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06.458 · Parlamentarische Initiative · 2006-09-15

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Ausgangslage

Am 9. Februar 2003 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002 über die Änderung der Volksrechte deutlich angenommen und somit auch dem Instrument der allgemeinen Volksinitiative zugestimmt.

Inzwischen wurde der Bundesversammlung der Entwurf für die Ausführungsgesetzgebung zur Regelung des Verfahrens bei der allgemeinen Volksinitiative vorgelegt.

Der Entwurf des Bundesrates sah zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, des Parlamentsgesetzes und des Bundesgerichtsgesetzes vor (Vorlage 06.053).

Insgesamt gestaltet sich das Verfahren nicht zuletzt aufgrund der Erfordernisse des Zweikammersystems als kompliziert und unübersichtlich.

Ein solch kompliziertes Verfahren ist nicht praxistauglich und insbesondere auch zeitraubend. Ein über sieben Jahre dauerndes, für Aussenstehende kaum nachvollziehbares Verfahren zur Umsetzung eines Volksanliegens schwächt das Vertrauen in die politischen Institutionen. Beide Räte sind denn auch nicht auf die Vorlage zur Umsetzung der allgemeinen Volksinitiative eingetreten. Der Verfassungsauftrag ist somit nicht erfüllt und soll konsequenterweise zurückgenommen werden.

Es wird hier deshalb vorgeschlagen, Volk und Stände in Kenntnis der komplizierten Ausgestaltung des neuen Volksrechtes erneut darüber abstimmen zu lassen. Die Bestimmungen in der Verfassung betreffend die allgemeine Volksinitiative sollen gestrichen werden. (Quelle: Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates)

Bei dieser Sachlage ist es vorzuziehen, die Verfassungsänderung vom 9. Februar 2003 rückgängig zu machen, damit das mit der Volksrechtsreform geschaffene Versehen aus der neuen Bundesverfassung getilgt werden kann, dass zwei Verfassungsbestimmungen mit identischer Artikelnummer, aber verschiedenem Wortlaut gleichzeitig in der Bundesverfassung stehen (vgl. AS 2003 1953); auch soll die Verfassung keine Instrumente enthalten, die gar nicht eingesetzt werden können.

Der Bundesrat schliesst sich den Kommissionsanträgen der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates an. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)

Wortlaut

Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates beschliesst unter Vorbehalt der Zustimmung der SPK des Ständerates, der Bundesversammlung den Entwurf einer Änderung der Bundesverfassung zu unterbreiten, womit die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder rückgängig gemacht wird.

Begründung

Am 9. Februar 2003 haben Volk und Stände der Einführung der allgemeinen Volksinitiative zugestimmt. Dieses neue Volksrecht ersetzt die Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung. Die letztere Volksinitiative verpflichtete im Falle ihrer Annahme durch das Volk das Parlament zur Ausarbeitung einer Verfassungsänderung. Mit der allgemeinen Volksinitiative können nun nicht nur Verfassungs-, sondern auch Gesetzesänderungen angeregt werden. Im Falle der Annahme einer Initiative bestimmt das Parlament die richtige Rechtsstufe und arbeitet die nötigen Verfassungs- oder Gesetzesänderungen aus.

Die neuen Verfassungsbestimmungen konnten noch nicht in Kraft gesetzt werden, weil die Verfahren zur Behandlung einer allgemeinen Volksinitiative zuerst im Gesetz präzisiert werden müssen. Mit der Botschaft vom 31. Mai 2006 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament den Entwurf für diese Ausführungsgesetzgebung (06.053). Diese gestaltet sich sehr komplex. Diese Komplexität ist bereits in der Verfassung angelegt; eine Vereinfachung ist kaum möglich. Die Komplexität ergibt sich aufgrund des Zweikammerparlamentes, der Möglichkeit eines Gegenentwurfes, der unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse bei Verfassungs- oder Gesetzesänderungen und aufgrund der Möglichkeit der bundesgerichtlichen Überprüfung der korrekten Umsetzung einer angenommenen Initiative durch das Parlament.

Die SPK des Nationalrates kommt angesichts der Komplexität der Ausführungsgesetzgebung zum Schluss, dass das neue Volksrecht nicht praxistauglich ist. Die Volksrechte sollten im Interesse der Volksrechte einfach und verständlich ausgestaltet sein. Im besten Fall wird das neue Volksrecht von seinen potenziellen Benützern als unattraktiv erkannt und nie angewendet. Gelangt es dennoch zur Anwendung, so ist zu befürchten, dass die an das Instrument geknüpften Erwartungen nicht erfüllt werden und dass die Glaubwürdigkeit der politischen Institutionen wegen der bei der Behandlung einer Initiative auftretenden Probleme geschwächt wird. Problematisch ist insbesondere der Ermessensspielraum, der dem Parlament bei der Umsetzung einer angenommenen allgemeinen Volksinitiative offen steht. Eine weitere Schwäche dieses Volksrechtes liegt auch in der Dauer des Verfahrens: Gemäss den im Entwurf des Bundesrates vorgesehenen Fristen dauert es mehr als sieben Jahre vom Zeitpunkt der Einreichung einer Initiative bis zur Verabschiedung des Umsetzungserlasses durch die Bundesversammlung, nicht eingeschlossen eine weitere Verlängerungsmöglichkeit im Falle des Vorliegens besonders komplexer Sachverhalte.

Die Kommission beantragt daher mit 13 zu 11 Stimmen bei einer Enthaltung, auf diese Vorlage nicht einzutreten. Die Minderheit der Kommission ist sich zwar mit der Mehrheit weitgehend einig in der Einschätzung des neuen Volksrechtes. Das Parlament stehe jetzt aber in der Pflicht, den erst vor dreieinhalb Jahren geäusserten Volkswillen umzusetzen. Es müssten erste praktische Erfahrungen mit dem neuen Volksrecht gemacht werden können, bevor man gegebenenfalls auf die früheren Beschlüsse zurückkommen könne.

Weil Volk und Stände mit der Annahme der Verfassungsbestimmungen über die allgemeine Volksinitiative einen Auftrag erteilt haben, muss die Kommission konsequenterweise die nötigen Schritte in die Wege leiten, damit Volk und Stände diesen Auftrag wieder zurücknehmen können. Die Kommission hat daher mit 21 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, eine Verfassungsänderung auszuarbeiten, welche die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder rückgängig macht.

Verhandlungen

Nachdem beide Kammern beschlossen hatten, nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausführungsgesetzgebung einzutreten (siehe Vorlage 06.053), kam es in den beiden Räten nicht mehr zu inhaltlichen Diskussionen. Beide Kammern stimmten dem Beschlussentwurf zu.

In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss im Nationalrat mit 178 zu 1 und im Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen angenommen.

Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 mit 67,9 Prozent Ja-Stimmen und von allen Kantonen gutgeheissen.