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AS 2025 129

Übereinkommen über den Strassenverkehr

Änderungen des Übereinkommens

Angenommen von der Arbeitsgruppe Strassenverkehrssicherheit am 9. August 2024
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Februar 2025

Übersetzung

A. Änderungen am Haupttext des Übereinkommens

Art. 25bis Abs. 2Wie folgt ändern:2.Selbst wenn der Tunnel beleuchtet ist, muss jeder Führer sich vergewissern, dass sein Fern‑ oder Abblendlicht eingeschaltet ist.

Art. 32Wie folgt ändern:1.Zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages sowie bei anderen Verhältnissen, in denen die Sicht beispielsweise infolge von Nebel, Schneefall oder starkem Regen ungenügend ist, müssen bei fahrenden Fahrzeugen die folgenden Lichter eingeschaltet werden:a) bei Kraftfahrzeugen und Krafträdern das Fern‑ oder Abblendlicht und die Schlussleuchten entsprechend der in diesem Übereinkommen für die Fahrzeuge jeder Klasse vorgeschriebenen Ausrüstung;b) bei Anhängern die Begrenzungsleuchten, wenn diese in Absatz 22.2 des Anhangs 5 vorgeschrieben sind, und mindestens zwei Schlussleuchten.2.Das Fernlicht muss ausgeschaltet und an seiner Stelle das Abblendlicht eingeschaltet werden:a) in Ortschaften, wenn die Strasse ausreichend beleuchtet ist und ausserhalb von Ortschaften, wenn die Fahrbahn durchgehend beleuchtet ist und diese Beleuchtung dem Führer deutliche Sicht auf ausreichende Entfernung ermöglicht und den übrigen Verkehrsteilnehmern gestattet, das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung wahrzunehmen;b) wenn ein Führer einem anderen Fahrzeug begegnet, sodass auf ausreichende Entfernung eine Blendung vermieden wird, damit der Führer dieses anderen Fahrzeugs seine Fahrt ungehindert und ungefährdet fortsetzen kann;c) bei allen andern Verhältnissen, wenn es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer oder die Benutzer einer Wasserstrasse oder eines Schienenweges, die an der Strasse entlangführen, nicht zu blenden.3.Wenn ein Fahrzeug einem anderen in geringem Abstand folgt, darf jedoch das Fernlicht als optisches Warnzeichen eingeschaltet werden, um die Absicht des Überholens unter den in Artikel 28 Absatz 2 angegebenen Bedingungen anzuzeigen.4.Die Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder anderen Verhältnissen mit verminderter Sicht eingeschaltet werden; die nach vorn wirkenden Nebelscheinwerfer können das Abblendlicht ersetzen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch die gleichzeitige Verwendung der vorderen Nebelscheinwerfer und des Abblendlichts, die gleichzeitige Verwendung der vorderen Nebelscheinwerfer und der Abbiegescheinwerfer und die Benutzung der vorderen Nebelscheinwerfer auf engen kurvenreichen Strassen zulassen.5.Bei Fahrzeugen, die mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sind, müssen diese gleichzeitig mit dem Fernlicht, dem Abblendlicht oder den vorderen Nebelscheinwerfern eingeschaltet werden. Die Funktion der Begrenzungsleuchten kann durch das Abblendlicht und/oder das Fernlicht sichergestellt werden, sofern bei deren Versagen automatisch wieder die Begrenzungsleuchten eingeschaltet werden.6.Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können für die Führer von Kraftfahrzeugen die Verwendung des Abblendlichts oder des Tagesfahrlichts bei Tag vorschreiben.7.Bei Tag müssen bei Krafträdern während der Fahrt mindestens ein Abblendlicht und eine rote Schlussleuchte eingeschaltet sein. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Verwendung des Tagesfahrlichts anstelle des Abblendlichts zulassen.8.Zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages sowie bei Verhältnissen, in denen die Sicht ungenügend ist, müssen auf einer Strasse haltende oder parkende Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an diese Fahrzeuge angehängt sind, durch die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten angezeigt werden. Bei Nebel oder ähnlichen Verhältnissen mit verminderter Sicht können das Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden. Unter diesen Bedingungen können die Nebelschlussleuchten zusätzlich zu den Schlussleuchten verwendet werden.9.Abweichend von Absatz 8 können anstelle der Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten innerhalb einer Ortschaft Parkleuchten verwendet werden, wenn:a) die Abmessungen des Fahrzeugs 6 m in der Länge und 2 m in der Breite nicht übersteigen;b) an das Fahrzeug kein anderes Fahrzeug angehängt ist;c) die Parkleuchten an der dem Fahrbahnrand gegenüberliegenden Seite des haltenden oder parkenden Fahrzeugs angebracht sind.10.Unbeschadet von den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 ist bei haltenden oder parkenden Fahrzeugen eigene Beleuchtung entbehrlich, wenn:a) die Strassenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht;b) sie sich ausserhalb der Fahrbahn oder eines befestigten Seitenstreifens befinden;c) es sich um zweirädrige Motorfahrräder und Krafträder ohne Beiwagen und ohne Batterie handelt, die in einer Ortschaft ganz dicht am Fahrbahnrand abgestellt werden.11.Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Abweichungen von den Absätzen 8 und 9 für Fahrzeuge zulassen, die in einer Ortschaft mit wenig Verkehr halten oder parken.12.Die Rückfahrscheinwerfer dürfen nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren; zusätzliche nicht vorgeschriebene Rückfahrscheinwerfer können bei kurzen und langsamen Manövern bei Vorwärtsfahrt eingeschaltet bleiben.12bis. Manövrierscheinwerfer dürfen nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km (6 Meilen) pro Stunde fährt.13.Das Warnblinklicht darf nur verwendet werden, um die übrigen Verkehrsteilnehmer auf eine besondere Gefahr aufmerksam zu machen:a) wenn ein liegen gebliebenes oder verunfalltes Fahrzeug nicht sofort entfernt werden kann, sodass es ein Hindernis für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt;b) wenn den übrigen Verkehrsteilnehmern eine unmittelbare drohende Gefahr angezeigt werden soll.14.Besondere Warnleuchten:a) die ein blaues und/oder rotes Licht aussenden, dürfen nur für bevorrechtigte Fahrzeuge verwendet werden, die in dringendem Auftrag unterwegs sind, oder in Fällen, in denen es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Fahrzeug zu warnen;b) die ein gelbes Licht aussenden, dürfen nur verwendet werden, wenn die Fahrzeuge für besondere Aufgaben eingesetzt werden und dafür mit einer Kennleuchte ausgestattet wurden oder wenn die Anwesenheit dieser Fahrzeuge auf der Strasse eine Gefahr oder eine Belästigung für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt;c) die ein andersfarbiges Licht aussenden, können von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen werden.15.Vorbehaltlich der in Absatz 61 des Anhangs 5 genannten Ausnahmen dürfen auf keinen Fall für die Beleuchtungseinrichtungen eines Fahrzeugs vorne die rote Farbe und hinten die weisse Farbe zugelassen werden. Ein Fahrzeug darf nicht so verändert und auch nicht mit zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen versehen werden, dass es gegen diese Bestimmung verstossen könnte.

B. Änderungen der Anhänge des Übereinkommens

Abs. 2Wie folgt ändern:2.Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt nicht als Überschreitung der höchsten zulässigen Breite das Hinausragen:a) der Luftreifen in der Nähe ihrer Berührungsfläche mit dem Boden sowie der Verbindungen der Reifendruck-Überwachungssysteme;b) der an den Rädern angebrachten Gleitschutzvorrichtungen;c) der Rückspiegel / Systeme für indirekte Sicht, die in beiden Richtungen unter mässigem Druck nachgeben können, sodass sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite hinausragen;d) der seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger und der Begrenzungsleuchten, wenn das Hinausragen nicht mehr als einige Zentimeter beträgt;e) der an der Ladung angebrachten Zollsiegel und der Schutz‑ und Befestigungsvorrichtungen für diese Zollsiegel.

Abs. 8Wie folgt ändern:8.Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge zum internationalen Verkehr zuzulassen, die mit Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht versehen sind, wenn deren Einstellung nicht der Verkehrsrichtung in ihrem Lande entspricht.

Kap. I Abs. 18

Wie folgt ändern:

18.

  • a) Jedes Kraftrad muss zwei Bremsen haben, von denen die eine mindestens auf das oder die Hinterräder und die andere mindestens auf das oder die Vorderräder wirkt; hat ein Kraftrad einen Beiwagen, so ist die Bremsung des Beiwagenrades nicht erforderlich. Mit diesen Bremsen muss das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Strasse verlangsamt und sicher, schnell und wirksam angehalten werden können;

  • b) anstelle der unter Buchstabe a vorgesehenen Bremsen können Krafträder mit einem Bremssystem ausgestattet sein, welches die Bremsen an allen Rädern auslöst und aus zwei oder mehr Subsystemen besteht, die über eine einzige Vorrichtung betätigt werden, und welches so konzipiert ist, dass das Versagen eines Subsystems das Funktionieren aller anderen Subsysteme nicht verhindert;

  • c) ausser den unter Buchstabe a vorgesehenen Bremsen müssen Krafträder mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern eine Absatz 5 Buchstabe b entsprechende Feststellbremse haben.

Kap. II

Die nachfolgenden Absätze 19–39.4 bilden den neuen Wortlaut von Kapitel II (Beleuchtungs- und lichttechnische Einrichtungen für Fahrzeuge) und ersetzen die bisherigen Absätze 19–45.

Kap. II durch folgenden Wortlaut ersetzen:

A. Begriffsbestimmungen

19. Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

  • a) «Scheinwerfer für Fernlicht» Scheinwerfer, die der Beleuchtung der Strasse vor dem Fahrzeug auf grosse Entfernung dienen;

  • b) «Scheinwerfer für Abblendlicht» Scheinwerfer, die der Beleuchtung der Strasse vor dem Fahrzeug dienen, ohne entgegenkommende Führer und andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen;

  • c) «adaptive Frontbeleuchtungssysteme» Beleuchtungseinrichtungen, die Lichtbündel mit unterschiedlichen Eigenschaften für die automatische Anpassung an verschiedene Anwendungsbedingungen des Abblendlichts und/oder des Fernlichts erzeugen;

  • d) «Abbiegescheinwerfer» Leuchten, die dazu dienen, jenen Teil der Strasse ergänzend auszuleuchten, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird;

  • e) «Kurvenlicht» Beleuchtungsfunktionen für eine bessere Fahrbahnausleuchtung in Kurven;

  • f) «Begrenzungsleuchten» Leuchten, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach vorn dienen;

  • g) «Schlussleuchten» Leuchten, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach hinten dienen;

  • h) «Bremsleuchten» Leuchten, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass die Längsbewegung des Fahrzeugs absichtlich verzögert wird;

  • i) «Nebelscheinwerfer» Leuchten, die dazu dienen, die Beleuchtung der vor dem Fahrzeug liegenden Strasse bei Nebel oder anderen Verhältnissen mit verminderter Sicht zu verbessern;

  • j) «Nebelschlussleuchten» Leuchten, die dazu dienen, das Fahrzeug bei Nebel oder anderen Verhältnissen mit verminderter Sicht nach hinten besser kenntlich zu machen;

  • k) «Rückfahrscheinwerfer» Leuchten, die dazu dienen, die Strasse hinter dem Fahrzeug zu beleuchten und andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren, oder, falls es sich um zusätzliche nicht vorgeschriebene Rückfahrscheinwerfer handelt, bei langsamen Fahrmanövern den Bereich seitlich des Fahrzeugs zu beleuchten;

  • l) «Manövrierscheinwerfer» Leuchten, die dazu dienen, den Bereich seitlich des Fahrzeugs als Hilfe bei langsamen Fahrmanövern zusätzlich zu beleuchten;

  • m) «Fahrtrichtungsanzeiger» Leuchten, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Führer seine Fahrtrichtung nach rechts oder links ändern will;

  • n) «Parkleuchten» Leuchten, die dazu dienen, das Vorhandensein eines parkenden Fahrzeugs in einer Ortschaft anzuzeigen. Sie können in diesem Fall die Begrenzungsleuchten und die Schlussleuchten ersetzen;

  • o) «Markierungsleuchten» Leuchten, die nahe an den äussersten Punkten des Fahrzeugs und so hoch wie möglich am Fahrzeug angebaut sind und dazu dienen, die Gesamtbreite deutlich anzuzeigen. Diese Leuchten sollen bei bestimmten Kraftfahrzeugen und Anhängern die Begrenzungsleuchten und die Schlussleuchten ergänzen und besondere Aufmerksamkeit auf die Umrisse des Fahrzeugs lenken;

  • p) «Warnblinklicht» Licht, das durch gleichzeitiges Betätigen aller Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs abgegeben wird;

  • q) «Seitenmarkierungsleuchten» Leuchten, die dazu dienen, das Vorhandensein des Fahrzeugs zur Seite hin anzuzeigen;

  • r) «besondere Warnleuchten» Leuchten, die dazu dienen, entweder ein bevorrechtigtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug bzw. eine Gruppe von Fahrzeugen anzuzeigen, deren Anwesenheit auf der Strasse für die anderen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr oder eine Behinderung darstellen kann;

  • s) «Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild» eine Einrichtung, die dazu dient, den Anbringungsort für das hintere Kennzeichenschild zu beleuchten; sie kann aus verschiedenen optischen Teilen zusammengesetzt sein;

  • t) «Scheinwerfer für Tagesfahrlicht» Leuchten, die dazu dienen, bei Tag die Sichtbarkeit eines fahrenden Fahrzeugs von vorn zu verbessern;

  • u) «Ein- und Ausstiegsleuchten» Leuchten, die für eine zusätzliche Beleuchtung sorgen, um den Ein- und Ausstieg von Fahrer und Mitfahrer sowie die Be- und Entladung des Fahrzeugs zu erleichtern;

  • v) «Rückstrahler» Einrichtungen, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des Lichts dienen, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle herrührt;

  • w) «auffällige Markierungen» Einrichtungen, die dazu dienen, die Erkennbarkeit eines Fahrzeugs von der Seite oder von hinten (oder, bei Anhängern, zusätzlich von vorn) durch Reflexion von Licht zu erhöhen, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle ausgeht;

  • x) «leuchtende Fläche» die Parallelprojektion einer Leuchte auf eine zu ihrer Bezugsachse senkrecht liegende Ebene, die die Aussenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte berührt. Bei einem Rückstrahler wird die leuchtende Fläche durch die Ebenen begrenzt, die die äusseren Teile des optischen Systems des Rückstrahlers berühren.

B. Technische Vorschriften

20. Grundsätze

20.1 Die Farben des Lichts der in diesem Kapitel aufgeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen so weit wie möglich den Begriffsbestimmungen der internationalen Rechtsvorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Kraftfahrzeuge eingebaut und/oder dafür verwendet werden können1*, entsprechen.

20.2 Eine bestimmte Beleuchtungsfunktion kann durch mehr als eine Beleuchtungseinrichtung sichergestellt werden.

20.3. Bei einem Fahrzeug muss das Licht der Beleuchtungseinrichtungen, die dieselbe Aufgabe haben und in dieselbe Richtung wirken, dieselbe Farbe haben.

Ausser bei Fahrzeugen, deren äussere Form asymmetrisch ist, müssen in gerader Zahl vorhandene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Paarweise zusammengehörende Beleuchtungseinrichtungen müssen nahezu die gleiche Lichtstärke haben. Diese Bestimmungen gelten nicht für adaptive Frontbeleuchtungssysteme.

20.4. Beleuchtungseinrichtungen verschiedener Art und, vorbehaltlich der anderen Absätze dieses Kapitels, Beleuchtungseinrichtungen zusammen mit Rückstrahlern dürfen in einer Einrichtung zusammen‑ oder ineinandergebaut werden, wenn jede Beleuchtungseinrichtung und jeder Rückstrahler den anwendbaren Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

21. Fernlicht, Abblendlicht, adaptives Frontbeleuchtungssystem und leuchtende Fläche

21.1 Jedes Kraftfahrzeug, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreitet, ausgenommen Krafträder, muss vorn eine gerade Zahl von Scheinwerfern für weisses Fernlicht oder von entsprechenden Elementen eines adaptiven Frontbeleuchtungssystems haben.

21.2 Jedes Kraftfahrzeug, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km (6 Meilen) in der Stunde überschreitet, ausgenommen Krafträder, muss vorn zwei Scheinwerfer für weisses Abblendlicht oder Elemente eines adaptiven Frontbeleuchtungssystems haben.

21.3. Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die Motorfahrräder von allen oder einem Teile dieser Vorschrift zu befreien:

  • a) muss jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen einen oder zwei Scheinwerfer für weisses Abblendlicht haben;

  • b) kann jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreitet, zusätzlich zu den Scheinwerfern für Abblendlicht mindestens einen Scheinwerfer für weisses Fernlicht haben;

  • c) muss jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 50 km (31 Meilen) in der Stunde überschreitet, zusätzlich zu den Scheinwerfern für Abblendlicht einen oder zwei Scheinwerfer für weisses Fernlicht haben.

21.4 Die äusseren Ränder der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Fernlicht dürfen in keinem Falle näher der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses liegen als die äusseren Ränder der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Abblendlicht.

22. Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten

22.1 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muss vorne zwei weisse oder gelbe Begrenzungsleuchten haben.

22.2 Anhänger, deren Breite 1,60 m übersteigt, müssen vorne zwei weisse Begrenzungsleuchten haben.

22.3 Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen kann vorne eine oder zwei weisse oder gelbe Begrenzungsleuchten haben.

22.4

  • a) Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muss hinten eine gerade Zahl von roten Schlussleuchten haben.

  • b) Jeder Anhänger muss hinten eine gerade Zahl von roten Schlussleuchten haben.

22.5 Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muss hinten eine oder zwei rote Schlussleuchten haben.

23. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild

Bei jedem Kraftfahrzeug oder Anhänger muss das hintere Kennzeichenschild bzw. die hintere Nummer mittels einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild beleuchtet werden.

24. Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchten und leuchtende Fläche

24.1 Jedes Kraftfahrzeug kann einen oder zwei Nebelscheinwerfer für weisses oder hellgelbes Licht haben. Die Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass kein Punkt ihrer leuchtenden Fläche höher liegt als der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Abblendlicht.

24.2 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder, und jeder Anhänger muss eine oder zwei rote Nebelschlussleuchten haben; die Nebelschlussleuchten dürfen nur dann eingeschaltet werden können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind.

24.3 Jedes Kraftrad kann eine oder zwei rote Nebelschlussleuchten haben; die Nebelschlussleuchten dürfen nur dann eingeschaltet werden können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind.

25. Rückstrahler

25.1 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muss hinten mindestens zwei rote, nicht dreieckige Rückstrahler haben.

25.2 Jeder Anhänger muss hinten mindestens zwei rote Rückstrahler haben. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m nicht übersteigt, nur einen Rückstrahler zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.

Diese Rückstrahler müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, von dem eine Spitze nach oben zeigt und eine Seite waagerecht liegt; im Dreieck darf keine Beleuchtungseinrichtung sein.

25.3 Jedes Kraftfahrzeug, dessen Länge 6 m übersteigt, und jeder Anhänger muss mit einem oder mehreren gelben seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Der hinterste seitliche Rückstrahler kann rot sein, wenn er mit einer roten Schlussleuchte kombiniert ist.

25.4 Jeder Anhänger muss vorn zwei weisse, nicht dreieckige Rückstrahler haben.

25.5 Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muss hinten einen oder zwei rote, nicht dreieckige Rückstrahler haben und kann beidseits einen oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler haben, die vorne gelb und hinten gelb oder rot sind.

26. Seitenmarkierungsleuchten

Jedes Kraftfahrzeug und jeder Anhänger, deren Länge 6 m übersteigt (Länge einschliesslich Deichsel bei Anhängern), muss mit gelben Seitenmarkierungsleuchten ausgerüstet sein. Die hinterste Seitenmarkierungsleuchte kann rot sein, wenn sie mit einer roten Schlussleuchte kombiniert ist.

27. Auffällige Markierungen

Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder, und jeder Anhänger kann seitlich weisse oder gelbe auffällige Markierungen und hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen haben. Zudem kann jeder Anhänger vorne mit weissen auffälligen Markierungen versehen sein.

28. Bremsleuchten

28.1 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km (15 Meilen) in der Stunde überschreitet, und jeder Anhänger muss hinten mindestens zwei rote Bremsleuchten haben. An solchen Fahrzeugen kann oben mittig eine zusätzliche Bremsleuchte angebracht werden.

28.2. Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die zweirädrigen Motorfahrräder mit oder ohne Beiwagen von dieser Vorschrift zu befreien, muss jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen eine oder zwei rote Bremsleuchten haben. An solchen Fahrzeugen kann oben mittig eine zusätzliche Bremsleuchte angebracht werden.

29. Scheinwerfer für Tagesfahrlicht

29.1 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder, kann zwei Scheinwerfer für weisses Tagesfahrlicht haben.

29.2 Jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen kann einen oder zwei Scheinwerfer für weisses Tagesfahrlicht haben.

Bei so ausgerüsteten Krafträdern müssen der oder die Scheinwerfer für Tagesfahrlicht bei laufendem Motor automatisch eingeschaltet werden. Bei Krafträdern ohne Scheinwerfer für Tagesfahrlicht muss ein Scheinwerfer bei laufendem Motor automatisch eingeschaltet werden.

30. Fahrtrichtungsanzeiger

Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Motorfahrräder, und jeder Anhänger muss eine gerade Zahl von fest am Fahrzeug angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern für gelbes Licht haben.

31. Rückfahrscheinwerfer

31.1 Kraftfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, und Anhänger, deren höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, müssen hinten einen oder zwei Rückfahrscheinwerfer für weisses Licht haben. Die Rückfahrscheinwerfer dürfen nicht eingeschaltet sein, wenn der Rückwärtsgang nicht eingelegt ist.

31.2 Zwei zusätzliche Rückfahrscheinwerfer für weisses Licht können seitlich an Kraftfahrzeugen oder Anhängern angebracht sein, deren Länge 6 m übersteigt.

32. Manövrierscheinwerfer

Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder mit oder ohne Beiwagen, kann seitlich einen oder zwei Manövrierscheinwerfer für weisses Licht haben.

33. Besondere Warnleuchten

Besondere Warnleuchten müssen ein Blink-, Rundum- oder Blitzlicht ausstrahlen; die Farbe des ausgestrahlten Lichts muss den Bestimmungen nach Artikel 32 Absatz 14 genügen.

34. Warnblinklicht

Jedes Kraftfahrzeug und jeder Anhänger muss eine Warnblinkanlage haben, und jedes Kraftrad kann eine Warnblinkanlage haben.

35. Begrenzungsleuchten

Jedes Kraftfahrzeug und jeder Anhänger, deren Breite 1,80 m übersteigt, kann mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. Diese sind vorgeschrieben, wenn die Breite des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers 2,10 m übersteigt. Sind Begrenzungsleuchten angebracht, so müssen es mindestens zwei an der Zahl sein und ein weisses oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten ausstrahlen.

36. Parkleuchten

Jedes Kraftfahrzeug, dessen Abmessungen 6 m in der Länge und 2 m in der Breite nicht übersteigen, kann vorn zwei weisse und hinten zwei rote Parkleuchten oder auf jeder Seite eine Parkleuchte haben, die ein weisses Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten ausstrahlt.

37. Abbiegescheinwerfer und Kurvenlichtfunktion

37.1 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder, kann Abbiegescheinwerfer für weisses Licht haben.

37.2 Jedes Kraftfahrzeug kann mit einer Kurvenlichtfunktion ausgerüstet sein, die durch Einschalten einer oder der zusätzlichen Lichtquellen oder zusätzlichen Leuchteinheiten oder durch Schwenken des oder der Scheinwerfer für Abblendlicht zusammen mit dem oder den Scheinwerfern für Abblendlicht aktiviert werden kann.

Bei zweirädrigen Krafträdern dürfen sich die zusätzlichen Lichtquellen oder zusätzlichen Leuchteinheiten für die seitliche Fahrbahnausleuchtung in Kurven nur abhängig von der Neigung des Fahrzeugs automatisch ein- und ausschalten.

38. Ein- und Ausstiegsleuchten

Jedes Kraftfahrzeug kann Ein- und Ausstiegsleuchten haben, die weisses Licht ausstrahlen.

39. Vorrichtungen, bei denen Leuchten, Lichter und Einrichtungen mehrerer Kategorien zum Einsatz kommen

39.1. Keine Beleuchtungseinrichtung, ausgenommen Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinkanlagen, als Notbremslicht fungierende Bremsleuchten und besondere Warnleuchten, darf ein Blink‑, Rundum- oder Blitzlichtlicht ausstrahlen. Die Seitenmarkierungsleuchten können zusammen mit den Fahrtrichtungsanzeigern aufblinken.

39.2 Kraftfahrzeuge mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern, die nach Artikel 1 Buchstabe n den Krafträdern gleichgestellt sind, müssen die in den Absätzen 21.1, 21.2, 22.1, 22.4 Buchstabe a, 25.1 und 28.1 vorgeschriebenen Einrichtungen haben. Jedoch genügt bei einem Elektrofahrzeug, dessen Breite 1,30 m nicht übersteigt und dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km (25 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, ein einziger Scheinwerfer für Fernlicht und ein einziger Scheinwerfer für Abblendlicht.

39.3 Bei jedem Kraftfahrzeug, einschliesslich der Krafträder, und bei allen miteinander verbundenen Fahrzeugen, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem oder mehreren Anhängern, muss die elektrische Schaltung so sein, dass die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht und die Nebelscheinwerfer nur zusammen mit den Begrenzungs- und Schlussleuchten, den Umrissleuchten (falls vorhanden), den Seitenmarkierungsleuchten (falls vorhanden) und der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild eingeschaltet werden können.

Das gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fern‑ oder für Abblendlicht, wenn diese zur Abgabe von optischen Warnzeichen nach Artikel 32 Absatz 3 verwendet werden.

39.4 Unbeschadet der Bestimmungen über die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler für zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen muss jeder mit einem zweirädrigen Kraftrad verbundene Beiwagen vorn eine weisse oder gelbe Begrenzungsleuchte und hinten eine rote Schlussleuchte und einen roten Rückstrahler haben. Die elektrische Schaltung muss so sein, dass die Begrenzungsleuchte und die Schlussleuchte des Beiwagens und die Schlussleuchte des Kraftrades gleichzeitig eingeschaltet sind.

Kap. III Abs. 47Wie folgt ändern:47.Jedes Kraftfahrzeug muss eine oder mehrere Einrichtungen wie beispielsweise Rückspiegel haben, die es dem Führer ermöglichen, den Verkehr hinter seinem Fahrzeug zu überblicken.

Kap. IV Abs. 60 und 61Wie folgt ändern:60.Die Vertragsparteien können im innerstaatlichen Bereich in den folgenden Fällen von den Bestimmungen dieses Anhangs abweichen:a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 30 km (19 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt oder für die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die maximale zulässige Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist;b) für Behindertenfahrzeuge, das sind kleine Kraftfahrzeuge, die für den Gebrauch durch Personen mit eingeschränkter Mobilität besonders bestimmt und gebaut – und nicht hergerichtet – sind;c) für Fahrzeuge, die so angepasst sind, dass sie von Personen mit eingeschränkter Mobilität geführt werden können;d) für Fahrzeuge zur Durchführung von Versuchen zur technischen Weiterentwicklung und Hebung der Verkehrssicherheit;e) für Fahrzeuge besonderer Form oder Art oder für solche, die unter besonderen Bedingungen für besondere Zwecke verwendet werden, beispielsweise zur Schneeräumung.61.Die Vertragsparteien können ausserdem von den Bestimmungen dieses Anhangs für die von ihnen zugelassenen Fahrzeuge, die am internationalen Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen:a) hinsichtlich der Position der Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, deren Form die Beachtung dieser Bestimmungen nicht ohne Zuhilfenahme von Befestigungsvorrichtungen ermöglicht, die leicht beschädigt oder abgerissen werden können;b) hinsichtlich der zur Beförderung von Langgut (Baumstämmen, Rohren und dergleichen) dienenden Anhänger, die während der Fahrt nur durch die Ladung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind;c) indem sie für folgende Vorrichtungen die Ausstrahlung von weissem Licht nach hinten und von rotem Licht nach vorn zulassen:– besondere Warnleuchten von bevorrechtigten Fahrzeugen,– fest angebrachte Beleuchtungseinrichtungen für Sondertransporte,– seitliche Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler,– Anzeige mit Lichtschrift auf dem Dach;d) indem sie für Fahrzeuge besonderer Form oder mit besonderen Abmessungen oder für solche, die unter besonderen Bedingungen für besondere Zwecke eingesetzt werden, die Anbringung abwechselnd rückstrahlender oder fluoreszierender roter Streifen und rückstrahlender weisser Streifen auf ganz gleich welcher Seite zulassen;e) indem sie zulassen, dass von Zahlen oder Buchstaben oder von dem Kennzeichenhintergrund selbst sowie von Unterscheidungszeichen oder anderen deutlichen Markierungen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlangt werden, weisses oder farbiges Licht nach hinten abgestrahlt wird;f) indem sie zulassen, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger hinten mit weissen auffälligen Markierungen versehen werden.

Anlage, Anhang 5Die Anlage von Anhang 5 wird aufgehoben.

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