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15.5595 · Fragestunde. Frage · 2015-12-07

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Laut BGE 141 II 182 darf auf Empfangsgebühren keine Mehrwertsteuer erhoben werden. Als "hoheitlich erhobene Abgabe" sei diese keine Gebühr, sondern "vergleichbar mit einer Kurtaxe". Sie fällt "mangels eines Leistungsaustauschverhältnisses" nicht unter die mehrwertsteuerpflichtigen Entgelte (Art. 18 MWSTG).

Trifft es zu, dass die SRG dem Bakom trotzdem nach wie vor 2,5 Prozent Mehrwertsteuer in Rechnung stellt, obwohl das revidierte RTVG erst Mitte 2016 in Kraft tritt und die Umstellung zur Mediensteuer erst 2018 erfolgt?