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AS 2025 237

Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 11.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 SachüberschriftETH-Bereich

Art. 1a Vom Bundesrat an den ETH-Bereich übertragene AufgabenDie vom Bundesrat an den ETH-Bereich übertragenen Aufgaben sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2 Abs. 44 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Rats, die Schulpräsidenten oder Schulpräsidentinnen und den Direktor oder die Direktorin der Forschungsanstalt, der oder die dem ETH-Rat angehört.

Gliederungstitel nach Art. 19a5a. Abschnitt: Soziale Medien

Art. 19b Nutzung sozialer MedienDer ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können in den sozialen Medien Informationen bereitstellen und dazu eigene Auftritte (Profile) betreiben, sofern:a. die Inhalte dieser Profile allen in der Schweiz wohnhaften Personen zugänglich sind;b. sie ihre Profile und Inhalte jederzeit unzugänglich machen können.

Art. 19c Betreiben interaktiver Profile1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können in den sozialen Medien Profile mit Interaktionsfunktion betreiben, sofern:a. alle in der Schweiz wohnhaften Personen darauf Beiträge einbringen können;b. der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten mit eigenen Beiträgen auf Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern reagieren können;c. der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern löschen oder anderweitig unterdrücken können;d. der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten Nutzerinnen und Nutzer so blockieren können, dass die blockierten Nutzerinnen und Nutzer keine Beiträge mehr einbringen können.2 Sie stellen sicher, dass sie über ihre Profile kontaktiert werden können.

Art. 19d Moderation interaktiver Profile1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können in ihren interaktiven Profilen Beiträge unterdrücken, die:a. zu Vergehen oder Verbrechen aufrufen;b. zu Hass oder Gewalt aufrufen;c. offensichtlich ehrverletzende, drohende, diskriminierende oder pornographische Inhalte oder Gewaltdarstellungen enthalten;d. offensichtlich sachfremd sind;e. krass wahrheitswidrig sind;f. Werbung enthalten;g. dem Anschein nach maschinell erzeugt wurden.2 Gehen ausserordentlich viele Beiträge ein, so kann das Unterdrücken von Beiträgen vorübergehend automatisiert werden.3 Bei besonders schweren oder bei wiederholten Verstössen kann der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt Nutzerinnen und Nutzer blockieren. Die betroffene Nutzerin oder der betroffene Nutzer kann Auskunft über den Grund der Blockierung und nach zwei Jahren die Aufhebung der Blockierung verlangen.

Art. 19e RichtlinienDer ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können in Richtlinien ihre Nutzung der sozialen Medien festlegen.

Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen RechtsDie Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.

II

1 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 1 gemäss Beilage.

2 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

21. März 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 1a)

Die vom Bundesrat an den ETH-Bereich übertragenen Aufgaben umfassen:

  1. Atlas der Schweiz, ETH Zürich

  2. Center for Security Studies (CSS), ETH Zürich

  3. Nationales Hochleistungs-Rechnungszentrum (CSCS/HPCN), ETH Zürich

  4. Schweizerischer Erdbebendienst (SED), ETH Zürich

  5. Forstlicher Pflanzenschutz, WSL

  6. Nationale Lawinenwarnung, WSL

  7. Nationales Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL), EMPA

  8. Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte, EMPA

  9. Oekotoxzentrum, EAWAG und ETH Lausanne

  10. Aufgaben gemäss Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20172:

    • 10.1 Kompetenzerhalt in nuklearer Sicherheit, PSI

    • 10.2 Sammlung, Konditionierung und Zwischenlagern radioaktiver Stoffe aus Medizin, Forschung und Industrie (MIF), PSI

    • 10.3 Strahlenschutz-Pikett im Auftrag der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), PSI

    • 10.4 Gamma-Ray Laboratory, EAWAG

  11. Aufgaben gemäss Waldverordnung vom 30. November 19923:

    • 11.1 Erhebung von Daten und Beratungsrolle für den Waldschutz, WSL

    • 11.2 Langfristige Entwicklungsprozesse in den Naturwaldreservaten, WSL

    • 11.3 Waldökosystemforschung (LWF), WSL

    • 11.4 Schweizerisches Landesforstinventar (LFI), WSL

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