AS 2026 289
Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Dezember 19921 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken1 Betrifft nur den französischen Text.2–4 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 22 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 7a Elektronische KommunikationDas IGE legt die technischen Einzelheiten der elektronischen Kommunikation fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
Art. 20 EinleitungssatzDer Widerspruch muss enthalten:
Art. 22 Abs. 2 und 32 Aufgehoben3 Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen.
Art. 24a EinleitungssatzDer Antrag auf Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke muss enthalten:
Art. 24c Abs. 22 Aufgehoben
Art. 28a Hinterlegungsgebühr bei Teilung des EintragungsgesuchsWird ein Eintragungsgesuch geteilt (Art. 17a MSchG), so ist für jedes Teilgesuch eine Hinterlegungsgebühr zu bezahlen.
Art. 36 Abs. 1bis und 31bis Der Schriftenwechsel des IGE und der Parteien im Rechtsmittelverfahren ist nicht Teil des Aktenhefts.3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 37 Abs. 3, 4, 4bis und 53 Nach der Eintragung der Marke steht das Aktenheft jeder Person zur Einsicht offen.4 Betrifft nur den italienischen Text.4bis Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das IGE ermächtigen, den Dienststellen der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.5 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz1 Die Marke wird mit folgenden Angaben im Markenregister eingetragen:a. der Registernummer;b. dem Hinterlegungsdatum;c. dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse des Markeninhabers;d. dem Namen und der Adresse des allfälligen Vertreters;e. der Wiedergabe der Marke;f. den Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens2;g. dem Datum der Veröffentlichung der Eintragung;h. den Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung;i. dem Datum der Eintragung;j. der Nummer des Eintragungsgesuchs.3 Jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung werden im Markenregister eingetragen:
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
20. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |