Verankerung einer Beschwerdelegitimation des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb im ZGB
15.309 · Standesinitiative · 2015-05-04
Parlament
Erledigt
Ausgangslage
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schaffhausen folgende Standesinitiative ein:
Der Bund wird aufgefordert, in Artikel 450 ZGB die Beschwerdebefugnis des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb zu verankern.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schaffhausen folgende Standesinitiative ein:
Der Bund wird aufgefordert, in Artikel 450 ZGB die Beschwerdebefugnis des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb zu verankern.
Begründung
Mit Entscheid vom 28. März 2014 (5A_979/2013) hat das Bundesgericht entschieden, dass der kostenpflichtigen Wohnsitzgemeinde gegenüber Kindesschutzmassnahmen der Kesb keine Beschwerdebefugnis zukommt.
Damit hat sich das Bundesgericht der wohl überwiegenden Lehrmeinung angeschlossen, wonach dem Gemeinwesen unter dem neuen Recht keine Beschwerdebefugnis zukomme. Einstimmig war diesbezüglich bekanntlich weder die Lehre noch die Rechtspraxis. So hat das Obergericht Schaffhausen in seinem früher ergangenen Entscheid (OGE 30/2013/9) dem Gemeinwesen aus rechtsstaatlichen Überlegungen die Möglichkeit eröffnet, einen Entscheid der Kesb gerichtlich überprüfen zu lassen, weil es durch ihn mit erheblichen Kosten belastet werden könne.
Tatsächlich ist fraglich, ob der Gesetzgeber einen generellen Ausschluss des Beschwerderechts eines kostenbelasteten Gemeinwesens, wie er nun die Folge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, beabsichtigt hat. So führt die bundesrätliche Botschaft zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht aus, dass sich die Beschwerdebefugnis materiell an jene von Artikel 420 ZGB anlehne (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, BBL 2006 7001 und insbesondere 7084f.). Gemäss früherem Recht konnte auch die Verletzung von tatsächlich geschützten Interessen, so beispielsweise von fiskalischen Interessen des Gemeinwesens, zur Beschwerde berechtigen.
Die Rechtsfolgen des bundesgerichtlichen Entscheides sind in jeder Hinsicht unbefriedigend: Erstens, weil sie berechtigte finanzielle Interessen des kostenpflichtigen Gemeinwesens (der Gemeinden oder allenfalls des Kantons, je nach kantonaler Regelung) ausser Acht lassen. Und zweitens, weil diese Praxis dazu führt, dass es in vielen Fällen niemanden gibt, welcher den Beschluss der Kesb im Interesse der betroffenen Person (insbesondere eines betroffenen Kindes) hinterfragt und einer gerichtlichen Überprüfung zukommen lässt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Eltern mit einem Obhutsentzug einverstanden sind, dieser bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeordnet oder die elterliche Sorge bereits entzogen wurde, beziehungsweise bei erwachsenen Personen, wenn diese ohnehin nicht mehr selbst über ihren Aufenthalt bestimmen können, weil sie umfassend verbeiständet sind. Zudem ist es selten, dass Eltern oder betroffene erwachsene Personen finanziell für kostenträchtige Massnahmen aufzukommen haben.
Die Auswirkungen der mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht angestrebten Professionalisierung führen daher zur gewiss nicht erwünschten und rechtsstaatlich problematischen Situation, dass von der Kesb gefällte Entscheide in nicht unerheblichem Masse weder fachlich noch finanziell überprüft werden (können).
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 20.09.2017
Nationalrat will kein Beschwerderecht der Gemeinden bei KESB
Gemeinden sollen bei Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kein Beschwerderecht erhalten. Der Nationalrat hat eine parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion und eine Standesinitiative des Kantons Schaffhausen mit dieser Forderung abgelehnt.
Die Initiativen fordern, neu ein Beschwerderecht für die Wohnsitzgemeinde oder eine andere zuständige, kommunale Behörde gesetzlich zu verankern. Gemeinden müssen heute unter Umständen für die Kosten einer Massnahme aufkommen, obwohl sie am Entscheid nicht oder nur beschränkt beteiligt waren.
Die parlamentarische Initiative der SVP will zudem erreichen, dass der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückhaltend und nur in Ausnahmefällen angewendet wird.
Entscheid über Gemeinde hinweg
Heute werde gemäss bundesgerichtlicher Praxis weder Behörden noch Gemeinden ein Beschwerderecht eingeräumt, kritisiert Lukas Reimann (SVP/SG). Diese Praxis sei stossend. "Man darf nicht über die Köpfe der lokalen Behörden hinweg entscheiden." Viele Entscheide der KESB würden direkt oder indirekt auch andere Behörden wie etwa die Schulpflege und die Sozialhilfe treffen.
Aus Sicht der SVP entstehen dadurch unnötige Leerläufe, weil das Wissen und die Kenntnisse vor Ort vielfach zu wenig gewürdigt oder gar nicht berücksichtigt werden. Die SVP will deshalb Gemeinden und Behörden ein Mittel in die Hand geben, um sich gegen "offensichtliche" Fehlurteile zur Wehr zu setzen.
Es sei nicht zielführend, den Gemeinden gegenüber der KESB ein Beschwerderecht einzuräumen, erklärte Kommissionssprecherin Sibel Arslan (Grüne/BS). Dadurch könnten finanzielle Interessen der Gemeinden in die KESB-Entscheide hineinspielen, was falsche Anreize setze.
Bei Massnahmen müsse das Wohl der Person respektive des Kindes im Zentrum stehen. Ein Beschwerderecht stünde ausserdem im Widerspruch zu einer unabhängigen und einzig zuständigen Behörde. Auch der Bundesrat hält diese Forderung nicht für sinnvoll.
Der Entscheid des Nationalrates fiel am Ende deutlich aus. Er lehnte die Standesinitiative des Kantons Schaffhausen mit 107 zu 71 Stimmen ab, die parlamentarische Initiative mit 105 zu 69 Stimmen. Letztere ist damit vom Tisch. Die Standesinitiative des Kantons Schaffhausen geht nun an den Ständerat.
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 14.06.2018
Parlament will kein Beschwerderecht der Gemeinden bei Kesb
Gemeinden sollen bei Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) kein Beschwerderecht erhalten. Auch der Ständerat hat eine Standesinitiative des Kantons Schaffhausen mit dieser Forderung abgelehnt. Damit ist das Geschäft vom Tisch.
Die Initiativen forderte, neu ein Beschwerderecht für die Wohnsitzgemeinde oder eine andere zuständige, kommunale Behörde gesetzlich zu verankern. Gemeinden müssen heute unter Umständen für die Kosten einer Massnahme aufkommen, obwohl sie am Entscheid nicht oder nur beschränkt beteiligt waren.
Heute werde gemäss bundesgerichtlicher Praxis weder Behörden noch Gemeinden ein Beschwerderecht eingeräumt, kritisierte Thomas Minder (parteilos/SH). Diese Praxis sei stossend. "Gerade wir als Standesvertreter sollten uns für unsere Gemeinden einsetzen."
Sonst würde über die Köpfe der lokalen Behörden hinweg entschieden. Viele Entscheide der Kesb würden direkt oder indirekt auch andere Behörden wie etwa die Schulpflege und die Sozialhilfe treffen. Die heutige Praxis mache keinen Sinn, konstatierte auch Hannes Germann (SVP), der zweite Vertreter Schaffhausens in der kleinen Kammer.
Es sei nicht zielführend, den Gemeinden gegenüber der Kesb ein Beschwerderecht einzuräumen, erklärte dagegen Kommissionssprecher Daniel Jositsch (SP/ZH). Dadurch könnten finanzielle Interessen der Gemeinden in die Kesb-Entscheide hineinspielen, was falsche Anreize setze.
Bei Massnahmen müsse das Wohl der Person respektive des Kindes im Zentrum stehen. Ein Beschwerderecht stünde ausserdem im Widerspruch zu einer unabhängigen und einzig zuständigen Behörde. Auch der Bundesrat hält diese Forderung nicht für sinnvoll.
Der Entscheid des Parlaments fiel am Ende deutlich aus. Der Ständerat lehnte die Standesinitiative des Kantons Schaffhausen mit 30 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung ab.