AS 2024 471
Erwerbsersatzverordnung (EOV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 und 2bis2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist.2bis Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden.
Art. 36 Beitragssatz (Art. 27 EOG)1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV2 werden die Beiträge wie folgt berechnet: Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als 10 100 17 600 0,269 17 600 23 000 0,275 23 000 25 500 0,281 25 500 28 000 0,287 28 000 30 500 0,293 30 500 33 000 0,299 33 000 35 500 0,312 35 500 38 000 0,324 38 000 40 500 0,336 40 500 43 000 0,349 43 000 45 500 0,361 45 500 48 000 0,373 48 000 50 500 0,392 50 500 53 000 0,410 53 000 55 500 0,429 55 500 58 000 0,448 58 000 60 500 0,466 2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 25–1250 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
28. August 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |