Lexipedia

AS 2024 384

Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht (BStGerOR)

Präambel

Das Bundesstrafgericht (BStGer)

beschliesst:

I

Das Organisationsreglement BStGer vom 31. August 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 und 32 Bei Verhinderung des Präsidenten oder der Präsidentin der Verwaltungskommission richtet sich dessen oder deren Vertretung nach Artikel 52 Absatz 4 StBOG. Ist ein anderes Mitglied der Verwaltungskommission verhindert, so wird dieses durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 19 Abs. 33 Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.

Art. 19a Abs. 22 Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist.

II

Dieses Reglement tritt am 1. September 2024 in Kraft.

22. Juli 2024

Im Namen des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Alberto Fabbri
Die stellvertretende Generalsekretärin: Estelle de Luze