Lexipedia

AS 2024 28

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Abs. 2

2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3a Abs. 3

3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 58 Abs. 2

2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 73 Abs. 2 Bst. d

2 Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen:

  • d. Fahrräder und Motorfahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS2) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.

Art. 77 Sachüberschrift und Abs. 1

Arbeitsfahrzeuge; Schlittenanhänger; Transportbehälter

(Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 Mit Arbeitsfahrzeugen dürfen keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie für die folgenden Waren:

  • a. Betriebsstoffe, Bestandteile und Verbrauchsmaterial für die Maschine;

  • b. Werkzeuge und Arbeitsgeräte;

  • c. Güter, die im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht werden;

  • d. Fahrzeuge zur Fortbewegung des Bedienpersonals.

Art. 78 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 80 Abs. 1 Bst. d

1 Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 64–67) sind nur zulässig:

  • d. für die Beförderung von Motorfahrzeugen zur Fortbewegung des Bedienpersonals von Arbeitsfahrzeugen mit stationärem Arbeitseinsatz, namentlich Kranwagen: bis höchstens 3 t.

Art. 90 Abs. 4

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

22. Dezember 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verkehrsregelnverordnung (VRV) | Lexipedia | Lexipedia