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AS 2022 646

Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20201,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 20032 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4bis und 4ter

4bis Zu Kontrollzwecken und für die Erstellung von Statistiken über die gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach dem AsylG, dem AIG, dem Freizügigkeitsabkommen, dem Strafgesetzbuch (StGB)3 und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 (MStG) werden folgende Daten im Informationssystem erfasst:

  • a. Verfügungen nach Artikel 68a Absätze 1 und 2 AIG, sowie die Wegweisungen gegenüber EU-EFTA Staatsangehörigen;

  • b. die Anordnung einer Landesverweisung nach den Artikeln 66a oder 66abis StGB oder den Artikeln 49a oder 49abis MStG (Landesverweisung);

  • c. der Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung;

  • d. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs einer Landesverweisung;

  • e. der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a Absätze 2 und 3 StGB oder Artikel 49a Absätze 2 und 3 MStG;

  • f. bei einer in der Schweiz angeordneten Landesverweisung, das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland;

  • g. begangene Straftaten;

  • h. die freiwillige oder zwangsweise Ausreise;

  • i. der Staat, in den die ausländische Person zwangsweise rückgeführt wird;

  • j. die Gründe für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahme.

4ter Die Daten nach Absatz 4bis werden automatisch aus VOSTRA übertragen, sofern sie nicht in ZEMIS schon enthalten sind.

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Dezember 2020

Der Präsident: Andreas Aebi
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 18. Dezember 2020

Der Präsident: Alex Kuprecht
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. April 2021 unbenützt abge­laufen.5

2 Artikel 3 Absatz 4bis Buchstaben a, c, d, f und h–j wird auf den 22. November 2022 in Kraft gesetzt.

3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

19. Oktober 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Strafregistergesetz vom 17. Juni 20166 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 1 Bst. abis

1 Der Datensatz zur Identifizierung einer Person enthält namentlich folgende Angaben:

  • abis. Prozesskontrollnummern, welche zur Kennzeichnung erkennungsdienst­licher Daten verwendet werden;

Art. 62 Abs. 1 und 1bis

1 Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen:

  • a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);

  • b. hängige Strafverfahren (Art. 24).

1bis Die registerführende Stelle meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, falls sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen:

  • a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);

  • b. hängige Strafverfahren (Art. 24);

  • c. das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) mit der Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;

  • d. den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;

  • e. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung;

  • f. Änderungen bei den gemeldeten Daten, welche die Landesverweisung betreffen.