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AS 2025 27

Signalisationsverordnung (SSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 33 Das Signal «Radfahrer» (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer und Motorfahrradfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.

Art. 18 Abs. 44 Die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» gelten nicht für: a. Handwagen von höchstens 1 m Breite;b. Kinderwagen;c. Rollstühle ohne Motor; d. motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller, sofern gehbehinderte Personen sie verwenden;e. Fahrräder, sofern sie geschoben werden; f. Motorfahrräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden;g. zweirädrige Motorräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c und f 1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:a. Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen, ausgenommen Motorfahrräder.c. Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit schweren und schnellen Motorfahrrädern.f. Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger sowie Fahrrad- und Motorfahrradanhänger; Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.

Art. 22b Abs. 33 Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Art. 22c Abs. 2 2 Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Art. 33 Abs 2 und 42 Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen; für Fusswege bleiben die Artikel 41 Absatz 4, 43a Absatz 1, 50 und 50a VRV vorbehalten.4 Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z. B. Fussgänger/Radfahrer oder Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 74a Abs. 5) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z. B. «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen»; 2.63); die Verkehrsteilnehmenden der jeweiligen Kategorie müssen den ihnen durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z.B. «Gemeinsamer Rad- und Fussweg»; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger besondere Rücksicht zu nehmen und ihre Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Wo die Sicherheit es erfordert, müssen sie Fussgänger warnen und nötigenfalls anhalten.

Art. 48a Abs. 11 Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden; ausgenommen sind mehrspurige Motorfahrräder.

Art. 64 Abs. 6, 6bis, 6ter, 76 Das Symbol «Fahrrad» (5.31) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder.6bis Das Symbol «Motorfahrrad» (5.30) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst schwere und schnelle Motorfahrräder.6ter Das Symbol «Lastenfahrrad» (5.31.1) auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger.7 Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bezeichnung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt.

Art. 64a Zusatztafeln zu Signalen des Fuss- und Radverkehrs1 Die dem Signal «Fussweg» (2.61) beigefügte Zusatztafel « gestattet» erlaubt es Radfahrern und Motorfahrradfahrern, den Fussweg zu benützen. Auf Trottoirs ist diese Signalisation ausnahmsweise, insbesondere zur Schulwegsicherung, zulässig, sofern das Trottoir schwach begangen und die Strasse relativ stark befahren ist. Es gelten die Bestimmungen über die gemeinsame Benützung nach Artikel 33 Absatz 4.2 Die den nach Absatz 1 gekennzeichneten Fusswegen beigefügte Zusatztafel
« verboten» untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen.3 Die den Signalen «Radweg» (2.60), «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» (2.63) und «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1) beigefügte Zusatztafel « freiwillig» nimmt die Führer von schweren und schnellen Motorfahrrädern von der Pflicht aus, den gekennzeichneten Weg zu benützen.4 Die den Signalen «Radweg» (2.60), «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» (2.63) und «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1) beigefügte Zusatztafel « verboten» untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen. Die Zusatztafel darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei hohem Fussgängeraufkommen und engen Platzverhältnissen.5 Das Ende der Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie des Verbots nach Absatz 4 kann bei Bedarf dadurch angezeigt werden, dass ein entsprechendes Signal mit einer Zusatztafel angebracht wird, auf der die Angaben mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen sind.

Art. 65 Sachüberschrift und Abs. 8 Zusatztafeln zu weiteren Signalen8 Aufgehoben

Art. 71 Abs. 2 Bst. a und 62 Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt:a. am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3,50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger, Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten, kann sie weniger betragen;6 Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer versehen werden, zum Beispiel mit Anmeldeknöpfen für Fussgänger, Radfahrer oder Motorfahrradfahrer oder mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Blinde. Lichtsignalanlagen für Fussgänger, die neu erstellt oder ausgetauscht werden, sind stets mit einer taktilen Vorrichtung zu versehen. Ausgenommen sind temporäre Anlagen bei Baustellen.

Art. 74a Abs. 7 Bst. d und e7 Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in folgenden Situationen zulässig:d. für die Kennzeichnung von Fahrrad- und Motorfahrradgegenverkehr in Einbahnstrassen, wenn kein Radstreifen vorhanden ist;e. auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder und Motorfahrräder entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen; in diesem Fall wird das Symbol mit gelben Richtungspfeilen ergänzt;

Art. 79 Abs. 4 Bst. f4 Parkfelder können mit einem markierten Symbol für folgende Fahrzeugarten und Benutzergruppen reserviert werden:f. mit dem Symbol «Lastenfahrrad» (5.31.1) für Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie für Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger.

II

Schlussbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 2024

Weicht infolge dieser Änderung die Bedeutung von Signalen und Zusatztafeln mit den Symbolen «Fahrrad» (5.31) und «Motorfahrrad» (5.30) von den ihnen zugrundeliegenden örtlichen Verkehrsanordnungen ab, muss die Behörde weder die Signalisation ersetzen noch eine neue örtliche Verkehrsanordnung verfügen und publizieren, sofern die Signalisation vor dem 1. Juli 2025 angebracht worden ist.

III

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. 5.31.15.31.1 Lastenfahrrad

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

13. Dezember 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi