Lexipedia

AS 2025 741

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent mit eidgenössischem Berufsattest

Präambel

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 12. Oktober 20171 über die berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 33 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 20252 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Gliederungstitel vor Art. 106.Abschnitt:
Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner1 Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:a. Automobil-Fachfrau oder -Fachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;b. Automobil-Mechatronikerin oder -Mechatroniker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Automobil-Fachfrau und des Automobil-Fachmannes EFZ oder der Automobil-Mechatronikerin und des Automobil-Mechatronikers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner müssen zusätzlich zu den Qualifikationen nach Absatz 1 über ein Didaktikmodul des Auto Gewerbe Verbandes Schweiz (AGVS) mit Abschluss verfügen.

Art. 11 Abs. 1, 2 und 61 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und der Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a–c1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 6 Stunden 20 Minuten; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Prüfen und Warten von Fahrzeugen 25 % 2 Austauschen von Verschleissteilen 25 % 3 Unterstützen von betrieblichen Abläufen 25 % 4 Fachgespräch 25 % b. Aufgehobenc. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20253 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Art. 19 Abs. 2, 3 und 62 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 50 %;b. Allgemeinbildung: 20 %;c. Erfahrungsnote: 30 %.3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 60 %;b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 40 %.6 Aufgehoben

Art. 20 Abs. 4Betrifft nur den französischen Text.

Art. 21 Abs. 22 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 80 %;b. Allgemeinbildung: 20 %.

Art. 23 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a Betrifft nur den französischen Text.1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der technischen Automobilberufe setzt sich zusammen aus:a. sieben bis neun Vertreterinnen oder Vertretern des AGVS;

Art. 26 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2025 und erstmalige Anwendung einzelner geänderter Bestimmungen1 Die Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b, 19 Absätze 2, 3 und 6 und 21 Absatz 2 der Änderung vom 7. November 2025 kommen ab dem 1. Januar 2028 zur Anwendung.2 Lernende, die ihre Ausbildung als Automobil-Assistentin oder Automobil-Assistent EBA vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2025 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2029 erfolgt.3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2025 eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b, 19 Absätze 2, 3 und 6 und 21 Absatz 2 der Änderung vom 7. November 2025 endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2029 erfolgt.4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Automobil-Assistentin oder Automobil-Assistent EBA gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2029 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

7. November 2025

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation:

Martina Hirayama
Staatssekretärin