Lexipedia

06.468 · Parlamentarische Initiative · 2006-10-06

Erledigt

Ausgangslage

Gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) endet ein Versicherungsvertrag in der Regel mit einer Handänderung des versicherten Gegenstandes. Diese Regelung führt zu Lücken im Versicherungsschutz, wenn der neue Eigentümer nicht rechtzeitig eine Versicherung für den erworbenen Gegenstand abschliesst. Die unerwünschten Deckungslücken können beispielsweise gravierende Folgen haben, wenn die Erben einer Liegenschaft es unterlassen, nach dem Tod des Erblassers die notwendigen nicht obligatorischen Versicherungen sofort neu abzuschliessen.

Um hier Abhilfe zu schaffen, hat Nationalrat Rolf Hegetschweiler (RL, ZH) am 6. Oktober 2006 eine parlamentarische Initiative eingereicht. Die beiden Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben haben diese Initiative gemäss dem parlamentarischen Verfahren vorberaten und ihr Folge gegeben.

Die mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragte Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat einstimmig einen Gesetzesentwurf verabschiedet, welcher vorsieht, dass der heute geltende Artikel 54 VVG durch die ursprüngliche Regelung der Handänderung ersetzt wird, wonach der Vertrag bei Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer übergeht. Dieser kann den Vertrag bis 30 Tage nach erfolgter Handänderung kündigen.

Der Bundesrat begrüsst die Anlehnung des Gesetzesentwurfes an den Vorentwurf der Expertenkommission VVG. Er teilt die Auffassung der Kommission und wünscht keine Änderungsanträge anzubringen. (Quellen: Bericht der Kommission und Stellungnahme des Bundesrates)

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) wird wie folgt geändert:

Art. 54

Abs. 1

Unverändert

Abs. 2

Ist ein Grundstück Gegenstand des Versicherungsvertrages, so geht der Vertrag bei einer Handänderung auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigen.

Begründung

Die Eigentümer von Gebäuden sind von den Änderungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG), die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, besonders betroffen. Dies gilt vor allem für den neuen Wortlaut von Artikel 54.

Bisher hatte der Neuerwerber einer Liegenschaft eine Frist von 14 Tagen ab der Handänderung, um einen laufenden Versicherungsvertrag zu kündigen, andernfalls blieb die Versicherungsdeckung aufrecht erhalten. Seit dem 1. Januar 2006 gilt das Gegenteil. Wechselt die versicherte Liegenschaft den Eigentümer - dies gilt auch für Todesfälle -, enden die laufenden Verträge zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sind die obligatorischen Versicherungen gegen Feuer- und Elementarschäden, welche vollständig auf den neuen Eigentümer übergehen. Hierbei ist aber zu beachten, dass einige Kantone für diese Risiken kein Versicherungsobligatorium kennen.

Der alte Wortlaut von Artikel 54 VVG ging grundsätzlich vom Weiterbestehen der Versicherungsdeckung aus. Die seit dem 1. Januar 2006 geltende Regelung hingegen bewirkt, insbesondere im Gebäudebereich, dass der neue Eigentümer riskiert, ohne Versicherungsdeckung dazustehen, sei es auch nur für eine kurze Zeitspanne. Ein solcher Zustand ist unhaltbar. Unterbrechungen der Versicherungsdeckung können unvorhersehbar sein und plötzlich eintreten; zu denken ist hier namentlich an Todesfälle. Erbschaften, welche Liegenschaften umfassen, nehmen für die Abwicklung nicht selten eine beträchtliche Zeit in Anspruch. Die Erben als zukünftige Eigentümer sind der Gefahr ausgesetzt, persönlich - ohne Deckung durch eine Versicherung - Schäden tragen zu müssen, die nach dem Tod des ehemaligen Besitzers eingetreten sind und deshalb nicht mehr durch den von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag gedeckt sind. Zum Schutz des neuen Eigentümers ist Artikel 54 VVG deshalb in der vorgeschlagenen Weise zu ändern.

Verhandlungen

Beide Räte stimmten der Gesetzesänderung einstimmig und diskussionslos zu.

In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 194 zu 0 und im Ständerat mit 43 zu 0 Stimmen angenommen.