AS 2022 645
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 87 Abs. 1bis Bst. h, 2bis–2quinquies
1bis Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Speicherung in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei erfasst werden, sofern die betroffene Person:
h. aufgrund eines Rückkehrentscheids nach Artikel 68a Absatz 1 AIG verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, wenn dieser Entscheid für den ganzen Schengen-Raum gilt, oder aufgrund eines Einreiseverbotes in den Schengen-Raum nicht mehr einreisen darf und ihre Fingerabdrücke im AFIS nicht enthalten sind.
2bis Die Erfassung der Daten nach Absatz 1bis Buchstabe h erfolgt ausschliesslich zwecks Lieferung an den nationalen Teil des Schengener Informationssystems. Die entsprechenden Daten werden nach sechs Monaten gelöscht. Es findet kein Datenabgleich statt.
2ter In den folgenden Fällen wird auf die Datenerfassung nach Absatz 1bis Buchstabe h verzichtet:
a. die Person hat das zwölfte Altersjahr noch nicht vollendet;
b. die körperliche Verfassung oder der Gesundheitszustand der Person erlaubt die Erfassung der Daten nicht.
2quater Auf die Erfassung der Daten nach Absatz 1bis Buchstabe h kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Gewissheit besteht, dass die Person aus der Schweiz und dem Schengen-Raum fristgerecht ausreist und keine Einreiseverweigerung beantragt wird.
2quinqies Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment ist zudem befugt, in ausserordentlichen Situationen weitere Ausnahmen auf dem Verordnungsweg vorzusehen.
II
Diese Verordnung tritt am 22. November 2022 in Kraft.
19. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |