Der Herkunftsnachweis umfasst mindestens:
a. die Bezeichnung des Brenn- oder Treibstoffs;
b. die Menge des produzierten Brenn- oder Treibstoffs in kWh;
c. die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion des Brenn- oder Treibstoffs eingesetzt wurden;
d. die Angabe der Kohlenstoffquelle, die für die Herstellung von Brenn- oder Treibstoffen, die aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt werden, verwendet wird;
e. die Angabe des Produktionszeitraums;
f. das Ausstellungsdatums des ursprünglichen Zertifikats bei importierten ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase;
g. die Angaben zu den durch die Brenn- oder Treibstoffherstellung und -verwendung verursachten Emissionen an Treibhausgasen;
h. die Angaben zur Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Name und Adresse des Betreibers;
i. die Art der Anlage, die Produktionstechnologie und die Produktionskapazität;
j. die Angabe, ob und in welchem Umfang der Produzent eine Finanzhilfe für die Herstellung des Brenn- oder Treibstoffs erhalten hat.
Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 20162 (Vollzugsstelle) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; sie konsultiert vorgängig die betroffenen Kreise.