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14.1063 · Anfrage · 2014-09-15

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

Werden Flottenrabatte als Naturalbezüge versteuert? Falls nicht, wie hoch werden die dadurch entgangenen Steuereinnahmen geschätzt?

Nicht selten handeln Unternehmen mit Import- oder sogar mit Einzelhandelsfirmen Flottenrabatte beziehungsweise Mengenrabatte aus, wenn sie für ihre Angestellten - sogar für deren privaten Gebrauch - Fahrzeuge kaufen. Es stellt sich dabei die Frage, ob diese Vergünstigungen für die Steuerbehörden Naturalbezüge darstellen und somit gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden dem Einkommen angerechnet werden.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Begriff "Flottenrabatt" bezeichnet in der Umgangssprache eine Preisermässigung, die von einem Handelsunternehmen in der Regel bei der Rechnungstellung gewährt wird. Sie erfolgt aufgrund der Zugehörigkeit des Kunden zu einem Unternehmen, seiner Mitgliedschaft bei einem Verband oder einer anderen Körperschaft sowie des erwarteten Gesamtabsatzes (Mengenrabatt). Der Oberbegriff "Flottenrabatt" umfasst jedoch unterschiedliche Situationen, sodass eine Einzelfallprüfung geboten ist. An dieser Stelle wird einzig die Frage der Naturallöhne geprüft, da sich die Anfrage Recordon nur damit, nicht aber mit der allgemeinen Problematik der geldwerten Leistungen für Aktionäre oder Angehörige befasst.

Zur Debatte stehen im Wesentlichen zwei Situationen:

a. Gewährung eines "Flottenrabatts" für die Angestellten eines Handelsunternehmens

Werden die in Form einer Ermässigung gewährten Leistungen als versteckte Entlöhnung qualifiziert, sind die Handelsunternehmen bzw. Arbeitgeber, die ihren Angestellten solche Gehaltsnebenleistungen gewähren, verpflichtet, diese auf dem Lohnausweis aufzuführen. Damit können diese Leistungen nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) besteuert werden.

Gemäss den Ziffern 2, 19, 26 und 62 der Wegleitung 605.040.18.1d der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (nachfolgend: die Wegleitung) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, in welchem sämtliche Leistungen bzw. geldwerten Vorteile zu deklarieren sind, die dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zugeflossen sind.

Handelt es sich jedoch nur um geringfügige Vergünstigungen gemäss den AHV-Richtlinien, das heisst um branchenübliche Rabatte, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt, sind die Leistungen nicht steuerpflichtig (siehe Wegleitung, Punkt 62).

b. Gewährung eines "Flottenrabatts" für die Kunden eines Handelsunternehmens und für Dritte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeber, Unternehmen, Verband usw.

Da ein Handelsunternehmen seine "Flottenrabatte" Dritten, nicht aber den Angestellten gewährt, kommt gewöhnlich ein geldwerter Vorteil im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 DBG nicht in Betracht. Solche Rabatte oder Leistungen werden nicht vom Arbeitgeber, sondern von einer Drittfirma erbracht, sodass der Arbeitgeber gar nicht betroffen ist. Sofern ein Handelsunternehmen einen Rabatt gewährt, findet Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d DBG Anwendung. Diese Bestimmung hält fest, dass zum geschäftsmässig begründeten Aufwand auch die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen gehören.

Eine Besteuerung als Naturallohnbezug könnte allenfalls erfolgen, wenn der gewährte "Flottenrabatt" eigentlich für den Arbeitgeber bestimmt war, dieser ihn aber aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses an den Angestellten weitergegeben hat. In dem Fall käme die steuerliche Behandlung nach Buchstabe a infrage, da der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Gehaltsnebenleistung gewährt, die auf dem Lohnausweis aufzuführen ist (ausgenommen, es handelt sich nur um geringfügige Vergünstigungen gemäss AHV-Richtlinien).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die aktuelle behördliche Veranlagungspraxis der Besteuerung von Naturalleistungen, die nicht im Rahmen einer Arbeitsbeziehung gewährt werden, massvoll und verhältnismässig ist. Es wird beispielsweise darauf verzichtet, die Vorteile in natura zu besteuern, die Konkubinatspaare aus dem Zusammenleben erzielen (Unterhalt, Wohnung, Taschengeld als Gegenleistung für die Haushaltführung, vgl. insbesondere Urteil des Freiburger Verwaltungsgerichtes, zitiert in: Revue de droit administratif et fiscal [RDAF] 2000 II 453). Die Steuerbehörden erfassen vor allem die Naturalleistungen, die in Artikel 16 Absatz 2 DBG als Beispiele genannt werden; ergänzend kommt die Besteuerung des Eigenmietwerts nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b DBG hinzu (vgl. für diese ganze Problematik: Yves Noël: Commentaire romand de l'impôt fédéral direct, Helbing Lichtenhahn 2008, ad Art. 16 DBG).

Im Übrigen liegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Zahlen zum Umfang der gewährten "Flottenrabatte" vor.

Antwort des Bundesrates.