AS 2022 172
Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
vom 16. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld- forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Gut- haben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzie- rungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Ver- waltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbeson- dere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buch- stabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirt- schaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistun- gen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens sol- cher Ressourcen;
SR 946.231.116.9 1 SR 946.231
2022-0757 AS 2022 172
Massnahmen gegenüber Belarus. V AS 2022 172
e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatper- sonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (ein- schliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Spei- chergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind; g. Effekten: folgende Gattungen von Wertpapiere, Wertrechte (insbesondere ein- fache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivate und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsin- strumenten:
1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten,
die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzerti- fikate,
2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliess-
lich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
3. alle sonstigen Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die
zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Bar- zahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird; h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattun- gen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Com- mercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten; i. Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammen-
hang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
2. die Auftragsausführung für Kunden,
3. der Handel auf eigene Rechnung,
4. die Portfolioverwaltung,
5. die Anlageverwaltung,
6. die Übernahme der Ausgabe von Finanzinstrumenten oder die Platzie-
rung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflich-
tung,
8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel
auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem; j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Han- delssysteme.
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2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 2 Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern al- ler Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, pa- ramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. 2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verbo- ten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Aus- fuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
4 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer
Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Na- tionen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zu- sammenarbeit in Europa (OSZE) oder des Bundes, Medienvertreterinnen und Medi- envertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen. 5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zustän- digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weitere Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für: a. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwe- cke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind; b. nichtletale Güter gemäss Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre Zwe- cke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind; c. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes be- stimmt sind; d. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
Art. 3 Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Tech- nologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, gemäss Anhang 2 an Personen oder Or- ganisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.
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2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Ge- währung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3 Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Te-
lefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.
4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Ver-
fahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwa- chung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.
Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von zivil und militärisch verwendbaren Gütern gemäss Anhang 2 GKV3 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Fi- nanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.
Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gü- tern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Ver- teidigungs- und Sicherheitssektors gemäss Anhang 3 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
Art. 6 Maschinen 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Ma- schinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. 2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiens- ten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten,
2 SR 946.202.1 3 SR 946.202.1
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sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkei- ten nach Absatz 1 ist verboten.
Art. 7 Ausnahmen von den Artikeln 4‒6 1 Die Verbote nach den Artikeln 4‒6 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für: a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unpar- teilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke; c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nach- richtenmedien; d. Softwareaktualisierungen; e. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; f. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die un- mittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden; oder g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Perso- nen, die nach Belarus reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, so- fern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:
1. persönliche Gegenstände,
2. Haushaltsgegenstände,
3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 so-
wie Artikel 5 Absätze 1 und 2 bewilligen für Tätigkeiten, die für folgende zivile Zwe- cke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Belarus in ausschliesslich zi- vilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennele- menten, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit;
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e. zivile Telekommunikationsnetze, einschliesslich der Bereitstellung von Inter- netdiensten; f. die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Or- ganisation oder Einrichtung befinden; oder g. diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner.
3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund
zur Annahme besteht, dass eine Tätigkeit zugunsten eines militärischen Endempfän- gers, einer militärischen Endverwendung, der Luft- oder Raumfahrtindustrie oder zu- gunsten einer Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 5 erfolgen soll.
Art. 8 Bewilligungsverfahren Das Verfahren für Bewilligungen von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV4, sofern nicht anders vorgesehen.
Art. 9 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen Bewilligungen von Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 7 Absatz 2 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 10 Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstel- lung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 6 an Personen oder Or- ganisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. 2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiens- ten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten
Art. 11 Weitere Güter 1 Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ur- sprung in Belarus ist verboten: a. Erdöl und Erdölprodukte gemäss Anhang 7; b. Kaliumchloridprodukte gemäss Anhang 8; c. Holzprodukte gemäss Anhang 9; d. Zementprodukte gemäss Anhang 10;
4 SR 946.202.1
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e. Eisen- und Stahlprodukte gemäss Anhang 11; f. Kautschukprodukte gemäss Anhang 12. 2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiens- ten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkei- ten nach Absatz 1 ist verboten. 3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für den Kauf von Erdöl und Erdöl- produkten in Belarus, die: a. benötigt werden, um den Grundbedarf, der dem Käufer in Belarus entsteht, zu decken; b. für humanitäre Projekte notwendig sind; oder c. zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsulari- schen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes notwendig sind.
3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen
Art. 12 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der folgenden Personen, Unternehmen und Organisation be- finden, sind gesperrt: a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unterneh- men und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Res- sourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des
Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Über- tragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung amtlicher Zwecke von belarussischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretungen;
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d. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; e. Wahrung schweizerischer Interessen.
4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Aus-
nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für: a. humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung von Flügen zur Evaku- ierung oder Rückbeförderung von Personen oder zur Unterstützung von Op- fern von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen; b. Flüge im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren; c. Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben:
1. eine Lösung der Krise in Belarus zu erreichen, oder
2. die mit den Zwangsmassnahmen verfolgten politischen Ziele zu unter-
stützen; d. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luft- fahrtunternehmens aus der Schweiz oder der EU; oder e. Angelegenheiten, welche die Flugsicherheit betreffen.
Art. 13 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftli- chen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 12 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, die Art und den Wert der ge-
sperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 14 Versicherungen und Rückversicherungen
1 Der Abschluss, die Verlängerung und die Erneuerung von Versicherungen und
Rückversicherungen mit folgenden Personen, Institutionen und Organisationen sind verboten: a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unterneh- men oder Agenturen; b. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Na- men oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Per- son oder Organisation handeln.
2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für:
a. Pflichtversicherungen oder Haftpflichtversicherungen für belarussische Per- sonen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn das versicherte Risiko in der Schweiz oder in der EU belegen ist; b. Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Bela- rus in der Schweiz oder in der EU.
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Art. 15 Öffentliche Finanzhilfen für den Handel 1 Die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus ist verboten.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 17. März 2022 eingegangen wurden; b. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt für in der Schweiz nieder- gelassene kleine und mittlere Unternehmen; c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humani- täre Zwecke.
Art. 16 Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten 1 Die Ausgabe von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen so- wie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der fol- genden Emittenten ist verboten: a. Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen; b. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Belarus gemäss Anhang 14; c. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b zu über 50 Prozent beherrscht werden; d. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a, b oder c han- deln. 2 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nach dem 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, ist verboten. 3 Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in Belarus niedergelassenen Ban- ken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
Art. 17 Gewährung von Darlehen
1 Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfän-
ger nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die Beteiligung an entsprechen- den Vereinbarungen sind verboten. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Gewährung von Darlehen zur Finanzie- rung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der EU und Drittstaaten.
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3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des
EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die: a. dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, einschliesslich humanitärer Hilfe, der Unterstützung von Umweltprojekten und der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit; b. erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Liquidität von Finanzun- ternehmen in Belarus sicherzustellen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz in der Schweiz oder der EU befinden.
Art. 18 Entgegennahme von Einlagen 1 Die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Bank oder pro nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 19345 (BankG) bewilligte Person
100 000 Franken übersteigt.
2 Das Verbot gilt nicht für:
a. Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthalts- titel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen; b. Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Wa- ren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und Belarus, zwischen der Schweiz und der EU sowie zwischen der EU und Belarus erforderlich sind.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des
EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Einlagen, die erforderlich sind: a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschen- rechte oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar fördern; d. zur Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Ver- tretungen oder internationalen Organisationen; oder e. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 19 Meldepflicht für bestehende Einlagen
1 Banken oder nach Artikel 1b BankG6 bewilligte Personen sind verpflichtet, dem
SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen
5 SR 952.0 6 SR 952.0
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und in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu über- mitteln. 2 Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
Art. 20 Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer 1 Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Or- ganisationen ausgegeben werden. 2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbe- fristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.
Art. 21 Verkauf von Effekten 1 Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf Euro lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben werden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalan- lagen, die in diesen Effekten investiert sind, an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefris- teten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.
Art. 22 Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus
1 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Ver-
mögenswerten der Nationalbank der Republik Belarus, einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Nationalbank der Republik Belarus handeln, sind verboten.
2 Das SECO kann nach Rücksprache mit dem EDA und dem EFD Ausnahmen vom
Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
Art. 23 Spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr Die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zah- lungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, zuhanden von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 oder Banken, Un- ternehmen oder Organisationen mit Sitz in Belarus, die zu über 50 Prozent von Ban- ken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 beherrscht werden ist verbo- ten.
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Art. 24 Banknoten
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizer-
franken oder Euro lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regie- rung und der Nationalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder Euro lautenden Banknoten, sofern diese erforderlich sind für: a. die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. die Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Ver- tretungen oder internationalen Organisationen in Belarus.
4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
Art. 25 Ein- und Durchreiseverbot 1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in An- hang 13 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 26 Luftverkehr
1 Luftfahrzeugen belarussischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmi-
gung oder einer gleichwertigen Genehmigung der belarussischen Behörden ist die Landung und der Start auf Schweizer Flughäfen verboten. Dies gilt auch für Luftfahr- zeuge, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked- Space-Vereinbarungen eingesetzt werden.
2 Notlandungen bleiben erlaubt.
3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann nach Rücksprache mit den zuständi- gen Stellen des SECO und des EDA für humanitäre Zwecke oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 gewähren.
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Art. 27 Erfüllung bestimmter Forderungen Die Erfüllung von Forderungen folgender Institutionen, Personen, Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzu- führen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde: a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unterneh- men oder Agenturen; b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus; c. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang 13; d. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchsta- ben a–c handeln.
5. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 28 1 Wer gegen die Artikel 2–7, 10–12, 14–18 und 20–27 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 13 und 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beur-
teilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–24 und 27.
2 Das SEM überwacht den Vollzug von Artikel 25.
3 Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 26.
4 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
5 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung
wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, namentlich die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
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Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 11. August 20217 über Massnahmen gegenüber Belarus wird aufgehoben.
Art. 31 Übergangsbestimmungen
1 Die Artikel 10 und 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sind nicht auf Geschäfte an-
wendbar, die vor dem 11. August 2021 vertraglich vereinbart wurden. 2 Die Artikel 6 und 11 Absatz 1 Buchstaben c–f sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2022 erfüllt sind.
3 Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und
2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkei- ten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 17. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Artikel 8 und 9 über das Verfahren gelten sinngemäss.
Art. 32 Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 3, 5, 13, 14 und 15 werden weder in der Amtlichen Samm- lung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht; sie kön- nen beim SECO bezogen werden.8
Art. 33 Inkrafttreten
1 DieseVerordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 16. März 2022 um
12.00 Uhr in Kraft.9
2 Die folgenden Bestimmungen treten zum nachstehenden Zeitpunkt in Kraft:
a. Artikel 16 Absatz 3: am 12. April 2022 um 00.00 Uhr; b. Artikel 23: am 27. März 2022 um 00.00 Uhr.
16. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 AS 2021 481, 585, 888 8 Veröffentlichung durch Verweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
9 Dringliche Veröffentlichung vom 16. März 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 5 Bst. b)
Güter zur internen Repression
1 Bomben und Granaten, die weder von Anhang 1 der Kriegsmaterialverord-
nung vom 25. Februar 199810 (KMV) noch von Anhang 3 GKV11 erfasst wer- den.
2 Waffenzielgeräte aller Art, die weder von Anhang 1 KMV noch von den An-
hängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
3 Folgende Fahrzeuge und Bestandteile, es sei denn, sie sind besonders konstru-
iert für die Brandbekämpfung:
3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, die besonders konstru-
iert oder geändert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
3.2 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Abgabe
von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
3.3 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Beseiti-
gung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
3.4 Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für den Transport oder die
Überstellung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;
3.5 Fahrzeuge und Anhänger, die besonders konstruiert sind für die Errich-
tung mobiler Absperrungen;
3.6 Bestandteile der in den Ziffern 3.1–3.5 aufgeführten Fahrzeuge, die be-
sonders konstruiert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
4 Folgende Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die weder von An-
hang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden:
4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explo-
sionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Spreng- schnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenom- men sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur An- wendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;
4.3 folgende andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe:
a. Amatol, b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff), c. Nitroglykol, d. Pentaerythrittetranitrat (PETN),
10 SR 514.511 11 SR 946.202.1
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Massnahmen gegenüber Belarus. V AS 2022 172
e. Pikrylchlorid, f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5 Folgende Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV
erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz:
5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme,
Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
6 Simulatoren für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, die nicht von
Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfasst werden, sowie besonders entwickelte Software hierfür.
7 Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren, die nicht
von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
8 Bandstacheldraht.
9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr
als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 Anhang 5 GKV erfasst werden.
10 Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für die Herstellung der in dieser
Liste aufgeführten Güter.
11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der
in dieser Liste aufgeführten Güter.
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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 1)
Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1. Ausrüstung
– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion; – Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung; – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung; – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation; – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren; – Sprecherkennungs- und Sprechverarbeitungsausrüstung; – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von: – IMSI (International Mobile Subscriber Identity: eindeutiger Identifizie- rungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht), – MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Num- ber: Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS- Netzteilnehmers; dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient), – IMEI (International Mobile Equipment Identity: in der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone; die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt; die Überwachung durch Ab- hören kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen), – TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity: Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird); – Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Mes- sage System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Glo- bal Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Mul- tiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks); – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Con- figuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol); – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen;
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– Ferngesteuerte Forensikausrüstung; – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung; – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel; – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprach- übermittlung über das Internet (VoIP).
2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der
Ausrüstung nach Ziffer 1 Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.
3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung
der Ausrüstung nach Ziffer 1 Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.
4. Ausnahmen
Ausgenommen von den Ziffern 1–3 sind: 4.1 Software, die so konzipiert ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, frei er- hältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der fol- genden Geschäftspraktiken verkauft wird:
1. Barverkauf,
2. Versandverkauf,
3. elektronische Transaktionen,
4. Telefonverkauf;
4.2 Software, die allgemein zugänglich ist.
Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziffern 1–3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommuni- kation» erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
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Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors12
12 Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
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Anhang 4 (Art. 6 Abs. 1)
Maschinen Zolltarifnummer Bezeichnung
8401 Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen)
für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungs-
kessel, die sowohl zum Erzeugen von heissem Wasser als auch zum Erzeugen Niederdruckdampf hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
8404 Hilfsapparate für Kessel der Nrn. 8402 oder 8403 (z.B. Vorwär-
mer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kon- densatoren für Dampfkraftmaschinen
8405 Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas,
auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreini- gern
8406 Dampfturbinen
8407 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Fremdzündung
(Verbrennungsmotoren)
8408 Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
8409 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren
der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt
8410 Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dazu
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen
8413 Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebe-
werke für Flüssigkeiten
8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator
und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuch- tigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separatregulierbar ist
8416 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulveri-
siertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automati- sche Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähnlichen Vorrichtungen Ex 8418 Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Nr. 8415
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Zolltarifnummer Bezeichnung
8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und
Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen
8421 Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum
Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen Ex 8422 Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Fla- schen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschi- nen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschliesslich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Appa- rate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
8423 Waagen (einschliesslich Stück- und Kontrollwaagen), ausgenom-
men Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 cg oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art
8424 Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Ver-
spritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlö- scher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahl- apparate
8425 Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden und
Hebeböcke
8426 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und
andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren
8427 Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren
zum Fördern und für das Hantieren
8428 Andere Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen
oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Längsförderer, Seil- schwebebahnen)
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer),
Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bag- ger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und an- dere Bodenverdichter
8430 Andere Maschinen und Apparatee zur Erdbewegung, zum
Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer
8431 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschi-
nen, Apparate und Geräte der Nrn. 8425 bis 8430 bestimmt
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Massnahmen gegenüber Belarus. V AS 2022 172
Zolltarifnummer Bezeichnung
8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellu-
losehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
8440 Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheft-
maschinen
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidema- schinen aller Art
8442 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Maschinen der
Nrn. 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Klischees Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen; Klischees Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druck- formen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecke zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)
8443 Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten,
Druckformzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate
8444 00 Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder
Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8445 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen;
Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstof- fen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Ma- schinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für die Verwen- dung auf Maschinen der Nrn. 8446 oder 8447
8447 Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posa-
mentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen
8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nrn. 8444,
8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschi- nen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Web- schützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)
8449 00 00 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz
oder Vliesstoffen (am Stück oder geformt), einschliesslich Ma- schinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei
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Zolltarifnummer Bezeichnung
8453 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbei-
ten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder In- standsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen
8454 Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots,
Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Metallgiesse- reien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe
8455 Metallwalzwerke und Walzen dafür
8457 Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschi-
nen, zum Bearbeiten von Metallen
8458 Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) zur spanabheben-
den Metallbearbeitung
8466 Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich
für Maschinen der Nrn. 8456 bis 8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewinde- schneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
8467 Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor
(elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen
8468 Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen,
auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch aus- genommen solche der Nr. 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten
8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten;
magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Auf- zeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8474 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen,
Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (ein- schliesslich Pulver oder Breie); Maschinen zum Pressen oder For- men von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Mas- sen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessfor- men aus Sand
8475 Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben ausgestat-
teten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren
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Zolltarifnummer Bezeichnung
8477 Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder
Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8479 Maschinen und mechanische Apparate mit eigener Funktion, in
Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8480 Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen
für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
8481 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitun-
gen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Be- hälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch ge- steuerte Ventile
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
8483 Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbel-
wellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnradgetriebe, Friktionsräder, Kettengetriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollen- rollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (ein- schliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschliesslich Gelenkverbindun- gen
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen
von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beu- teln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeu-
gungsaggregate)
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
8503 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektro-
motoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.
8504 Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer
(z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktions- spulen, Teile davon
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Massnahmen gegenüber Belarus. V AS 2022 172
Zolltarifnummer Bezeichnung
8505 Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete
und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauer- magnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauer- magnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagneti- sche Hebeköpfe; Teile davon
8507 Elektrische Akkumulatoren, einschl. Trennwände (Separatoren)
dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstof- fen)
8511 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für
Motoren mit Funken- oder Kompressionszünde (z. B. Magnet- zünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühker- zen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon
8514 Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich
Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon
8529 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der
Nrn. 8525 bis 8528 bestimmt
8537 Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit
mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtge- bundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegra- fentechnik)
8538 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der
Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.
8539 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innen-
verspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ult- raviolett- und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Leuchtioden (LED)-Lichtquellen; Teile davon
8544 Isolierte (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) Drähte,
Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
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Zolltarifnummer Bezeichnung
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Pri-
märelemente und andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlen- stoff, auch in Verbindung mit Metall, für Elektrotechnik
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse ein-
gepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder In- stallationen (ausg. Isolatoren der Nr. 8546); Isolierrohre und Ver- bindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
8549 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen,
Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken
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Massnahmen gegenüber Belarus. V AS 2022 172
Anhang 5 (Art. 7 Abs. 3)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, denen eine Bewilligung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 verweigert wird13
13 Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
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Massnahmen gegenüber Belarus. V AS 2022 172
Anhang 6 (Art. 10 Abs. 1)
Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen Zolltarif-Nr. Bezeichnung
ex 4823.90 Filter
4813 Zigarettenpapier
ex 3302.90 Aromen in Tabakerzeugnissen
8478 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten
von Tabak ex 8208.9000 Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für mechanische Geräte
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Massnahmen gegenüber Belarus. V AS 2022 172
Anhang 7 (Art. 11 Abs. 1 Bst. a)
Erdöl und Erdölprodukte Zolltarif-Nr. Bezeichnung
2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-
Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromati- schen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen
2710 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle;
anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mi- neralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentli- chen Bestandteil bilden; Ölabfälle
2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax»,
Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erd-
ölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt
oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Miner- alteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
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Anhang 8 (Art. 11 Abs. 1 Bst. b)
Kaliumchloridprodukte Zolltarif-Nr. Bezeichnung
3104.2000 Kaliumchlorid
3105.2000 Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden
Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
3105.6000 Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden
Elemente Phosphor und Kalium enthaltend ex 3105.9000 andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
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Anhang 9 (Art. 11 Abs. 1 Bst. c)
Holzprodukte Zolltarif-Nr. Bezeichnung
44 Holz, Holzkohle und Holzwaren
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Anhang 10 (Art. 11 Abs. 1 Bst. d)
Zementprodukte Zolltarif-Nr. Bezeichnung
2523 Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt
6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
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Anhang 11 (Art. 11 Abs. 1 Bst. e)
Eisen- und Stahlprodukte Zolltarif-Nr. Bezeichnung
72 Eisen und Stahl
73 Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
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Anhang 12 (Art. 11 Abs. 1 Bst. f)
Kautschukprodukte Zolltarif-Nr. Bezeichnung
4011 Neue Luftreifen, aus Kautschuk
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Anhang 13 (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und 25 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten14
14 Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
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Anhang 14 (Art. 16 Abs. 1 Bst. b)
Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen15
15 Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
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Anhang 15 (Art. 23)
Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen16
16 Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
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