AS 2024 13
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (ERV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 1 Abs. 2
2 Sie müssen Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln unterlegen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. c und 2
1 Diese Verordnung regelt:
c. die Risikoverteilung, namentlich die Obergrenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen;
2 Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis und f–i sowie 2
1 In dieser Verordnung gelten als:
dbis. Instrument mit Beteiligungscharakter: Finanzinstrument, das unabhängig vom Stimmrecht einen direkten oder indirekten rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezug zum Vermögen oder Ertrag eines Unternehmens aufweist, einschliesslich Beteiligungstitel, jedoch ausgenommen Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen;
f. entsprechendes Abzugsverfahren: das in den Ziffern 30.21, 30.26 und 30.30 des Basler Mindeststandards zur Kapitaldefinition (CAP)2 als «corresponding deduction approach» bezeichnete Verfahren;
fbis. Zinsinstrument: ein Instrument, bei dem Zinsrisiken als Risikofaktor im Vordergrund stehen;
g. qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument:
mit mindestens je einem externen Rating der Ratingklassen 1–4 von zwei von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagenturen,
mit einem externen Rating der Ratingklassen 1–4 einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, wenn kein anderes externes Rating einer schlechteren Ratingklasse einer anerkannten Ratingagentur vorliegt,
ohne externes Rating einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem externen Rating der Ratingklassen 1–4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an dem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden, oder
ohne externes Rating einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, aber mit einem bankinternen Rating entsprechend den Ratingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an dem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden;
h. verwaltete kollektive Vermögen: bei Anlegerinnen und Anlegern eingesammeltes Kapital, das auf deren Rechnung nach einer festgelegten Anlagestrategie kollektiv investiert und verwaltet wird, unabhängig von Domizil und Rechtsform, insbesondere:
kollektive Kapitalanlagen,
Investmentclubs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063 (KAG),
Investmentgesellschaften, auch wenn sie nicht dem KAG unterstehen,
interne Sondervermögen nach Artikel 71 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20184,
Stiftungen, die nach ausländischem Recht errichtet wurden und die Verwaltung von kollektiven Vermögen bezwecken;
i. Leverage Ratio: nach den Vorgaben des Basler Mindeststandards zur Höchstverschuldungsquote (LEV)5 berechnete Höchstverschuldungsquote.
2 Als Instrumente mit Beteiligungscharakter gelten insbesondere die folgenden Instrumente:
a. Finanzinstrumente, die nach einer Wandlung von Fremd- in Eigenkapital als Kredit erfasst werden, rechtlich oder wirtschaftlich jedoch als Eigenkapital gelten;
b. Finanzinstrumente, die als Kernkapital gelten;
c. Finanzinstrumente, deren Erfüllung durch den Emittenten unbeschränkt aufgeschoben werden kann;
d. Finanzinstrumente, deren Verwertung einzig erfolgt durch:
ihre Veräusserung,
Veräusserung der Rechte an den betreffenden Finanzinstrumenten,
Liquidation des Emittenten,
Rückzahlung mittels Ausgabe von Beteiligungstiteln des Emittenten, wenn:
– bei einer zwingenden Rückzahlung oder bei einer Rückzahlung nach Wahl des Emittenten: bei Ausgabe einer variablen Anzahl Beteiligungstitel eine allfällige Änderung des Forderungswerts gleichgerichtet, vergleichbar und verknüpft ist mit der Änderung des Werts einer gegebenen Anzahl Beteiligungstitel am Gesellschaftskapital
– bei einer Rückzahlung nach Wahl des Inhabers des Finanzinstruments: die FINMA den Antrag der Bank auf Behandlung als Forderung abgelehnt hat.
Art. 4a Basler Mindeststandards
1 Als Basler Mindeststandards gelten in dieser Verordnung diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die diese Verordnung für massgebend erklärt, insbesondere für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen und für die Offenlegungspflichten.
2 Die jeweils massgebende Fassung der Basler Mindeststandards ist in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 4b Bankenbuch
Die folgenden Positionen müssen dem Bankenbuch zugeordnet werden:
a. nicht kotierte Beteiligungstitel;
b. zur Verbriefung bestimmte Positionen;
c. direkt gehaltene Liegenschaften;
d. Kredite und Kreditzusagen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Artikel 70 Absätze 3 und 4 sowie Retailpositionen nach Artikel 71;
e. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, ausser wenn mindestens eine der Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt ist;
f. Hedge-Funds-Positionen;
g. Derivate und verwaltete kollektive Vermögen, die Positionen nach den Buchstaben a–f als Basiswert haben, ausser wenn mindestens eine der Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt ist;
h. Positionen, die gehalten werden, um Risiken der Positionen nach den Buchstaben a–g abzusichern;
i. übrige Positionen, die nicht nach Artikel 5 dem Handelsbuch zugeordnet werden.
Art. 5 Handelsbuch
1 Positionen können nur dann dem Handelsbuch zugeordnet werden, wenn keine rechtlichen Gründe den Handel oder eine vollständige Absicherung der Position verhindern.
2 Positionen, die bei Bilanzaufnahme zu einem der folgenden Zwecke gehalten werden, müssen dem Handelsbuch zugeordnet werden, ausser wenn es sich um Positionen nach Artikel 4b Buchstaben a–h handelt:
a. Wiederverkauf nach kurzer Haltedauer;
b. Ausnützen von kurzfristigen Preisänderungen;
c. Realisierung von Arbitragegewinnen;
d. Absicherung von Risiken der Positionen, die für Zwecke nach den Buchstaben a–c gehalten werden.
3 Die folgenden Positionen müssen dem Handelsbuch zugeordnet werden, ausser wenn es sich um Positionen nach Artikel 4b Buchstaben a–h handelt:
a. Positionen, die nach Rechnungslegung dem Handelsgeschäft zugeordnet werden;
b. Market-Making-Positionen;
c. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
die Bank hat vollständige Kenntnis der dem Vermögen zugrunde liegenden Positionen und ihr stehen genügende und häufige, von einer Drittpartei überprüfte Informationen über diese Positionen zur Verfügung,
die Bank erhält tägliche Preise für das Vermögen und hat Zugang zum Mandat oder zu den gesetzlichen Vorschriften der Anlagestrategie;
d. kotierte Instrumente mit Beteiligungscharakter;
e. handelsbezogene Repo- und repoähnliche Positionen;
f. Derivate, einschliesslich eingebetteter Derivate, mit Kredit- oder Aktienpreisrisiken in Instrumenten, die die Bank selbst emittiert hat;
g. Positionen, die zu einem Netto-Short-Kredit oder zu einer Netto-Shortposition in Instrumenten mit Beteiligungscharakter im Bankenbuch führen;
h. Positionen des Korrelationshandels;
i. Positionen aus Übernahmeverpflichtungen aus Wertpapieremissionsgeschäften, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Bank die Position am Abwicklungstag auch kauft.
4 Die Positionen nach Absatz 3 Buchstaben a–g können abweichend von Absatz 3 dem Bankenbuch zugeordnet werden. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC)6. Sie sieht betreffend die Bewilligungspflicht für abweichende Zuordnungen nach Ziffer 25.10 RBC Erleichterungen vor.
5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Dokumentationspflicht und zum Verfahren der Zuordnung von Positionen zum Handels- und zum Bankenbuch. Sie richtet sich dabei nach dem RBC. Sie sieht betreffend die Prüfung der Einhaltung der internen Weisungen der Banken nach Ziffer 25.13 RBC Erleichterungen vor.
Art. 5a Bankenbuch und Handelsbuch: Umbuchungen und interner Risikotransfer
1 Führt eine Umbuchung von Positionen zwischen den beiden Büchern dazu, dass die über alle Handels- und Bankenbuchpositionen berechneten Mindesteigenmittel sinken, so ist die Differenz als Zuschlag auf die Mindesteigenmittel zu behandeln.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Umbuchung und zum internen Risikotransfer. Sie richtet sich dabei nach dem RBC7. Sie sieht für Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 20148 (BankV) sowie betreffend die Bewilligungspflicht für Umbuchungen nach Ziffer 25.16 RBC Erleichterungen vor.
Art. 5b Bankenbuch und Handelsbuch: vorsichtige Bewertung
1 Die Positionen des Handelsbuchs müssen täglich zum Fair Value bewertet und ihre Wertänderung muss erfolgswirksam verbucht werden.
2 Die Positionen des Bankenbuchs, die nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften zum Fair Value bewertet werden, sowie die Positionen des Handelsbuchs sind zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel in einer positionsspezifischen Betrachtung vorsichtig zu bewerten.
3 Führt die vorsichtige Bewertung zu Bewertungsanpassungen über diejenigen nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften hinaus, so führen diese zusätzlichen Bewertungsanpassungen zu einer Reduktion des anrechenbaren harten Kernkapitals.
4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur vorsichtigen Bewertung. Sie richtet sich dabei nach dem CAP9.
Art. 6 Ratingagenturen
1 Die FINMA kann eine Ratingagentur anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 21.2–21.4 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE)10 sowie der Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies vom 24. März 201511 der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions) erfüllt sind, insbesondere wenn:
a. die Ratingmethode und die Ratings objektiv sind;
b. die Ratingagentur und ihr Ratingverfahren unabhängig sind;
c. die Ratingagentur ihre externen Ratings und die zugrunde liegenden Informationen zugänglich macht;
d. die Ratingagentur ihre Ratingmethode, ihren Verhaltenskodex, ihren Umgang mit Interessenkonflikten, die Vergütungsgrundlagen und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offenlegt;
e. die Ratingagentur über ausreichende Ressourcen verfügt;
f. die Ratingagentur und ihre Ratings glaubwürdig sind;
g. die Ratingagentur ohne Auftrag abgegebene Ratings nicht dazu verwendet, die Beurteilten unter Druck zu setzen, Ratings in Auftrag zu geben; und
h. die Ratingagentur sich zur Zusammenarbeit mit der FINMA bereit erklärt, insbesondere wenn sie sie über wesentliche methodologische Änderungen informiert und ihr Zugang zu ihren externen Ratings und weiteren relevanten Informationen gewährt.
2 Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen mit Angabe der Marktsegmente, für die sie eine Anerkennung erteilt hat.
3 Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie die Anerkennung.
Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 22 BankV12 mit folgenden Ausnahmen:
Art. 13 Bst. c
Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 BankG gelten nicht, wenn:
c. die Differenz zwischen den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen und den über den Obergrenzen liegenden Buchwerten der Beteiligungen mit 1250 Prozent gewichtet ist.
Art. 14 Abs. 3
3 Die Nachweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halbjahres der FINMA einzureichen.
Art. 15 erster Satz
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz (betrifft nur den italienischen Text) und 3
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu den Anforderungen an die Offenlegung (DIS)13. Ferner bestimmt sie insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offenzulegen sind, namentlich im Hinblick auf die Unternehmensführung und die klimabezogenen Finanzrisiken, und welche Informationen systemrelevante Banken zu den Anforderungen nach dem 5. Titel und deren Erfüllung offenlegen müssen. Sie sieht für nicht systemrelevante Banken Erleichterungen vor, soweit dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist.
Art. 20 Abs. 5
5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Anrechenbarkeit von Eigenmitteln.
Art. 21 Abs. 1 Bst. e und 2
1 Als hartes Kernkapital können angerechnet werden:
e. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs, nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, im folgenden Umfang, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 BankV14 gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt:
zu 100 Prozent, wenn die Erfolgsrechnung nach den Vorgaben der FINMA einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde,
zu 70 Prozent, wenn die Erfolgsrechnung keiner prüferischen Durchsicht unterzogen wurde; in begründeten Fällen kann die FINMA für die Anrechnung ein Testat verlangen.
2 Minderheitsanteile am Kapital von voll konsolidierten regulierten Unternehmen sind so weit anrechenbar, als sie in diesen Unternehmen selbst anrechenbar sind. Die den Minderheitsanteilen zurechenbaren Kapitalüberschüsse, berechnet auf der Grundlage von Erfordernissen, welche die Eigenmittelpuffer und die zusätzlichen Eigenmittel einschliessen, sind von der Anrechnung ausgeschlossen. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem CAP. 15
Art. 22 Abs. 1 Bst. d (betrifft nur den italienischen Text) und 1bis
1bis Tragen Beteiligungstitel Verluste bei laufender Geschäftstätigkeit nicht in gleicher Weise, so können nur diejenigen als hartes Kernkapital angerechnet werden, die den Verlust vorrangig tragen.
Art. 27 Abs. 3 Bst. b (betrifft nur den italienischen Text), 4 erster Satz (betrifft nur den italienischen Text), 4bis und 5 Einleitungssatz
4bis Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen zur Anrechnung als zusätzliches Kernkapital erlassen.
5 Sie genehmigt vor Ausgabe eines Kapitalinstruments:
Art. 27a Eintritt des Triggers
Tritt bei Verpflichtungen nach Artikel 27 Absatz 3, die als zusätzliches Kernkapital angerechnet sind, der Trigger ein, so ordnet die FINMA die Forderungsreduktion oder die Wandlung in hartes Kernkapital sowie deren Zeitpunkt an und bestimmt den davon erfassten Betrag. Sie wahrt dabei die vertraglichen Emissions- beziehungsweise Darlehensbedingungen sowie die sich daraus ergebende Rangreihenfolge.
Art. 29 Abs. 2 und 3 zweiter Satz
2 Die Wandlung in hartes Kernkapital oder die Forderungsreduktion erfolgt, wenn die FINMA:
a. eine Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand feststellt, wobei die Wandlung oder die Forderungsreduktion für die Investoren vor Inanspruchnahme der Hilfeleistung wirksam wird; oder
b. dies zur Vermeidung einer Insolvenz anordnet.
3 ... Die FINMA ordnet im Einzelfall an, zu welchem Zeitpunkt die Privilegierung untergeht.
Art. 31 Abs. 3
3 Die FINMA kann in technischen Ausführungsbestimmungen die Umsetzung der Bestimmungen über die Korrekturen präzisieren und spezielle Regeln für Banken vorsehen, die ihre Rechnungsabschlüsse nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen.
Art. 32 Abzug vom harten Kernkapital
1 Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen:
a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. der ungedeckte Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c. der Goodwill, einschliesslich des Goodwills, der bei der Bewertung wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte mit Ausnahme von Rechten zur Bedienung von Hypotheken (Mortgage Servicing Rights, MSR);
d. latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, vorbehältlich einer Verrechnung mit latenten Steuerverpflichtungen nach Absatz 2; vom Abzug ausgenommen sind latente Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen, die den Abzügen nach Schwellenwerten nach den Artikeln 39 und 40 unterliegen;
e. Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen;
f. bilanzierte Forderungen gegenüber leistungsorientierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; der Abzug dieser Forderungen muss den entsprechenden Vorgaben des CAP16 entsprechen;
g. die direkt oder indirekt gehaltenen eigenen Beteiligungstitel, die Bestandteil des harten Kernkapitals bilden, im Umfang der Netto-Longpositionen nach Artikel 52, soweit diese Titel nicht bereits zulasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden;
h. qualifizierte Beteiligungen am Kapital eines anderen Unternehmens des Finanzbereichs, soweit dieses seinerseits am Kapital der Bank beteiligt ist (Reciprocal Holdings);
i. Abzüge als Folge einer von der Bank gewählten Abzugsoption im Rahmen der Konsolidierungsbestimmungen nach den Artikeln 7 Absatz 4, 8 Absätze 2 und 3 sowie 9 Absätze 1 und 3.
2 Latente Steueransprüche nach Absatz 1 Buchstabe d können innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit mit latenten Steuerverpflichtungen verrechnet werden, sofern die entsprechende Steuerbehörde eine Verrechnung zulässt.
3 Banken, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach, IRB) anwenden (Art. 77), müssen zusätzlich zu den Abzügen nach Absatz 1 den Betrag abziehen, um den die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss dem CAP übersteigen.
4 Lässt die FINMA eine Risikogewichtung nach Anhang 4 Ziffer 1 oder 2 nicht zu, so sind im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung zusätzlich zu den Abzügen nach Absatz 1 die Netto-Longpositionen der direkt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmen, die nach Artikel 52 berechnet werden, abzuziehen.
Art. 35 Abzüge nach Schwellenwerten
1 Bei einem Abzug nach Schwellenwert (Threshold Deduction) wird der Anteil, der über dem jeweiligen Schwellenwert 1, 2 oder 3 liegt, vom Kapital abgezogen.
2 Der Schwellenwert 1 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Absätze 1 und 3.
3 Der Schwellenwert 2 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Absätze 1, 3 und 4, einschliesslich eines allfälligen Abzugs vom harten Kernkapital als Folge der Berechnung des Schwellenwerts 1 (Art. 37 Abs. 1 und 2).
4 Der Schwellenwert 3 ist so zu bestimmen, dass nach Berücksichtigung aller regulatorischen Korrekturen, einschliesslich des Abzugs nach diesem Schwellenwert gemäss Artikel 40 Absatz 1, der Restbetrag der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1 15 Prozent des harten Kernkapitals nicht überschreitet.
Art. 36 Abs. 2
2 Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank in Form von zusätzlichem Kernkapital oder Ergänzungskapital an Unternehmen hält, deren Beteiligungstitel nach Artikel 32 Absätze 1 Buchstaben h und i sowie 4 vom harten Kernkapital vollständig abzuziehen sind, folgen dem Verfahren nach Artikel 38 Absatz 1.
Art. 37 Abs. 3
3 Der Teil der addierten Bilanzwerte nach Absatz 1, der unter dem Schwellenwert liegt, wird nach Risiko gewichtet. Die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen erfolgt dabei für jeden Eigenkapitalbestandteil entsprechend seiner Zuordnung zum Banken- oder zum Handelsbuch vor dem Abzug.
2 Die Bank muss die Beträge der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1, die unter dem Schwellenwert 3 liegen, nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ) mit 250 Prozent nach Risiko gewichten.
Art. 41 Abs. 2
2 Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.
Art. 42 Mindesteigenmittel
1 Banken müssen nach den Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 gesamthaft die folgenden Mindesteigenmittel halten:
a. Kernkapital in Höhe von 3 Prozent des Gesamtengagements (Art. 42a);
b. Eigenmittel in Höhe von 8 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Art. 42b).
2 Eine Bank muss die FINMA und die Prüfgesellschaft informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt.
3 Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach Absatz 1, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG.
Art. 42a Gesamtengagement
1 Das Gesamtengagement entspricht dem Nenner der Leverage Ratio. Es setzt sich aus den ungewichteten Positionen zusammen.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Leverage Ratio und zum Gesamtengagement. Sie richtet sich dabei nach dem LEV17. Sie lässt für die Berechnung des Sicherheitszuschlags bei Derivaten neben dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR) (Art. 57) den vereinfachten Standardansatz (VSA-CCR) und den Marktwertansatz (Art. 58) zu.
Art. 42b Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen
Die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen setzt sich zusammen aus:
a. den nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen (Art. 49);
b. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 81–88);
c. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89–94).
Art. 42c Kapitalqualität der Mindesteigenmittel nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b
Mindestens 4,5 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen müssen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.
Art. 43 Abs. 1
1 Banken müssen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer nach den Vorgaben von Anhang 8 halten.
Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Schweizerische Nationalbank kann dem Bundesrat beantragen, die Banken zu verpflichten, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer von maximal 2,5 Prozent der nach Risiko gewichteten Positionen in der Schweiz zu halten, wenn dies erforderlich ist, um:
Art. 44a Abs. 2
2 Für solche Banken entspricht die Höhe des erweiterten antizyklischen Puffers der gewichteten durchschnittlichen Höhe der antizyklischen Puffer, die gemäss der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichten Liste18 in denjenigen Mitgliedstaaten gelten, in denen die massgeblichen Forderungen der Bank gegenüber dem Privatsektor belegen sind, jedoch maximal 2,5 Prozent der nach Risiko gewichteten Positionen. Nicht als Forderungen gegenüber dem Privatsektor gelten Forderungen gegenüber Banken und der öffentlichen Hand.
Art. 45a Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen durch Banken, die Modellansätze verwenden
1 Banken, die einen der folgenden Ansätze verwenden, müssen die nach Risiko gewichteten Positionen zusätzlich nach den Standardansätzen berechnen:
a. den Expected-Positive-Exposure-Modellansatz (EPE-Modellansatz) zur Berechnung von Kreditäquivalenten von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Art. 59 und 62 Abs. 1 Bst. c);
b. den auf internen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (Internal Ratings-based Approach for Securitisations, SEC-IRBA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. b);
c. den auf interner Beurteilung basierenden Ansatz für Verbriefungen (Internal Assessment Approach for Securitisations, SEC-IAA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. d);
d. den Value-at-Risk-Modellansatz zur Anrechnung von Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen besicherten Transaktionen (Art. 62 Abs. 3 Bst. b);
e. den IRB (Art. 77);
f. den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88).
2 Als Standardansätze gelten:
a. der SA-CCR (Art. 57);
b. der Standardansatz für Verbriefungen (Standardised Approach for Securitisations, SEC-SA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. a) und der auf externen Ratings basierende Ansatz für Verbriefungen (External Ratings-based Approach for Securitisations, SEC-ERBA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. c) sowie die Gewichtung nach Artikel 59b Absatz 3;
c. der einfache Ansatz für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen (Art. 62 Abs. 1 Bst. a) und der umfassende Ansatz für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen mit aufsichtsrechtlichen Sicherheitsabschlägen (Art. 62 Abs. 3 Bst. a);
d. der SA-BIZ (Art. 63–73);
e. die für Risiken von Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendeten Ansätze (Art. 77g–77j);
f. der einfache Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a) und der Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87), wobei Banken, die den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) verwenden, für die zusätzliche Berechnung den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) verwenden müssen;
g. der Standardansatz für operationelle Risiken (Art. 90–94).
3 Banken nach Absatz 1 müssen zur Berechnung der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen den grösseren der beiden folgenden Werte verwenden (Output Floor):
a. Wert, der sich aus der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen nach den von der Bank verwendeten Modell- und Standardansätzen ergibt, unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Artikel 77 Absatz 2;
b. Wert, der 72,5 Prozent der ausschliesslich nach den Standardansätzen berechneten nach Risiko gewichteten Positionen entspricht.
4 Absatz 3 gilt sowohl auf Stufe des Einzelinstituts als auch auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats.
Art. 46 und 47
Aufgehoben
Art. 47a Vereinfachungen
Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV19 können bei der FINMA beantragen, von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel nach den Artikeln 41–45a dispensiert zu werden.
Art. 48 Begriffe: Kreditrisiken
1 Als Kreditrisiko gilt die Gefahr eines Verlusts für die Bank, der dadurch entsteht, dass:
a. eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder
b. sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Instrumenten mit Beteiligungscharakter, Zinsinstrumenten oder Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen.
2 Als Gegenpartei-Kreditrisiko gilt die Gefahr eines Ausfalls der Gegenpartei vor der abschliessenden Abwicklung der mit folgenden Geschäften verbundenen Leistungen:
a. Derivatgeschäften;
b. Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
c. Geschäften mit langer Abwicklungsdauer.
3 Als CVA-Risiko gilt die Gefahr von Marktwertverlusten für die Bank durch Kreditbewertungsanpassungen (Credit valuation adjustment, CVA) bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei.
Art. 49 Nach den Kreditrisiken gewichtete Positionen
1 Die nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus:
a. den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Bankenbuch;
b. den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Verbriefungspositionen;
c. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern im Banken- und im Handelsbuch;
d. den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen im Banken- und im Handelsbuch;
e. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko;
f. den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen im Bankenbuch, soweit sie nicht durch die Buchstaben a–e erfasst sind;
g. den nach Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen im Handelsbuch, soweit sie nicht durch die Buchstaben a–e erfasst sind.
2 Als Positionen gelten dabei:
a. Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten;
b. Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen;
c. übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte;
d. in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Derivatgeschäfte;
e. Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter und Zinsinstrumenten, die im Bankenbuch gehalten werden;
f. Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter und Zinsinstrumenten, die im Handelsbuch gehalten werden, sofern die Mindesteigenmittel nach Artikel 83 Absatz 3 berechnet werden;
g. Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch gehalten werden;
h. Positionen nach Anhang 3 Ziffer 6.
3 Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 109, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.
4 Für folgende Kreditderivate müssen Banken keine Mindesteigenmittel für das Gegenpartei-Kreditrisiko halten:
a. gekaufter Kreditschutz für eine Position des Bankenbuchs oder für eine Position mit Gegenpartei-Kreditrisiko;
b. verkaufter Kreditschutz in Form eines Kreditausfall-Swaps im Bankenbuch, sofern dieser als von der Bank gewährte Garantie behandelt wird und der ganze Nominalbetrag in den Mindesteigenmitteln für die Kreditrisiken berücksichtigt wird.
Art. 50 Ansätze zur Risikogewichtung
1 Die Berechnung der nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen erfolgt nach den gemeinsamen Bestimmungen (Art. 77a–77j) sowie nach:
a. dem SA-BIZ (Art. 63–73);
b. dem IRB (Art. 77).
2 Der SA-BIZ und der IRB dürfen kombiniert werden.
3 Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der FINMA.
4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kreditrisiken. Sie richtet sich dabei nach dem CRE20.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 50a Abzüge
1 Die nach den Kreditrisiken zu gewichtenden Positionen sind vorgängig um folgende Beträge zu reduzieren:
a. Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen und Teilausbuchungen;
b. Kreditbewertungsanpassungen bei Derivat- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften; und
c. Abzüge von den Eigenmitteln nach den Artikeln 5b Absatz 3 und 31–40.
2 Abweichende Regeln zum IRB nach den Ziffern 30–36 CRE21 gehen denjenigen nach Absatz 1 vor, unter Vorbehalt von Artikel 77 Absatz 4 für ausgefallene Positionen.
Art. 51 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 53 Ausserbilanzgeschäfte
1 Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.
2 Banken, die den SA-BIZ anwenden, müssen das Kreditäquivalent berechnen, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang 1a multipliziert wird.
3 Bei Zusagen sind nach dem SA-BIZ die vereinbarten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge umzurechnen. Als Zusagen gelten alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bank und der Kundin oder dem Kunden, die die Kreditgewährung, den Kauf von Vermögenswerten oder die Ausgabe von Kreditsubstituten zum Gegenstand haben, soweit sie der Kundin oder dem Kunden einen Rechtsanspruch auf Leistung durch die Bank einräumen oder die Entstehung des Rechtsanspruchs nicht durch die Bank kontrolliert werden kann. Eingeschlossen sind Vereinbarungen, die von der Bank:
a. jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Ankündigung aufgehoben werden können;
b. automatisch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die vordefinierten Bedingungen nicht mehr erfüllt.
4 Wird eine Zusage zur Bereitstellung eines Ausserbilanzgeschäfts gegeben, so kann die Bank nach dem SA-BIZ den niedrigeren der beiden anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren anwenden.
5 Mit einem Kreditumrechnungsfaktor von 0,0 umgerechnet werden können nach dem SA-BIZ Beträge im Rahmen von Zusagen gegenüber Unternehmen, einschliesslich KMU nach Artikel 70, bei denen:
a. das Unternehmen kontinuierlich durch die Bank überwacht wird;
b. die Bank keine Gebühren oder Provisionen für den Abschluss oder die Aufrechterhaltung der Vereinbarung erhält;
c. das Unternehmen jede einzelne Inanspruchnahme bei der Bank beantragen muss;
d. die Bank unabhängig davon, ob das Unternehmen die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, die uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis über die Durchführung jeder Inanspruchnahme hat;
e. die Bank über die Durchführung jeder Inanspruchnahme erst nach der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens entscheidet; und
f. die Bank die Beurteilung der Kreditwürdigkeit unmittelbar vor der Inanspruchnahme durchführt.
6 Banken, die den IRB anwenden, müssen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ berechnen, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.
Art. 54 Unterbeteiligungen bei Eventualverpflichtungen
Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten behandelt werden.
Art. 55
Aufgehoben
Art. 56 Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und von Geschäften mit langer Abwicklungsdauer
1 Derivate sind in Kreditäquivalente umzurechnen. Diese bilden die nach Risiko zu gewichtenden Positionen.
2 Die Kreditäquivalente sind nach einem der folgenden Ansätze zu berechnen:
a. dem SA-CCR;
b. einem der vereinfachten Ansätze:
VSA-CCR,
Marktwertansatz;
c. dem EPE-Modellansatz.
3 Die Anwendung des EPE-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.
4 Diese Berechnungsansätze sind gültig für alle Derivate, unabhängig davon, ob sie an einer Börse oder ausserbörslich gehandelt werden.
5 Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer werden zur Berechnung der Kreditäquivalente wie Derivate behandelt.
6 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen erlassen zur Berechnung des Kreditäquivalents im Fall einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind.
Art. 57 Standardansatz
1 Zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem SA-CCR wird die Summe aus den aufsichtsrechtlich festgelegten Wiederbeschaffungskosten und dem Betrag des potenziellen künftigen Wertanstiegs mit dem Faktor 1,4 multipliziert.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 52 CRE22. Sie regelt in Anlehnung an das Recht der Europäischen Union (EU) die Berechnung für Zinsderivate im Fall negativer Zinsen.
Art. 58 Vereinfachte Ansätze
1 Folgende Banken können zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten den VSA-CCR oder den Marktwertansatz verwenden:
a. Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV23;
b. Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die über unwesentliche Derivatpositionen verfügen.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.
Art. 59 EPE-Modellansatz
1 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem EPE-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 53 CRE24.
2 Die Kreditäquivalente werden mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.
Art. 59a Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
1 Für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen sind die nach Risiko zu gewichtenden Positionen des verwalteten kollektiven Vermögens zu berechnen nach dem:
a. Look-Through-Ansatz (LTA);
b. mandatsbasierten Ansatz (MBA);
c. Fallback-Ansatz (FBA); oder
d. vereinfachten Ansatz (VA).
2 Folgende Banken können als Alternative zum FBA den VA anwenden:
a. Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV25, die über unwesentliche Positionen in Bezug auf verwaltete kollektive Vermögen verfügen;
b. Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV.
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 60 CRE26.
Art. 59b Verbriefungspositionen
1 Verbriefungspositionen sind Positionen aus Transaktionen, die folgende Merkmale aufweisen:
a. Sie unterteilen die mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundenen Kreditrisiken in Tranchen.
b. Die im Rahmen der Transaktion getätigten Zahlungen hängen von der Wertentwicklung der Risikoposition oder des Pools von Risikopositionen ab.
c. Die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion.
2 Für Verbriefungspositionen sind die nach Risiko zu gewichtenden Positionen zu berechnen nach dem:
a. SEC-SA;
b. SEC-IRBA;
c. SEC-ERBA;
d. SEC-IAA.
3 Verbriefungspositionen, auf die keiner der Ansätze nach Absatz 2 anwendbar ist, sind mit 1250 Prozent zu gewichten.
4 Die Anwendung des SEC-IAA erfordert eine Bewilligung der FINMA.
5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Verbriefungen. Sie richtet sich dabei nach den Ziffern 40–45 CRE27. Sie ordnet die externen Ratings einzelnen Ratingklassen zu. Für die Anwendung des SEC-ERBA regelt sie zusätzlich die Anforderungen an die Fachkenntnisse, an das Risikomanagement in Bezug auf Verbriefungen und an die Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings.
Art. 60 Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter
1 Handelt es sich bei den Zinsinstrumenten oder Instrumenten mit Beteiligungscharakter um Eigenkapitalinstrumente eines im Finanzbereich tätigen Unternehmens, so berechnet sich die Nettoposition nach Artikel 52.
2 Bei Zinsinstrumenten und Instrumenten mit Beteiligungscharakter desselben Emittenten, die nicht im Handelsbuch gehalten werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 51 zu berechnen.
3 Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.
4 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter, die im Handelsbuch gehalten werden, sofern die Mindesteigenmittel nach Artikel 83 Absatz 3 berechnet werden.
Art. 61 Abs. 1 Bst. d sowie 3 und 4
1 Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden:
d. finanzielle Sicherheiten.
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den risikomindernden Massnahmen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE28, sieht jedoch für folgende Sicherheiten Abweichungen für die Berücksichtigung als risikomindernde Massnahmen vor:
a. Bürgschaften nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 197429;
b. Garantien nach dem Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 200530;
c. Repo- und repoähnliche Geschäfte in Franken.
4 Sie benennt in Anlehnung an das Recht der EU die Hauptindizes, die zur Bestimmung des Sicherheitsabschlags verwendet werden dürfen.
Art. 62 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen
1 Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen mit finanziellen Sicherheiten besicherten Transaktionen kann die Bank bei der Berechnung der Positionen solche Sicherheiten berücksichtigen nach:
a. dem einfachen Ansatz;
b. dem umfassenden Ansatz;
c. dem EPE-Modellansatz.
2 Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherheitengebers zugeteilt.
3 Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse. Auf den besicherten Positionsanteil kommen zur Anwendung:
a. aufsichtsrechtliche Sicherheitsabschläge; oder
b. der Value-at-Risk-Modellansatz.
4 Die Anwendung des EPE- und des Value-at-Risk-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.
5 Bei Anwendung des EPE-Modellansatzes werden die Kreditäquivalente mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.
6 Bei der Berechnung der Kreditäquivalente nach den Artikeln 56–59 sind alle zur Besicherung von Derivaten durch die Bank gestellten sowie von der Bank erhaltenen anrechenbaren Sicherheiten zu berücksichtigen.
7 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen nach den Absätzen 1–5 und zur Berücksichtigung der Sicherheiten nach Absatz 6. Sie richtet sich dabei nach dem CRE31 unter Ausschluss von dessen Ziffer 56.
Gliederungstitel nach Art. 62
3. Abschnitt: Positionsklassen und Risikogewichte nach dem SA-BIZ
Art. 63 Positionsklassen
1 Die Banken, die den SA-BIZ anwenden, ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu.
2 In folgenden Positionsklassen können externe Ratings verwendet werden, um die einzelnen Positionen nach Risiko zu gewichten:
a. Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen;
b. öffentlich-rechtliche Körperschaften;
c. multilaterale Entwicklungsbanken;
d. Banken;
e. Gemeinschaftseinrichtungen;
f. Unternehmen;
g. Spezialfinanzierungen;
h. ausländische gedeckte Schuldverschreibungen.
3 In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden:
a. Retailpositionen;
b. inländische Pfandbriefe;
c. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen;
d. nachrangige Positionen;
e. ausgefallene Positionen;
f. Instrumente mit Beteiligungscharakter;
g. übrige Positionen.
4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Definitionen der Positionsklassen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE32. Sie bezeichnet multilaterale Entwicklungsbanken, denen ein Risikogewicht von null Prozent zugeordnet werden kann.
Art. 63a Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings
1 Verwendet eine Bank für Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstaben c–h externe Ratings, so muss sie im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung beurteilen, ob das angewendete Risikogewicht angemessen ist. Hat die Position ein gegenüber dem externen Rating höheres Risikoprofil, so muss ein Risikogewicht einer schlechteren Ratingklasse angewandt werden. Die Sorgfaltsprüfung darf nie zu einem gegenüber dem externen Rating tieferen Risikogewicht führen.
2 Die Bank kann unwesentliche Positionen von der Sorgfaltsprüfung ausnehmen.
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE33.
Art. 64 Verwendung externer Ratings
1 Banken können nach dem SA-BIZ externe Ratings einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur zur Bestimmung von Risikogewichten verwenden, sofern die entsprechenden Ratings zu diesem Zweck von der Anerkennung der Ratingagentur umfasst sind.
2 Die FINMA ordnet die externen Ratings einzelnen Ratingklassen zu. Sie richtet sich dabei nach dem CRE34.
3 Banken müssen der Verwendung externer Ratings ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde legen, das eine konsistente Verwendung in der Risikogewichtung und im Risikomanagement gewährleistet. Dieses Konzept ist konsequent zu befolgen.
4 Gewichtet eine Bank Positionen aufgrund von externen Ratings, so muss sie für ihre Positionen nach Artikel 63 Absatz 2 alle verfügbaren Ratings der gewählten Ratingagenturen für die Risikogewichtung verwenden, sofern sich die Ratings auf Positionen in den anerkannten Marktsegmenten beziehen.
5 Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder liegt zur Risikogewichtung einer Position kein Rating einer von der Bank gewählten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse «ohne Rating» zu verwenden.
6 Bei zwei oder mehr Ratings mit unterschiedlichen zugeordneten Risikogewichten sind die Ratings, die den beiden niedrigsten Risikogewichten entsprechen, auszuwählen und das höhere dieser beiden Risikogewichte anzuwenden.
7 Externe Ratings für einzelne Unternehmen einer Unternehmensgruppe dürfen nicht verwendet werden, um das Risikogewicht anderer Unternehmen innerhalb derselben Gruppe zu bestimmen.
Art. 64a Externe Kurzfrist-Ratings
1 Für die Risikogewichtung von kurzfristigen Positionen gegenüber Banken und gegenüber Unternehmen können Banken Kurzfrist-Ratings verwenden.
2 Die FINMA ordnet die Kurzfrist-Ratings vier Ratingklassen zu. Sie richtet sich dabei nach dem CRE35. Die Ratingklassen haben die folgenden Risikogewichte:
a. Klasse 1: 20 Prozent;
b. Klasse 2: 50 Prozent;
c. Klasse 3: 100 Prozent;
d. Klasse 4: 150 Prozent.
3 Ist für eine Position gegenüber einer Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 höher als das Risikogewicht nach Anhang 2 Ziffer 4.1 für kurzfristige Positionen, so ist für sämtliche kurzfristigen Positionen ohne Rating gegenüber der Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 zu verwenden.
4 Ist für eine Position gegenüber einer Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 tiefer als oder gleich wie das Risikogewicht nach Anhang 2 Ziffer 4.1 für kurzfristige Positionen, so ist das Risikogewicht nach Absatz 2 für die entsprechende Position, jedoch nicht für weitere kurzfristige Positionen ohne Rating gegenüber der Bank zu verwenden.
5 Das minimale Risikogewicht für Positionen ohne Rating gegenüber einer Bank oder einem Unternehmen beträgt:
a. 100 Prozent für kurzfristige Positionen, falls auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber der Gegenpartei ein Risikogewicht von 50 Prozent erhält oder erhalten würde;
b. 150 Prozent für kurz- und langfristige Positionen, falls auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber der Gegenpartei ein Risikogewicht von 150 Prozent erhält oder erhalten würde.
6 Das minimale Risikogewicht nach Absatz 5 Buchstabe b gilt nicht, falls die Bank für die Positionen ohne Rating eine Risikominderung nach Artikel 61 vornimmt.
Art. 64b Externe emissionsspezifische Ratings und Emittentenratings
1 Das Risikogewicht für Positionen, die ein emissionsspezifisches Rating einer von der Bank gewählten Ratingagentur aufweisen, bestimmt sich nach diesem Rating.
2 Das Risikogewicht für Positionen ohne emissionsspezifisches Rating, bei denen ein emissionsspezifisches Rating für eine andere Emission desselben Schuldners oder ein Emittentenrating für den Schuldner vorliegt, bestimmt sich nach diesem Rating.
3 Liegt ein emissionsspezifisches Rating für eine andere Emission desselben Schuldners vor, so gilt Folgendes:
a. Ist das Rating hochwertig, so kann es nur für die Position ohne Rating verwendet werden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating vor- oder gleichrangig ist. Ist sie gegenüber der Emission mit Rating nachrangig, so ist das Risikogewicht für Positionen ohne Rating zu verwenden.
b. Ist das Rating nicht hochwertig, so ist es für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating gleich- oder nachrangig ist.
4 Liegt ein Emittentenrating für den Schuldner vor, so gilt Folgendes:
a. Ist das Emittentenrating hochwertig, so kann es nur für die vorrangigen unbesicherten Forderungen gegenüber dem Schuldner verwendet werden. Für andere Positionen ist das Risikogewicht für Positionen ohne Rating zu verwenden.
b. Ist das Emittentenrating nicht hochwertig, so ist es für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber vorrangigen unbesicherten Forderungen gleich- oder nachrangig ist.
5 Verfügt ein Emittent über ein hochwertiges Rating, das nur für eine spezifische Art von Forderungen gilt, so darf es auch nur für Positionen ohne Rating verwendet werden, die dieser Art von Forderungen angehören.
6 Ein hochwertiges emissionsspezifisches Rating oder Emittentenrating liegt vor, wenn ihm ein tieferes Risikogewicht zugeordnet ist, als dies ohne Rating der Fall wäre.
Art. 64c Externe Lokal- und Fremdwährungsratings
Werden für die Risikogewichtung von Positionen ohne Rating vergleichbare Forderungen mit Rating gegenüber demselben Schuldner verwendet, so sind auf Positionen in Fremdwährungen Fremdwährungsratings anzuwenden. Auf die Lokalwährung bezogene Ratings können nur für die Risikogewichtung von Positionen verwendet werden, die ebenfalls auf die Lokalwährung lauten.
Art. 65a Länderrisikoklassifikation
1 Für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Zentralregierungen können Banken die Länderrisikoklassifikation verwenden, die nach dem Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits vom 1. Januar 202236 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) erstellt und von der OECD veröffentlicht37 wird.
2 Für die Kategorien dieser Länderrisikoklassifikation gelten folgende Risikogewichte:
a. 0 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 0 und 1;
b. 20 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 2;
c. 50 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 3;
d. 100 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 4–6;
e. 150 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 7.
Art. 66 Risikogewichtung der Positionen
1 Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 sind für den SA-BIZ nach Anhang 2 zu gewichten.
2 Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstaben a–e und g sind für den SA-BIZ nach Anhang 3 zu gewichten.
3 Positionen der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f sind für den SA-BIZ nach Anhang 4 zu gewichten, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Artikel 40 Absatz 2 mit 250 Prozent gewichtet werden.
4 Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 60 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend nach Risiko zu gewichten.
5 Bei Positionen in Form von Eigenkapitalinstrumenten von im Finanzbereich tätigen Unternehmen bezieht sich die Risikogewichtung nach den Absätzen 3 und 4 auf denjenigen Teil der Nettoposition nach Artikel 52, der nicht nach dem entsprechenden Abzugsverfahren (Art. 33) von den Eigenmitteln abzogen wurde.
Art. 66a Nicht gegen das Währungsrisiko abgesicherte Positionen gegenüber natürlichen Personen
1 Sind Retailpositionen gegenüber natürlichen Personen sowie durch Wohnliegenschaften gesicherte Positionen gegenüber natürlichen Personen nicht gegen das Währungsrisiko abgesichert und weicht die Kreditwährung von der Währung der Einkommensquelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ab, so erhöht sich das Risikogewicht nach Anhang 3 um die Hälfte. Das maximale Risikogewicht beträgt 150 Prozent. Lombardkredite sind von dieser Erhöhung ausgenommen.
2 Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV38 ist Absatz 1 für Positionen gegenüber Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz nicht anwendbar.
Art. 67 Positionen in Lokalwährung gegenüber Zentralregierungen oder Zentralbanken
Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf Lokalwährung lautende Positionen gegenüber der Zentralregierung oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 66 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen mit demselben Risikogewicht gewichten, sofern diese Positionen in Lokalwährung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese Risikogewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in Lokalwährung refinanziert ist.
Art. 68 Banken: Zuordnung zur Positionsklasse Banken und Verwendung externer Ratings
1 Inländische Wertpapierhäuser können nur dann der Positionsklasse Banken (Art. 63 Abs. 2 Bst. d) zugeordnet werden, wenn sie Konten führen. Ausländische Finanzinstitute können dieser Positionsklasse zugeordnet werden, wenn sie im Sitzstaat einer Regulierung und Aufsicht unterstehen, die derjenigen der Banken im Sitzstaat gleichwertig ist.
2 Für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Banken dürfen keine externen Ratings verwendet werden, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstützen, ausgenommen bei Positionen gegenüber Banken in Staatseigentum.
Art. 68a Banken: Unterpositionsklassen
1 Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating werden wie folgt den Unterpositionsklassen A–C zugeordnet:
a. Unterpositionsklasse A: Banken mit hoher Kreditfähigkeit;
b. Unterpositionsklasse B: Banken mit mittlerer Kreditfähigkeit;
c. Unterpositionsklasse C: Banken mit tiefer Kreditfähigkeit.
2 Die Zuordnung zur Unterpositionsklasse A setzt voraus, dass die Schuldnerbank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Anforderungen an die Mindesteigenmittel und Puffer, mit Ausnahme von nicht öffentlichen bankspezifischen Mindesteigenmitteln oder Puffern, erfüllt oder übertrifft.
3 Die Zuordnung zur Unterpositionsklasse B setzt voraus, dass die Schuldnerbank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Anforderungen an die Mindesteigenmittel, mit Ausnahme von Puffern oder von nicht öffentlichen bankspezifischen Mindesteigenmitteln, erfüllt oder übertrifft.
4 Die Zuordnung zur Unterpositionsklasse C setzt voraus, dass die Schuldnerbank die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt.
5 Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating, deren Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungen nach Artikel 47a von der FINMA bewilligt wurde, werden lediglich aufgrund der Kreditfähigkeit der Bank den Unterpositionsklassen A–C zugeordnet. Die Voraussetzungen nach den Absätzen 2–4 gelten nicht.
Art. 69 Banken: Risikogewichtung
1 Hält eine Bank der Unterpositionsklasse A Mindesteigenmittel in Form von hartem Kernkapital von mindestens 14 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Art. 42b) und von mindestens 5 Prozent des Gesamtengagements (Art. 42a), so ist auf Positionen nach Anhang 2 Ziffer 4.2 gegenüber dieser Bank ein Risikogewicht von 30 Prozent anwendbar.
2 Auf Positionen gegenüber einer Bank der Unterpositionsklasse A, B oder C muss mindestens das Risikogewicht für Positionen gegenüber dem Sitzstaat dieser Bank angewendet werden, wenn:
a. Positionen gegenüber dieser Bank nicht in der Lokalwährung des Sitzstaates gebucht werden; oder
b. Positionen gegenüber einer Zweigniederlassung dieser Bank nicht in der Lokalwährung der Jurisdiktion, in der die Zweigniederlassung tätig ist, gebucht werden.
3 Absatz 2 gilt nicht für unterjährige selbstliquidierende handelsbezogene Eventualverpflichtungen, die sich aus dem Warenverkehr ergeben.
4 Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV39 können für Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating auf die Zuordnung zu Unterpositionsklassen verzichten. Dies gilt ebenfalls für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die über unwesentliche Positionen gegenüber Banken ohne externes Rating verfügen. Wird auf Unterpositionsklassen verzichtet, so erhalten die Forderungen in Abhängigkeit von ihrer Ursprungslaufzeit ein Risikogewicht von 35 Prozent oder von 60 Prozent (Anhang 3 Ziff. 4). Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.
Art. 70 Unternehmen
1 Die Risikogewichtung der Positionen gegenüber Unternehmen richtet sich nach Anhang 2.
2 Verwendet eine Bank für Positionen gegenüber Banken externe Ratings, so muss sie auch für Positionen gegenüber Unternehmen externe Ratings verwenden.
3 Als KMU gelten Unternehmen, die im letzten Geschäftsjahr einen konsolidierten Jahresumsatz von höchstens 75 Millionen Franken erzielten. Gehört das KMU einem Konzern an, so ist der konsolidierte Umsatz des Konzerns massgebend. Die Risikogewichtung der Positionen gegenüber diesen Unternehmen richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 6.2.
4 Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV40 können abweichend von Absatz 3 Unternehmen, die über maximal 250 Mitarbeitende verfügen, ungeachtet des konsolidierten Jahresumsatzes als KMU einstufen. Verfügen diese Unternehmen über kein Rating, so beträgt die Risikogewichtung der Positionen gegenüber diesen Unternehmen 90 Prozent.
5 Positionen gegenüber KMU, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, können der Positionsklasse Retailpositionen (Art. 71) zugeordnet werden, wenn sie die Voraussetzungen für qualifizierte Retailpositionen erfüllen. Sie sind nach Anhang 3 Ziffern 1.1 und 1.2 zu gewichten.
Art. 70a Spezialfinanzierungen: Definitionen
1 Positionen gegenüber Unternehmen, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, gelten als Spezialfinanzierung, wenn:
a. es sich um eine der folgenden Finanzierungsarten handelt:
Finanzierungen, für deren Rückzahlung und Sicherung hauptsächlich die Einnahmen aus dem finanzierten Projekt verwendet werden (Projektfinanzierungen),
Finanzierungen des Erwerbs von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen und anderen Ausrüstungsgegenständen, deren Rückzahlung von den Zahlungsflüssen abhängt, die durch diese Vermögenswerte generiert werden (Objektfinanzierungen),
kurzfristige Kredite zur Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, die aus dem Erlös aus dem Verkauf der finanzierten Waren zurückgezahlt werden (Rohstoffhandelsfinanzierungen); und
b. mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
das Unternehmen verfügt über wenige oder gar keine anderen wesentlichen Vermögenswerte oder Tätigkeiten und ist daher für die Rückzahlung der Verpflichtung massgeblich auf die Erträge aus den zu finanzierenden Vermögenswerten angewiesen,
der Vertrag räumt der Bank weitgehende Sicherungsrechte betreffend die Vermögenswerte und die daraus erzielten Erträge ein.
2 Verwendet eine Bank für Spezialfinanzierungen externe Ratings, so dürfen nur emissionsspezifische Ratings verwendet werden, nicht aber Emittentenratings.
3 Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV41 müssen Positionen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 nicht als solche identifizieren. Sie können diese mit dem Risikogewicht für Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating gewichten.
Art. 70b Spezialfinanzierungen: Risikogewichtung von Projektfinanzierungen
1 Für die Risikogewichtung von Projektfinanzierungen ohne emissionsspezifisches externes Rating wird eine nicht operative und eine operative Phase unterschieden.
2 Als operative Phase gilt die Phase, in der der Netto-Cashflow des Unternehmens positiv ist und zur Deckung verbleibender vertraglicher Verpflichtungen ausreicht und in der die langfristige Verschuldung des Unternehmens rückläufig ist. Die übrigen Phasen gelten als nicht operative Phasen.
3 Als hochwertige Projektfinanzierungen gelten Positionen gegenüber Unternehmen, die in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen auch unter widrigen ökonomischen oder betrieblichen Voraussetzungen rechtzeitig nachzukommen. Zudem müssen die Projektfinanzierungen die weiteren Anforderungen nach Ziffer 20.52 CRE42 erfüllen. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.
Art. 71 Retailpositionen
1 Retailpositionen umfassen Positionen gegenüber natürlichen Personen sowie Positionen nach Artikel 70 Absatz 5 gegenüber KMU, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen.
2 Retailpositionen sind als qualifizierte Retailpositionen nach Anhang 3 Ziffern 1.1 und 1.2 zu gewichten, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:
a. Es handelt sich um revolvierende Kredite und Kreditlinien, um persönliche Kredite mit fester Laufzeit und Leasingverträge sowie um Kredite und Kreditlinien gegenüber KMU.
b. Die Retailpositionen gegenüber einer Gegenpartei betragen insgesamt maximal 1,5 Millionen Franken und, unter Ausschluss der ausgefallenen Positionen, maximal 1 Prozent der gesamten qualifizierten Retailpositionen.
3 Derivate und andere Wertpapiere sind nicht den qualifizierten Retailpositionen zuzuordnen.
Art. 71a Inländische Pfandbriefe
Inländische Pfandbriefe sind Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193043. Sie sind nach Anhang 3 Ziffer 2 zu gewichten.
Art. 71b Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen
Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen können nur dann dieser Positionsklasse zugeordnet und nach Anhang 2 Ziffer 8 gewichtet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sie werden von einer Bank oder einem Hypothekarinstitut emittiert.
b. Sie unterstehen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaberinnen und Inhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht.
c. Die Einkünfte aus der Emission der Schuldverschreibungen werden gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus diesen ergebenden Verbindlichkeiten decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.
d. Die zur Deckung verwendeten Vermögenswerte fallen in mindestens eine der folgenden Kategorien:
Forderungen gegenüber Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationalen Organisationen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder multilateralen Entwicklungsbanken oder Forderungen, die von einer solchen Institution garantiert sind;
direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen für Wohnliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 erfüllen, mit einem Belehnungsgrad von maximal 80 Prozent;
direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen für Gewerbeliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 erfüllen, mit einem Belehnungsgrad von maximal 60 Prozent;
Forderungen gegenüber Banken mit einem Risikogewicht von maximal 30 Prozent oder Forderungen, die von einer solchen Bank garantiert sind; diese Forderungen dürfen maximal 15 Prozent der Vermögenswerte der ausgegebenen ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen umfassen;
Barmittel oder kurzfristige liquide und sichere Forderungen, die vorübergehend zum Ausgleich von Bestandsveränderungen dienen;
Derivate, die zur Absicherung der Risiken der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen dienen.
e. Der Nominalwert der zur Deckung verwendeten Vermögenswerte muss mindestens 10 Prozent über dem Nominalwert der vom Institut emittierten ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen liegen. Sehen die gesetzlichen Vorschriften nach Buchstabe b diese Überdeckung nicht vor, so muss das Institut die Einhaltung dieser Anforderung regelmässig öffentlich ausweisen.
f. Die Bank beschafft sich vom Emittenten der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen mindestens alle sechs Monate die Informationen nach Ziffer 20.37 CRE44.
Art. 72 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Definitionen
1 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen sind durch Wohn- oder Gewerbeliegenschaften gesicherte Positionen. Positionen gegenüber Unternehmen, die der Finanzierung von Betriebsmitteln dienen und untergeordnet durch ein Grundpfand gesichert sind, können der Positionsklasse Unternehmen (Art. 70) zugeordnet werden.
2 Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die ganz oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.
3 Selbstgenutzte Wohnliegenschaften sind Wohnliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst bewohnt werden, sowie maximal eine weitere Wohneinheit, die überwiegend vermietet wird und ebenfalls durch die Bank finanziert wird, die den Hauptwohnsitz der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers finanziert. Wohnliegenschaften im Besitz von gemeinnützigen Wohnbauträgern und Wohnliegenschaften mit einem staatlich kontrollierten Kostenmietmodell gelten als selbstgenutzte Wohnliegenschaften.
4 Gewerbeliegenschaften sind alle Liegenschaften, die keine Wohnliegenschaften sind.
5 Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind Gewerbeliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst genutzt werden.
6 Liegenschaften, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt werden, sind ihrer überwiegenden Nutzungsart zuzuordnen. Das entsprechende Risikogewicht für selbstgenutzte Liegenschaften darf nur angewendet werden, wenn die Liegenschaft über beide Nutzungsarten hinweg überwiegend selbst genutzt wird.
Art. 72a Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungsgrad
1 Der Belehnungsgrad des Grundpfandes ist das Verhältnis zwischen dem ausstehenden Kredit und allen Kreditzusagen einerseits und dem ursprünglichen Belehnungswert des Grundpfandes andererseits.
2 Bei Krediten, die durch mehrere Grundpfänder gesichert sind, teilt die Bank zur Ermittlung des Belehnungsgrades pro Grundpfand den Kreditbetrag mittels eines geeigneten Schlüssels auf die Belehnungswerte der verschiedenen Grundpfänder auf.
3 Bei der Berechnung des Belehnungsgrades werden keine risikomindernden Massnahmen nach Artikel 61 berücksichtigt. Einzige Ausnahme sind verpfändete Kontoguthaben, die zum Netting nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zugelassen sind und deren einziger Zweck die Rückzahlung des Kredits ist.
4 Allfällige gleich- oder vorrangige Forderungen sind bei der Berechnung des Belehnungsgrads einzurechnen.
Art. 72b Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert
1 Der ursprüngliche Belehnungswert des Grundpfandes ist im Rahmen der Kreditvergabe bei Neugeschäften und bei Krediterhöhungen festzulegen und während fünf Jahren beizubehalten. Werden die bei einer Krediterhöhung generierten Mittel nicht in das Grundpfand investiert, so ist eine Neufestlegung des Belehnungswerts des Grundpfands nicht zulässig und die Frist von fünf Jahren läuft weiter. Werden Grundpfänder während der Kreditlaufzeit in Portfolien aufgenommen, so gilt als ursprünglicher Belehnungswert der Wert bei Aufnahme ins Portfolio.
2 Werden während dieser fünf Jahre Änderungen am Grundpfand vorgenommen, die dessen Wert erhöhen, ohne dass der Kredit erhöht wird, so ist eine Erhöhung des Belehnungswerts über den ursprünglichen Belehnungswert hinaus im Umfang der Investition zulässig.
3 Der Belehnungswert muss geprüft werden bei:
a. einem aussergewöhnlichen Ereignis mit direkter Auswirkung auf den Wert des Grundpfands;
b. einem wesentlichen Preisrückgang am Immobilienmarkt.
4 Ergibt die Prüfung nach Absatz 3, dass sich der Wert des Grundpfands nachhaltig reduziert hat und unter dem Belehnungswert liegt, so ist dieser entsprechend zu reduzieren. Die Bank muss die FINMA vorgängig informieren, falls die Reduktion einen wesentlichen Anteil ihrer grundpfandgesicherten Positionen betrifft.
5 Während der fünf Jahre nach Absatz 1 darf der Belehnungswert nach einer Reduktion im Fall von Absatz 3 Buchstabe b höchstens wieder um den Betrag erhöht werden, um den er nach Absatz 4 reduziert wurde.
6 Banken müssen durch interne Weisungen sicherstellen, dass Belehnungswerte vorsichtig festgelegt werden.
7 Die internen Weisungen müssen ein Niederstwertprinzip vorsehen, wonach bei einer Handänderung als ursprünglicher Belehnungswert der tiefere Wert von Marktwert und Kaufpreis gilt.
8 Die FINMA regelt die Vorgaben für die internen Weisungen näher; insbesondere präzisiert sie, was als vorsichtige Festlegung der Belehnungswerte gilt.
Art. 72c Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung
1 Eine direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Position ist in ihrer Gesamtheit mit dem dem Belehnungsgrad des Grundpfands zugewiesenen Risikogewicht nach Anhang 3 Ziffer 3 zu gewichten, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a. Die Liegenschaften sind fertiggestellt, ausser im Fall von Baukrediten und Krediten für Bauland (Art. 72e).
b. Ansprüche auf das Grundpfand sind rechtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchsetzbar.
c. Jede Inhaberin und jeder Inhaber von vor-, gleich- und nachrangigen Pfandrechten kann unabhängig von den anderen die Durchsetzung ihrer oder seiner Ansprüche geltend machen und die vorrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger können das Grundpfand nicht zu einem Preis verwerten, der nachrangige Gläubigerinnen und Gläubiger benachteiligt.
d. Die Tragbarkeit (Art. 72d) des Kredits sowie die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers werden im Rahmen der Kreditvergabe geprüft.
e. Der Belehnungswert ist nach Artikel 72b vorsichtig festgelegt.
f. Die Informationen, die im Zeitpunkt der Kreditvergabe und zu Monitoring-Zwecken benötigt werden, sind angemessen dokumentiert.
2 Bei ausländischen Liegenschaften ist die Risikogewichtung nach Absatz 1 nur möglich, wenn die Einhaltung der Anforderungen durch ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Liegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.
3 Voraussetzung für die Risikogewichtung nach Absatz 1 ist, dass das Kreditgeschäft der Bank die folgenden Minimalanforderungen erfüllt:
a. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer erbringt für die Finanzierung einen angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln, der weder aus einer Verpfändung noch aus einem Vorbezug nach Artikel 30b beziehungsweise 30c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198245 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stammt.
b. Der Kredit wird zeitlich und betragsmässig angemessen amortisiert.
4 Die FINMA regelt die Minimalanforderungen an das Kreditgeschäft nach Absatz 3 als Voraussetzung für die Risikogewichtung näher; insbesondere präzisiert sie, was als angemessener Mindestanteil an Eigenmitteln und als angemessene Amortisierung gilt.
5 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 nicht erfüllt, so beträgt das Risikogewicht:
a. für selbstgenutzte Wohnliegenschaften und selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften für:
natürliche Personen: 75 Prozent,
KMU: 85 Prozent, unter Vorbehalt von Artikel 70 Absatz 4,
alle anderen Gegenparteien: das Risikogewicht der Gegenpartei;
b. für nicht selbstgenutzte Wohnliegenschaften und nicht selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften: 150 Prozent.
6 Bei nachrangigen Forderungen muss das gemäss Belehnungsgrad resultierende Risikogewicht nach Anhang 3 Ziffer 3 mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, ausser es entspricht dem nach Anhang 3 Ziffern 3.1–3.4 jeweils tiefsten Risikogewicht. Das resultierende Risikogewicht entspricht höchstens dem Risikogewicht nach Absatz 5.
Art. 72d Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit
1 Banken müssen durch interne Weisungen sicherstellen, dass die Tragbarkeit der vergebenen Kredite nachhaltig und systematisch gewährleistet ist. Sie müssen sich dabei auf vorsichtig ermittelte kalkulatorische Kosten abstützen.
2 Die FINMA regelt die Vorgaben für die internen Weisungen näher; insbesondere präzisiert sie, was als nachhaltige und systematische Gewährleistung der Tragbarkeit und was als vorsichtige Ermittlung der kalkulatorischen Kosten gilt.
Art. 72e Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Baukredite und Kredite für Bauland
1 Als Baukredite gelten Kredite zur Erschliessung und zum Bau von Liegenschaften. Als Kredite für Bauland gelten Kredite zum Erwerb von Grundstücken für Erschliessungs- und Bauzwecke.
2 Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Wohnliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben b–f erfüllen, sind nach Anhang 3 Ziffer 3.1 zu gewichten. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, so ist Artikel 72c Absatz 5 Buchstabe a anwendbar.
3 Baukredite und Kredite für Bauland für Wohnliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, sind mit 100 Prozent zu gewichten, sofern die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben b−f erfüllt sind und der Belehnungsgrad maximal 70 Prozent beträgt. In allen anderen Fällen sind sie mit 150 Prozent zu gewichten. Der dem Belehnungsgrad zugrunde liegende Wert entspricht dem geschätzten Belehnungswert des Grundpfandes zum Zeitpunkt der Fertigstellung.
4 Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind nach Artikel 72c Absatz 5 Buchstabe a zu gewichten.
5 Baukredite und Kredite für Bauland für Gewerbeliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, sind mit 150 Prozent zu gewichten.
Art. 72f Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen
1 Risikomindernde Massnahmen (Art. 61) können bei der Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits bei der Berechnung des Belehnungsgrades nach Artikel 72a Absatz 3 berücksichtigt wurden.
2 Verpfändete Vorsorgevermögen nach Artikel 30b BVG46 und Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 198547 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können im Rahmen der Anrechenbarkeit nach Artikel 61 berücksichtigt werden, wenn:
a. die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht;
b. es sich bei der Liegenschaft um eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft handelt; und
c. die Minimalanforderungen nach Artikel 72c Absatz 3 erfüllt sind.
Art. 72g Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Technische Ausführungsbestimmungen
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE48. In Abweichung vom CRE regelt sie im Rahmen von Artikel 72f Absatz 2 die Anrechenbarkeit verpfändeter Vorsorgevermögen.
Art. 73 Sachüberschrift und Einleitungsteil
Instrumente mit Beteiligungscharakter
Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter sind nach Anhang 4 zu gewichten. Ausgenommen sind Anteile von Nettopositionen, die:
Art. 74–76
Aufgehoben
Art. 77
1 Die Banken, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen:
a. dem einfachen IRB (Foundation IRB, F-IRB); oder
b. dem fortgeschrittenen IRB (Advanced IRB, A-IRB).
2 Die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz, die unter Anwendung des IRB berechnet werden, muss mindestens 72,5 Prozent der entsprechenden nach dem SA‑BIZ berechneten Gesamtheit betragen. Dies gilt auf Stufe des Einzelinstituts sowie auf Stufe von dessen als Finanzgruppe konsolidierten Tochtergesellschaften, in denen die direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz verbucht sind.
3 Für direkt und indirekt durch Wohnliegenschaften grundpfandgesicherte Positionen, bei denen das Kreditgeschäft der Bank die Minimalanforderungen nach Artikel 72c Absatz 3 nicht erfüllt, ist das Risikogewicht nach Artikel 72c Absatz 5 anzuwenden, sofern dieses höher ist als das nach dem IRB bestimmte Risikogewicht.
4 Für ausgefallene Positionen gilt, nach Abzug von Einzelwertberichtigungen sowie Teilausbuchungen, ein Risikogewicht von 100 Prozent.
5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zum IRB. Sie richtet sich dabei nach dem CRE49, kann jedoch zur Berücksichtigung der Praxis der Schweizer Banken Abweichungen vorsehen bei der Zuordnung der Positionen zu den Positionsklassen sowie bei der Definition des Ausfalls von Lombardkrediten.
6 Bei fehlender Regelung nach dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ.
Gliederungstitel nach Art. 77
5. Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen für die Risikogewichtung nach dem SA-BIZ und dem IRB
Art. 77a Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder
1 Die Artikel 77a–77e gelten für Transaktionen mit zentralen Gegenparteien nach Artikel 48 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201550.
2 Zentrale Gegenparteien gelten unter folgenden Voraussetzungen als qualifizierte zentrale Gegenparteien:
a. Sie verfügen über eine Bewilligung als zentrale Gegenpartei für die angebotenen Leistungen.
b. Sie haben Sitz in einer Jurisdiktion, in der sie einer angemessenen Regulierung und Aufsicht unterstehen.
c. Die Banken verfügen über die nötigen Informationen der zentralen Gegenpartei, um für Risiken gegenüber dem Ausfallfonds ihre Mindesteigenmittel nach Artikel 77d Absatz 2 zu berechnen, und die zuständigen Aufsichtsbehörden überprüfen diese Informationen und die Berechnung.
3 Als Clearing-Mitglieder gelten Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die befugt sind, als Partei in eine direkte Transaktion mit der zentralen Gegenpartei einzutreten, unabhängig davon, ob auf eigene Rechnung oder als Intermediär zwischen der zentralen Gegenpartei und Clearing-Kunden.
4 Als Clearing-Kunden gelten Gegenparteien, die eine Transaktion mit einer zentralen Gegenpartei über ein Clearing-Mitglied abwickeln, das:
a. als Finanzintermediär mit Vertragsbeziehung sowohl zur zentralen Gegenpartei als auch zum Clearing-Kunden auftritt; oder
b. die Vertragserfüllung des Clearing-Kunden gegenüber der zentralen Gegenpartei garantiert.
Art. 77b Mindesteigenmittel : Grundsätze für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern
1 Die Mindesteigenmittel für Positionen einer Bank gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern sind zu berechnen für:
a. Positionen aus Handelsgeschäften auf eigene Rechnung;
b. Positionen aus Handelsgeschäften, für die die Bank gegenüber dem Clearing-Kunden die Leistungserfüllung der zentralen Gegenpartei garantiert;
c. Risiken gegenüber dem Ausfallfonds.
2 Als Handelsgeschäfte gelten:
a. Derivatgeschäfte;
b. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte;
c. Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer;
d. Margenzahlungen im Zusammenhang mit den Handelsgeschäften nach den Buchstaben a–c.
3 Für Positionen im Zusammenhang mit Kassageschäften gilt Artikel 77f. Für Beiträge an Ausfallfonds, die nur das Abwicklungsrisiko von Kassageschäften abdecken, gilt ein Risikogewicht von 0 Prozent.
4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach Absatz 1 und für das Risikomanagement im Zusammenhang mit Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing-Mitgliedern und Clearing-Kunden. Sie richtet sich dabei nach dem CRE51.
Art. 77c Mindesteigenmittel : Positionen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien
1 Die Mindesteigenmittel für Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstaben a und b gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien sind unter Verwendung des SA-BIZ zu berechnen.
2 Für folgende Positionen gegenüber dem Ausfallfonds gilt ein Risikogewicht von 1250 Prozent:
a. für vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds;
b. für auf Anfrage verbindlich an den Ausfallfonds zu leistende Beiträge oder Nachschusspflichten.
3 Ist die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe b unbegrenzt, so bestimmt die FINMA im Einzelfall die Höhe der Verpflichtung, auf die dieses Risikogewicht anzuwenden ist.
Art. 77d Mindesteigenmittel : Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien
1 Handelt eine Bank als Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, so gilt für Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstaben a und b gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei ein Risikogewicht von 2 Prozent.
2 Die Mindesteigenmittel für Beiträge an den Ausfallfonds berechnen sich nach Anhang 4a.
3 Die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen höchstens den Mindesteigenmitteln gegenüber einer nicht qualifizierten Gegenpartei.
4 Handelt eine Bank als Clearing-Kundin eines Clearing-Mitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei und ist die Übertragbarkeit des Geschäfts im Fall eines Ausfalls des Clearing-Mitglieds gewährleistet, so gilt für die Positionen der Bank aus Handelsgeschäften ein Risikogewicht von:
a. 2 Prozent, wenn diese Positionen vor dem Risiko des gemeinsamen Ausfalls des Clearing-Mitglieds und von dessen anderen Clearing-Kunden geschützt sind;
b. 4 Prozent, wenn diese Positionen vor dem Risiko des Ausfalls des Clearing-Mitglieds oder des Ausfalls von dessen anderen Clearing-Kunden geschützt sind, aber nicht vor dem Risiko eines gemeinsamen Ausfalls des Clearing-Mitglieds und von dessen anderen Clearing-Kunden.
Art. 77e Zusätzliche Eigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien
Die Bank muss prüfen, ob die Mindesteigenmittel nach den Artikeln 77b–77d die Risiken ihrer Positionen gegenüber der zentralen Gegenpartei angemessen abdecken. Andernfalls muss sie in Ergänzung zu den erforderlichen Eigenmitteln nach den Artikeln 41–45a und, sofern sie systemrelevant ist, nach den Artikeln 130–131b angemessene zusätzliche Eigenmittel halten.
1 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen sind Positionen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht.
2 Positive Wiederbeschaffungswerte von Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen, die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Effektenabwicklungs- oder ein Zahlungssystem abgewickelt werden, erhalten ein Risikogewicht von:
a. 100 Prozent bei 5–15 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
b. 625 Prozent bei 16–30 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
c. 937,5 Prozent bei 31–45 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
d. 1250 Prozent bei 46 oder mehr Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin.
3 Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen, die auf andere Weise abgewickelt werden, sind wie folgt zu behandeln:
a. Die Bank, die ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft, bis die Gegenleistung erbracht wird, wie einen Kredit. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle eines ratingabhängigen Risikogewichts auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden.
b. Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert mit 1250 Prozent gewichtet.
4 Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen mit einem Gegenpartei-Kreditrisiko sind in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 nach den Artikeln 56 und 62 zu behandeln.
Art. 77g CVA-Risiko: Mindesteigenmittel
1 Banken müssen das CVA-Risiko mit Mindesteigenmitteln unterlegen. Die FINMA regelt, welche Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte von der Unterlegung des CVA-Risikos ausgenommen sind. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Marktrisiken (MAR)52.
2 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos sind nach einem der folgenden Ansätze zu berechnen:
a. dem Basisansatz für das CVA-Risiko;
b. dem vereinfachten Ansatz für das CVA-Risiko;
c. dem fortgeschrittenen Ansatz für das CVA-Risiko.
3 Die Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes für das CVA-Risiko erfordert eine Bewilligung der FINMA.
Art. 77h CVA-Risiko: Basisansatz
1 Banken, die zur Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos den Basisansatz für das CVA-Risiko anwenden, können einen der folgenden Ansätze wählen:
a. den reduzierten Basisansatz;
b. den vollständigen Basisansatz.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 MAR53.
Art. 77i CVA-Risiko: vereinfachter Ansatz
1 Banken, deren aggregierter Bruttonominalbetrag aller nicht über eine zentrale Gegenpartei gehandelten Derivate maximal 125 Milliarden Franken beträgt, können ihr CVA-Risiko mit 100 Prozent der Mindesteigenmittel unterlegen, die erforderlich sind zur Unterlegung des Gegenpartei-Kreditrisikos der Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. CVA-Absicherungen dürfen nach dem vereinfachten Ansatz für das CVA-Risiko nicht berücksichtigt werden.
2 Der vereinfachte Ansatz ist auf das gesamte Portfolio anzuwenden. Er darf nicht mit dem fortgeschrittenen Ansatz oder mit dem Basisansatz kombiniert werden, ausser auf konsolidierter Basis nach Artikel 77j Absatz 2 zweiter Satz.
3 Die FINMA kann eine Bank dazu verpflichten, den fortgeschrittenen Ansatz oder den Basisansatz anzuwenden, sofern das CVA-Risiko, das aus den Derivatepositionen und Wertpapierfinanzierungsgeschäften der Bank resultiert, wesentlich zum Gesamtrisiko der Bank beiträgt.
Art. 77j CVA-Risiko: fortgeschrittener Ansatz
1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos nach dem fortgeschrittenen Ansatz für das CVA-Risiko entsprechen der aus den Einzelrisiken berechneten Eigenmittelanforderung.
2 Der fortgeschrittene Ansatz darf mit dem Basisansatz kombiniert werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination mit dem vereinfachten Ansatz möglich, sofern dieser von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichem CVA-Risiko angewendet wird.
3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 MAR54.
3. Kapitel (Art. 78 und 79) sowie Art. 80
Aufgehoben
Art. 81 Begriff
Als Marktrisiko gilt die Gefahr eines Verlusts auf Bilanz- und Ausserbilanzpositionen infolge von Marktpreisschwankungen, insbesondere bei:
a. Zinsen einschliesslich Kreditaufschlag (Zinsrisiko);
b. Aktien (Aktienpreisrisiko);
c. Währungen (Währungsrisiko);
d. Gold (Goldpreisrisiko);
e. Rohstoffen einschliesslich Edelmetallen, mit Ausnahme von Gold, und Elektrizität (Rohstoffrisiko).
Art. 81a Zu berechnende Mindesteigenmittel für Marktrisiken
1 Für Positionen des Handelsbuchs sind die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung aller Marktrisiken erforderlich sind.
2 Für Positionen des Bankenbuchs sind die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung des Währungs-, des Goldpreis- und des Rohstoffrisikos erforderlich sind.
Art. 81b Ausnahmen beim Währungsrisiko
1 Positionen, die nach den Artikeln 32–40 von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind, können von der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos ausgenommen werden.
2 Unter folgenden Voraussetzungen können zudem Positionen von der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos ausgenommen werden, die eingegangen oder aufrechterhalten werden, um das Verhältnis von anrechenbaren Eigenmitteln, Kernkapital oder hartem Kernkapital zur Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Eigenmittelquoten) vollständig oder teilweise vor Wechselkursänderungen abzusichern:
a. Die Positionen stammen nicht aus Handelsaktivitäten (strukturelle Fremdwährungspositionen).
b. Der Umfang der ausgenommenen Positionen darf den Wert nicht überschreiten, der zu einer Neutralisierung der Wechselkurssensitivität der Eigenmittelquoten führt.
c. Die Positionen werden für mindestens sechs Monate von der Berechnung ausgeschlossen.
d. Die Bank regelt den Aufbau und die Bewirtschaftung dieser strukturellen Fremdwährungspositionen in internen Weisungen.
e. Der Ausschluss von Positionen und deren Absicherungen muss konsistent erfolgen; einmal ausgeschlossene Positionen bleiben während ihrer gesamten Lebensdauer ausgeschlossen.
f. Die Bank muss der FINMA jederzeit ein vollständiges Inventar aller ausgeschlossenen Positionen liefern können.
3 Die FINMA regelt die Vorgaben für die internen Weisungen nach Absatz 2 Buchstabe d in technischen Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 11.3 MAR55.
Art. 81c Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs
1 Positionen, die nach den Artikeln 32–40 von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen oder zur Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent zu gewichten sind, dürfen nicht zusätzlich in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen.
2 Mit Zustimmung der FINMA kann eine Bank die im Handelsbuch gehaltenen Positionen in Eigenkapitalinstrumenten von Unternehmen des Finanzbereichs ohne Abzüge nach den Schwellenwerten nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen lassen, sofern die Bank:
a. in diesen Instrumenten ein aktiver Market-Maker ist; und
b. über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel solcher Positionen verfügt.
Art. 82 Berechnungsansätze
1 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der Marktrisiken vorliegen müssen, können berechnet werden nach:
a. dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz;
b. dem Marktrisiko-Standardansatz; oder
c. dem Marktrisiko-Modellansatz.
2 Der Marktrisiko-Modellansatz und der Marktrisiko-Standardansatz dürfen kombiniert werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz möglich, sofern dieser von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Marktrisiken angewendet wird.
3 Für die folgenden Positionen dürfen die Mindesteigenmittel nicht nach dem Marktrisiko-Modellansatz berechnet werden:
a. Verbriefungen;
b. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, die nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c dem Handelsbuch zugeordnet werden und bei denen keine genaue Kenntnis der zugrunde liegenden Anlagen möglich ist.
Gliederungstitel nach Art. 82
2. Abschnitt: Einfacher Marktrisiko-Standardansatz
Art. 83 Anwendung
1 Eine Bank kann die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz berechnen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Sie ist keine international tätige systemrelevante Bank nach Artikel 124a Absatz 1.
b. Sie betreibt keinen Korrelationshandel.
c. Sie wendet nicht den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) oder den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) an.
d. Sie weist keine komplexen Handelsaktivitäten auf.
2 In begründeten Einzelfällen kann die FINMA die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes anordnen, auch wenn die Bank die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
3 Banken nach Absatz 1, die keine Kreditderivate im Handelsbuch halten und deren Handelsbuch bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Zins- und Aktienpreisrisiken von Instrumenten, die im Handelsbuch gehalten werden, nach den Artikeln 59a, 59b, 60 und 66–73 berechnen (De-Minimis-Ansatz). Sie müssen dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes anwenden wie für die Unterlegung der Kreditrisiken, unter Anwendung eines Multiplikators von 2,5 auf die nach Risiko gewichteten Positionen.
4 Die FINMA legt die Grenzwerte fest.
5 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken auf konsolidierter Basis ist eine Kombination des De-Minimis-Ansatzes mit den Ansätzen nach Artikel 82 Absatz 1 möglich, sofern der De-Minimis-Ansatz von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Marktrisiken angewendet wird.
Art. 83a Mindesteigenmittel
1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind die Mindesteigenmittel wie folgt zu berechnen:
a. Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Zins-, des Aktienpreis-, des Währungs-, des Goldpreis- und des Rohstoffrisikos werden nach den Artikeln 84–86a berechnet.
b. Der Wert nach Buchstabe a pro Risikokategorie wird mit dem Skalierungsfaktor der entsprechenden Risikokategorie multipliziert.
c. Die nach Buchstabe b skalierten Werte aller Risikokategorien werden addiert.
2 Bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a sind pro Risikokategorie die entsprechenden Risiken von Optionen zu berücksichtigen.
3 Der Skalierungsfaktor beträgt für:
a. das Zinsrisiko: 1,3;
b. das Aktienpreisrisiko: 3,5;
c. das Währungs- und das Goldpreisrisiko: 1,2;
d. das Rohstoffrisiko: 1,9.
4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR56.
Gliederungstitel vor Art. 84
Aufgehoben
Art. 84 Zinsrisiken im Handelsbuch
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen ergeben sich aus der Multiplikation des absoluten Betrags der Nettoposition nach den Artikeln 51 und 52 pro Emission mit den Sätzen nach Anhang 5.
2 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos dieser Positionen entsprechen der Summe der pro Währung mittels der Laufzeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Werte. Alle Werte müssen mit derselben Methode berechnet werden.
Art. 85 Aktienpreisrisiken im Handelsbuch
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des spezifischen Aktienpreisrisikos der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen betragen 8 Prozent der Summe des absoluten Betrags der Nettopositionen nach den Artikeln 51 und 52 pro Emission.
2 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des allgemeinen Aktienpreisrisikos dieser Positionen betragen 8 Prozent der Summe des absoluten Betrags der Nettopositionen pro nationalen Markt.
3 Die FINMA regelt Kriterien für Aktienindizes, für die abweichende Prozentsätze gelten können, und legt diese Prozentsätze fest. Sie richtet sich dabei nach dem MAR57.
Art. 86 Währungs- und Goldpreisrisiken im Banken- und im Handelsbuch
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Währungsrisikos der dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordneten Positionen betragen 8 Prozent der pro Fremdwährung berechneten und in Franken umgerechneten Summe der Netto-Longpositionen nach den Artikeln 51 und 52 oder der Summe der analog berechneten Netto-Shortpositionen. Massgebend ist der höhere Wert.
2 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Goldpreisrisikos dieser Positionen betragen 8 Prozent des absoluten Betrags der in Franken umgerechneten Nettoposition.
Art. 86a Rohstoffrisiken im Banken- und im Handelsbuch
Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Rohstoffrisikos der dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordneten Positionen entsprechen der Summe der pro Rohstoff mittels dem Laufzeitbandverfahren oder dem vereinfachten Verfahren ermittelten Werte. Alle Werte müssen mit demselben Verfahren berechnet werden.
Gliederungstitel nach Art. 86a
3. Abschnitt: Marktrisiko-Standardansatz
Art. 87
1 Banken, die weder den einfachen Marktrisiko-Standardansatz anwenden noch eine Bewilligung zur Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes haben, müssen die Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz berechnen.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR58. Sie legt für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen im Handelsbuch alternative Methoden fest, die nur unwesentlich von den im MAR vorgesehenen Methoden abweichen und den Implementationsaufwand verringern.
Art. 88
1 Die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.
2 Die FINMA regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und präzisiert die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR59. Sie sieht jedoch folgende Abweichungen vom MAR vor:
a. zusätzliche Anforderungen an die Infrastruktur und das Risikomanagement, soweit für die sachgerechte Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes nötig;
b. Vereinfachungen bei der Modellierung von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Handelsbuch, soweit dadurch keine unangemessenen Berechnungen resultieren.
3 Die FINMA legt den im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikator im Einzelfall fest. Der Multiplikator beträgt mindestens 1,5. Bei dessen Festlegung trägt die FINMA der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung.
Gliederungstitel vor Art. 89
(Art. 4a Abs. 2)
Basler Mindeststandards
Abrufbar unter www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Basler Mindeststandards
Ziffer | Titel | Referenzdatum |
|---|---|---|
1. | Scope and Definitions (SCO) | |
Ziffer 10 SCO: | Introduction | 31.01.2022 |
Ziffer 30 SCO: | Banking, securities and other financial subsidiaries | 31.01.2022 |
Ziffer 40 SCO: | Global systemically important banks | 31.01.2022 |
Ziffer 50 SCO: | Domestic systemically important banks | 31.01.2022 |
Ziffer 95 SCO: | Glossary and abbreviations | 31.01.2022 |
2. | Definition of capital (CAP) | |
Ziffer 10 CAP: | Definition of eligible capital | 31.01.2022 |
Ziffer 30 CAP: | Regulatory adjustments | 31.01.2022 |
Ziffer 50 CAP: | Prudent valuation guidance | 31.01.2022 |
Ziffer 90 CAP: | Transitional arrangements | 31.01.2022 |
Ziffer 99 CAP: | Application guidance | 31.01.2022 |
3. | Risk-based capital requirements (RBC) | |
Ziffer 20 RBC: | Calculation of minimum risk-based capital requirements | 31.01.2022 |
Ziffer 25 RBC: | Boundary between the banking book and the trading book | 31.01.2022 |
Ziffer 30 RBC: | Buffers above the regulatory minimum | 31.01.2022 |
Ziffer 40 RBC: | Systemically important bank buffers | 31.01.2022 |
Ziffer 90 RBC: | Transitional arrangements | 31.01.2022 |
4. | Calculation of RWA for credit risk (CRE) | |
Ziffer 20 CRE: | Standardised approach: individual exposures | 31.05.2023 |
Ziffer 21 CRE: | Standardised approach: use of external ratings | 31.01.2022 |
Ziffer 22 CRE: | Standardised approach: credit risk mitigation | 31.01.2022 |
Ziffer 30 CRE: | IRB approach: overview and asset class definition | 31.01.2022 |
Ziffer 31 CRE: | IRB approach: risk weight functions | 31.01.2022 |
Ziffer 32 CRE: | IRB approach: risk components | 31.01.2022 |
Ziffer 33 CRE: | IRB approach: supervisory slotting approach for specialised lending | 31.05.2023 |
Ziffer 34 CRE: | IRB approach: RWA for purchased receivables | 31.01.2022 |
Ziffer 35 CRE: | IRB approach: treatment of expected losses and provisions | 31.01.2022 |
Ziffer 36 CRE: | IRB approach: minimum requirements to use IRB approach | 31.05.2023 |
Ziffer 40 CRE: | Securitisation: general provisions | 31.01.2022 |
Ziffer 41 CRE: | Securitisation: standardised approach | 31.01.2022 |
Ziffer 42 CRE: | Securitisation: External-ratings-based approach (SEC-ERBA) | 31.05.2023 |
Ziffer 43 CRE: | Securitisation: Internal assessment approach (SEC‑IAA) | 31.01.2022 |
Ziffer 44 CRE: | Securitisation: Internal-ratings-based approach | 31.01.2022 |
Ziffer 45 CRE: | Securitisations of non-performing loans | 31.01.2022 |
Ziffer 50 CRE: | Counterparty credit risk definitions and terminology | 31.01.2022 |
Ziffer 51 CRE: | Counterparty credit risk overview | 31.01.2022 |
Ziffer 52 CRE: | Standardised approach to counterparty credit risk | 31.01.2022 |
Ziffer 53 CRE: | Internal models method for counterparty credit risk | 31.01.2022 |
Ziffer 54 CRE: | Capital requirements for bank exposures to central counterparties | 31.01.2022 |
Ziffer 55 CRE: | Counterparty credit risk in the trading book | 31.01.2022 |
Ziffer 56 CRE: | Minimum haircut floors for securities financing transactions | 31.01.2022 |
Ziffer 60 CRE: | Equity investments in funds | 31.01.2022 |
Ziffer 70 CRE: | Capital treatment of unsettled transactions and failed trades | 31.01.2022 |
Ziffer 90 CRE: | Transition | 31.01.2022 |
Ziffer 99 CRE: | Application guidance | 31.01.2022 |
5. | Calculation of RWA for market risk (MAR) | |
Ziffer 10 MAR: | Market risk terminology | 31.01.2022 |
Ziffer 11 MAR: | Definitions and application of market risk | 31.01.2022 |
Ziffer 12 MAR: | Definition of trading book | 31.01.2022 |
Ziffer 20 MAR: | Standardised approach: general provisions and structure | 31.01.2022 |
Ziffer 21 MAR: | Standardised approach: sensitivities-based method | 31.01.2022 |
Ziffer 22 MAR: | Standardised approach: default risk capital requirement | 31.01.2022 |
Ziffer 23 MAR: | Standardised approach: residual risk add-on | 31.01.2022 |
Ziffer 30 MAR: | Internal models approach: general provisions | 31.05.2023 |
Ziffer 31 MAR: | Internal models approach: model requirements | 31.01.2022 |
Ziffer 32 MAR: | Internal models approach: Backtesting and P&L attribution test requirements | 31.01.2022 |
Ziffer 33 MAR: | Internal models approach: capital requirements calculation | 31.01.2022 |
Ziffer 40 MAR: | Simplified standardised approach | 31.01.2022 |
Ziffer 50 MAR: | Credit valuation adjustment framework | 31.01.2022 |
Ziffer 90 MAR: | Transitional arrangements | 31.01.2022 |
Ziffer 99 MAR: | Guidance on use of the internal models approach | 31.01.2022 |
6. | Calculation of RWA for operational risk (OPE) | |
Ziffer 10 OPE: | Definitions and application | 31.05.2023 |
Ziffer 25 OPE: | Standardised approach | 31.05.2023 |
7. | Leverage Ratio (LEV) | |
Ziffer 10 LEV: | Definitions and application | 31.01.2022 |
Ziffer 20 LEV: | Calculation | 31.01.2022 |
Ziffer 30 LEV: | Exposure measurement | 31.01.2022 |
Ziffer 40 LEV: | Leverage ratio requirements for global systemically important banks | 31.01.2022 |
Ziffer 90 LEV: | Transition | 31.01.2022 |
8. | Large exposure (LEX) | |
Ziffer 10 LEX: | Definitions and application | 31.01.2022 |
Ziffer 20 LEX: | Requirements | 31.01.2022 |
Ziffer 30 LEX: | Exposure measurement | 31.01.2022 |
Ziffer 40 LEX: | Large exposure rules for global systemically important banks | 31.01.2022 |
9. | Margin requirements (MGN) | |
Ziffer 10 MGN: | Definitions and application | 31.01.2022 |
Ziffer 20 MGN: | Requirements | 31.01.2022 |
Ziffer 90 MGN: | Transition | 31.01.2022 |
10. | Supervisory review process (SRP) | |
Ziffer 10 SRP: | Importance of supervisory review | 31.01.2022 |
Ziffer 20 SRP: | Four key principles | 31.01.2022 |
Ziffer 30 SRP: | Risk management | 31.01.2022 |
Ziffer 31 SRP: | Interest rate risk in the banking book | 31.01.2022 |
Ziffer 32 SRP: | Credit risk | 31.01.2022 |
Ziffer 33 SRP: | Market risk | 31.01.2022 |
Ziffer 35 SRP: | Compensation | 31.01.2022 |
Ziffer 36 SRP: | Risk data aggregation and risk reporting | 31.01.2022 |
Ziffer 50 SRP: | Liquidity monitoring metrics | 31.01.2022 |
Ziffer 90 SRP: | Transition | 31.01.2022 |
Ziffer 98 SRP: | Application guidance on interest rate risk in the banking book | 31.01.2022 |
Ziffer 99 SRP: | Application guidance | 31.01.2022 |
11. | Disclosure requirements (DIS) | |
Ziffer 10 DIS: | Definition and application | 31.01.2022 |
Ziffer 20 DIS: | Overview of risk management, key prudential metrics and RWA | 31.01.2022 |
Ziffer 21 DIS: | Comparison of modelled and standardised RWA | 31.01.2022 |
Ziffer 25 DIS: | Composition of capital and TLAC | 31.01.2022 |
Ziffer 26 DIS: | Capital distribution constraints | 31.01.2022 |
Ziffer 30 DIS: | Links between financial statements and regulatory exposures | 31.01.2022 |
Ziffer 31 DIS: | Asset encumbrance | 31.01.2022 |
Ziffer 35 DIS: | Remuneration | 31.01.2022 |
Ziffer 40 DIS: | Credit risk | 31.01.2022 |
Ziffer 42 DIS: | Counterparty credit risk | 31.01.2022 |
Ziffer 43 DIS: | Securitisation | 31.01.2022 |
Ziffer 50 DIS: | Market risk | 31.05.2023 |
Ziffer 51 DIS: | Credit valuation adjustment risk | 31.01.2022 |
Ziffer 60 DIS: | Operational risk | 31.01.2022 |
Ziffer 70 DIS: | Interest rate risk in the banking book | 31.01.2022 |
Ziffer 75 DIS: | Macroprudential supervisory measures | 31.01.2022 |
Ziffer 80 DIS: | Leverage ratio | 31.01.2022 |
Ziffer 85 DIS: | Liquidity | 31.01.2022 |
Ziffer 99 DIS: | Worked examples | 31.01.2022 |
12. | Core Principles for effective banking supervision (BCP) | |
Ziffer 01 BCP: | The core principles | 31.01.2022 |
(Art. 53 Abs. 2 und 117 Abs. 1)
Kreditumrechnungsfaktoren für Ausserbilanzgeschäfte bei Anwendung des SA-BIZ
Positionen | Kreditumrechnungsfaktoren | |
|---|---|---|
1. | Kreditzusagen | |
1.1 | mit fester Verpflichtung, sofern kein besonderer Kreditumrechnungsfaktor vorgeschrieben ist | 0,40 |
1.2 | ohne feste Verpflichtung nach Art. 53 Abs. 3 | 0,10 |
1.3 | ohne feste Verpflichtung, die die Anforderungen nach Art. 53 Abs. 5 erfüllen | 0,00 |
2. | Bauhandwerkerbürgschaften für die Ausführung von Bauten im In- und Ausland | 0,50 |
3. | Selbstliquidierende Gewährleistungen aus Warenhandelsgeschäften | |
3.1 | Kurzfristige selbstliquidierende Handelsakkreditive aus Warenhandelsgeschäften wie Dokumentenakkreditive, die durch die zugrunde liegende Fracht besichert sind und deren Ursprungslaufzeit unter einem Jahr ist | 0,20 |
4. | Gewährleistungen | |
4.1 | Transaktionsbezogene Eventualverpflichtungen wie Erfüllungsgarantien, Bietungsgarantien, Produktgarantien und Standby-Akkreditive, die mit bestimmten Geschäften zusammenhängen | 0,50 |
4.2 | Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs) | 0,50 |
5. | Übrige Eventualverpflichtungen und andere Ausserbilanzgeschäfte | |
5.1 | Direkte Kreditsubstitute wie allgemeine Kreditbürgschaften einschliesslich Standby-Akkreditive, die als finanzielle Sicherheiten für Darlehen und Wertpapiere dienen, und Akzepte einschliesslich Indossamente, die den Charakter von Akzepten haben | 1,00 |
5.2 | Übrige Eventualverpflichtungen; diese umfassen insbesondere:
| 1,00 |
5.3 | Andere Ausserbilanzgeschäfte einschliesslich nicht bilanzierter und nicht abgewickelter Positionen | 1,00 |
(Art. 64a Abs. 3 und 4, 66 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 3, 71b sowie 113 Abs. 2 Bst. a)
Positionsklassen nach dem SA-BIZ bei Verwendung externer Ratings und Risikogewichte
Positionsklassen | Ratingklassen | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | ohne Rating | fest | |||||
1. | Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen | ||||||||||||
1.1 | Zentralregierungen und Zentralbanken | 0 % | 0 % | 20 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 % | 100 % | – | |||
1.2 | Eidgenossenschaft und Schweizerische Nationalbank, sofern die Forderung auf Landeswährung lautet und in dieser refinanziert ist | – | – | – | – | – | – | – | – | 0 % | |||
1.3 | Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Internationaler Währungsfonds, Europäische Zentralbank, EU, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, Europäischer Stabilitätsmechanismus | – | – | – | – | – | – | – | – | 0 % | |||
2. | Öffentlich-rechtliche Körperschaften | ||||||||||||
2.1 | Öffentlich-rechtliche Körperschaften | 20 % | 20 % | 50 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 % | 100 % | – | |||
2.2 | Kantone ohne Rating | – | – | – | – | – | – | – | – | 20 % | |||
2.3 | Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften ohne Rating, sofern diese über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder sofern deren Verpflichtungen vollständig und unbegrenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind | – | – | – | – | – | – | – | – | 50 % | |||
3. | Multilaterale Entwicklungsbanken | ||||||||||||
3.1 | Multilaterale Entwicklungsbanken | 20 % | 20 % | 30 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 % | 50 % | – | |||
3.2 | bestimmte von der FINMA bezeichnete multilaterale Entwicklungsbanken | – | – | – | – | – | – | – | – | 0 % | |||
4. | Banken | A | B | C | Art. 69 Abs. 4 | ||||||||
4.1 | Banken, Ursprungslaufzeit der Forderung ≤ 3 Monate, jedoch ≤ 6 Monate im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Gütertransport | 20 % | 20 % | 20 % | 20 % | 50 % | 50 % | 150 % | 20 % | 50 % | 150 % | 35 % | – |
4.2 | Banken, Ursprungslaufzeit der Forderung > 3 Monate, jedoch > 6 Monate im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Gütertransport | 20 % | 20 % | 30 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 % | 40 % | 75 % | 150 % | 60 % | – |
5. | Gemeinschaftseinrichtungen | ||||||||||||
5.1 | Von der FINMA anerkannte Gemeinschaftseinrichtungen der Banken | 20 % | 20 % | 50 % | 75 % | 100 % | 150 % | 150 % | 100 % | – | |||
5.2 | Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger der Einlagensicherung | – | – | – | – | – | – | – | – | 20 % | |||
6 | Unternehmen | ||||||||||||
6.1 | Unternehmen | 20 % | 20 % | 50 % | 75 % | 100 % | 150 % | 150 % | 100 % | – | |||
6.2 | KMU | 20 % | 20 % | 50 % | 75 % | 100 % | 150 % | 150 % | 85 % | – | |||
7. | Spezialfinanzierungen | 20 % | 20 % | 50 % | 75 % | 100 % | 150 % | 150 % | – | ||||
7.1 | Projektfinanzierungen | – | |||||||||||
Nicht operative Phase | 130 % | – | |||||||||||
operative Phase | 100 % | – | |||||||||||
Hochwertige Projektfinanzierung in der operativen Phase | 80 % | – | |||||||||||
7.2 | Objektfinanzierungen | 100 % | – | ||||||||||
7.3 | Rohstoffhandelsfinanzierungen | 100 % | – | ||||||||||
8. | Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||||||||
8.1 | Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen | 10 % | 10 % | 20 % | 20 % | 50 % | 50 % | 100 % | – | ||||
8.2 | Risikogewicht des emittierenden Instituts 20 % | 10 % | – | ||||||||||
8.3 | Risikogewicht des emittierenden Instituts 30 % | 15 % | – | ||||||||||
8.4 | Risikogewicht des emittierenden Instituts 40 % | 20 % | – | ||||||||||
8.5 | Risikogewicht des emittierenden Instituts 50 % | 25 % | – | ||||||||||
8.6 | Risikogewicht des emittierenden Instituts 75 % | 35 % | – | ||||||||||
8.7 | Risikogewicht des emittierenden Instituts 100 % | 50 % | – | ||||||||||
8.8 | Risikogewicht des emittierenden Instituts 150 % | 100 % | – |
(Art. 49 Abs. 2 Bst. h, 66 Abs. 2, 66a Abs. 1, 70 Abs. 5, 71 Abs. 2, 71a, 72c Abs. 1 und 6 sowie 72e Abs. 2)
Positionsklassen nach dem SA-BIZ ohne Verwendung externer Ratings und Risikogewichte
Positionsklassen | Risikogewichte | |
|---|---|---|
1. | Retailpositionen | |
1.1 | Qualifizierte Retailpositionen | 75 % |
1.2 | Qualifizierte Retailpositionen aus Kreditkartenverpflichtungen, bei denen in den letzten 12 Monaten zu jedem vereinbarten Rückzahlungstermin der ausstehende Betrag vollständig getilgt wurde, oder aus Kreditlinien, die in den letzten 12 Monaten nicht in Anspruch genommen wurden | 45 % |
1.3 | Übrige Positionen gegenüber natürlichen Personen | 100 % |
2. | Inländische Pfandbriefe | 10 % |
3. | Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen | |
3.1 | Selbstgenutzte Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, mit einem Belehnungsgrad: | |
bis 50 Prozent | 20 % | |
über 50 Prozent bis 60 Prozent | 25 % | |
über 60 Prozent bis 80 Prozent | 35 % | |
über 80 Prozent bis 90 Prozent | 45 % | |
über 90 Prozent bis 100 Prozent | 55 % | |
über 100 Prozent | 75 % | |
3.2 | Übrige Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, mit einem Belehnungsgrad: | |
bis 50 Prozent | 30 % | |
über 50 Prozent bis 60 Prozent | 35 % | |
über 60 Prozent bis 70 Prozent | 55 % | |
über 70 Prozent bis 80 Prozent | 60 % | |
über 80 Prozent bis 90 Prozent | 75 % | |
über 90 Prozent bis 100 Prozent | 85 % | |
über 100 Prozent | 110 % | |
3.3 | Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, mit einem Belehnungsgrad: | 60 % oder Risikogewicht der Gegenpartei, falls dieses tiefer ist |
über 60 Prozent | Risikogewicht der Gegenpartei | |
3.4 | Übrige Gewerbeliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, mit einem Belehnungsgrad: | |
bis 60 Prozent | 70 % | |
über 60 Prozent bis 80 Prozent | 100 % | |
über 80 Prozent | 115 % | |
4. | Nachrangige Positionen | 150 % |
5. | Ausgefallene Positionen | |
5.1 | Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten Positionen nach Ziffer 3.1 | 100 % |
5.2 | Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten oder nicht garantierten Positionsanteile, sofern die Einzelwertberichtigungen mindestens 20 % des ausstehenden Betrags ausmachen | 100 % |
5.3 | Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten oder nicht garantierten Positionsanteile, sofern die Einzelwertberichtigungen weniger als 20 % des ausstehenden Betrags ausmachen | 150 % |
6. | Übrige Positionen | |
6.1 | Gold, das in eigenen Tresoren verwahrt wird oder, wenn es bei einer anderen Bank sammelverwahrt wird, durch entsprechende Goldverbindlichkeiten der anderen Bank gedeckt ist | 0 % |
6.2 | Aktivsaldo des Ausgleichskontos | 0 % |
6.3 | Flüssige Mittel, die sich im Inkassoverfahren befinden | 20 % |
6.4 | Flüssige Mittel, jedoch ohne Positionen, die unter Ziffer 6.3 fallen | 0 % |
6.5 | Beträge der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1, die unter dem Schwellenwert 3 liegen | 250 % |
6.6 | Übrige Positionen | 100 % |
(Art. 32 Abs. 4, 66 Abs. 3, 73, 148c und 148g)
Risikogewichte von Beteiligungstiteln und anderen Instrumenten mit Beteiligungscharakter nach dem SA-BIZ
Positionsklassen | Risikogewichte | |
|---|---|---|
1. | Im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung: die Netto-Longposition der direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmen, die nach Artikel 52 berechnet werden, mit Sitz: | in der Schweiz: 250 % |
im Ausland: 400 % | ||
2. | Im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung: die Netto-Longposition der direkt oder indirekt gehaltenen regulatorischen Kapitalinstrumente an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmen, die nach Artikel 52 berechnet werden, mit Sitz: | in der Schweiz: 250 % |
im Ausland: 400 % | ||
3. | Instrumente mit Beteiligungscharakter nicht börsenkotierter Unternehmen, gehalten zum kurzfristigen Weiterverkauf, sowie Risikokapital und vergleichbare Anlagen, deren Wert schwankt und in die mit Erwartung wesentlicher künftiger Gewinne investiert wurde | 400 % |
4. | Übrige Instrumente mit Beteiligungscharakter | 250 % |
5. | Anteile der Instrumente mit Beteiligungscharakter, die eine der Obergrenzen nach Artikel 4 Absatz 4 BankG überschreiten (Art. 13 Bst. c) | 1250 % |
(Art. 77d Abs. 2)
Mindesteigenmittel für Beiträge an den Ausfallfonds von qualifizierten zentralen Gegenparteien
Die Mindesteigenmittel für Beiträge einer Bank als Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei an den Ausfallfonds berechnen sich nach der folgenden Formel:
Hierin bezeichnen:
KCCP: die hypothetischen Mindesteigenmittel der qualifizierten zentralen Gegenpartei entsprechend dem Gegenpartei-Kreditrisiko gegenüber allen Clearing-Mitgliedern und von deren Clearing-Kunden;
DFCCP: diejenigen vorfinanzierten eigenen Mittel der qualifizierten zentralen Gegenpartei, wie zum Ausfallfonds beitragende Eigenmittel oder Gewinnrücklagen, die von der qualifizierten zentralen Gegenpartei verwendet werden müssen, um Verluste durch den Ausfall von Clearing-Mitgliedern zu tragen, und die den vorfinanzierten Beiträgen der Clearing-Mitglieder an den Ausfallfonds gegenüber gleichrangig oder nachrangig sind;
DFCM: die gesamten vorfinanzierten Beiträge aller Clearing-Mitglieder an den Ausfallfonds;
DF: den vorfinanzierten Beitrag der Bank an den Ausfallfonds;
KCCP, DFCCP und DFCM: nach den Ziffern 54.24–54.39 CRE60 durch die qualifizierte zentrale Gegenpartei oder eine zuständige Behörde berechnete Beträge.
(Art. 84 Abs. 1)
Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos erforderlichen Eigenmittel nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz
Kategorie | Ratingklasse | Restlaufzeit | Satz |
|---|---|---|---|
Zentralregierungen und Zentralbanken | 1 oder 2 | 0,00 % | |
3 oder 4 | < 6 Monate | 0,25 % | |
> 6 Monate und < 24 Monate | 1,00 % | ||
> 24 Monate | 1,60 % | ||
5 oder 6 | 8,00 % | ||
7 | 12,00 % | ||
Ohne Rating | 8,00 % | ||
Qualifizierte Zinsinstrumente | < 6 Monate | 0,25 % | |
> 6 Monate und < 24 Monate | 1,00 % | ||
> 24 Monate | 1,60 % | ||
Übrige | 5 | 8,00 % | |
6 oder 7 | 12,00 % | ||
Ohne Rating | 8,00 % |
(Art. 92 Abs. 2–4 und 92d Abs. 1)
Operationelle Risiken: Berechnungsansatz
Die Überstreichung zeigt an, dass die entsprechende Unterkomponente als Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre zu berechnen ist. Absolute Beträge (Abs) sind zuerst für jedes Jahr einzeln zu ermitteln und anschliessend als Drei-Jahres-Durchschnitt zu berechnen.
Zins- und Dividendenkomponente (ILDC)
Dienstleistungskomponente (SC)
Finanzkomponente (FC)
Interner Verlustmultiplikator (ILM)
Hierin bezeichnen:
LC: Verlustkomponente
BIC: Geschäftsindikatorkomponente
(Art. 44 Abs. 2 und 148e)
Antizyklischer Puffer
Die Banken werden verpflichtet, auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72 einen antizyklischen Puffer in Form von hartem Kernkapital zu halten.
Der Puffer beträgt 2,5 Prozent der nach Risiko gewichteten Kreditpositionen nach Ziffer 1. Für Banken, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, entsprechen die nach Risiko gewichteten Kreditpositionen den nach dem IRB gewichteten Kreditpositionen, mindestens aber 72,5 Prozent der entsprechend nach dem SA-BIZ gewichteten Kreditpositionen.
(Art. 20 Abs. 4 Bst. a und 43 Abs. 1)
Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer
in % der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42b
Kategorie nach Anhang 3 BankV61 | 1 und 2 | 3 | 4 | 5 |
|---|---|---|---|---|
Mindesteigenmittel | 8,0 % | |||
| 4,5 % | |||
| 1,5 % | |||
| 2,0 % | |||
Eigenmittelpuffer | 4,8 % | 4,0 % | 3,2 % | 2,5 % |
| 3,7 % | 3,3 % | 2,9 % | 2,5 % |
| 0,5 % | 0,3 % | 0,1 % | – |
| 0,6 % | 0,4 % | 0,2 % | – |
Mindesteigenmittel + Eigenmittelpuffer | 12,8 % | 12,0 % | 11,2 % | 10,5 % |