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AS 2024 572

Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 2. April 20141 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. cVon der Einfuhrsteuer sind befreit:c. Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20052: bis zu einem Gesamtwert von 150 Franken pro Person (Wertfreigrenze); die Gegenstände nach Buchstabe b werden für die Berechnung des Gesamtwertes nicht berücksichtigt;

Art. 2 Abs. 2 und 32 Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 150 Franken pro Person, so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig.3 Ein Gegenstand im Wert von über 150 Franken ist immer steuerpflichtig.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

7. Oktober 2024

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Karin Keller-Sutter

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