17.3378 · Interpellation · 2017-06-01
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
SIX ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht. Hauptaktionäre sind Grossbanken, Handels- und Vermögensverwaltungsbanken, ausländische Banken sowie Kantonalbanken.
SIX betreibt die Plattform Terravis. Diese erlaubt es gewissen Nutzergruppen, schweizweit auf detaillierte Immobiliendaten zuzugreifen, wie z. B. Schuldbriefe und grundstückbezogene Plandaten der amtlichen Vermessung. Zu den autorisierten Nutzergruppen zählen insbesondere Banken und Versicherungen.
Terravis bietet Kreditinstituten auch die treuhänderische Verwaltung von Register-Schuldbriefen an.
Ausserdem ist auf der Website www.terravis.ch zu lesen, dass ein Ausbau der Plattform geplant ist. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, will Terravis zusätzliche grundstückbezogene Daten verschiedener Kantone sowie Daten anderer Register aufschalten:
- Daten des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
- Daten der Gebäude- und Wohnungsregister;
- grundstückbezogene Steuer- und Versicherungswerte.
1. Welche rechtlichen Voraussetzungen muss Terravis erfüllen, um die auf der Website erwähnten zusätzlichen Daten zu erhalten und diese online verfügbar machen zu können?
2. Ist die Schaffung dieser rechtlichen Voraussetzungen nicht Sache des Bundes? Wenn ja, wann wird dem Parlament ein Gesetzentwurf vorgelegt?
3. Hält es der Bundesrat, insbesondere aus Sicht des Datenschutzes, für angebracht, dass eine private, kommerziell ausgerichtete Firma über eine Plattform verfügt, die eine ganze Reihe von grundlegenden Informationen zum Boden, zu den Eigentumsverhältnissen, Gebäuden, Wohnungen, zur Besteuerung von Immobilien usw. umfasst?
4. Hat der Bund zu irgendeinem Zeitpunkt zur Finanzierung des Ausbaus der Terravis-Plattform beigetragen? Wenn ja, auf welche gesetzliche Grundlage hat er sich gestützt? Wie viel wurde bisher investiert?
5. Nach Artikel 953 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind die Kantone für die Führung der Grundbuchämter zuständig. Zudem darf gemäss Artikel 26 Absatz 2 der Grundbuchverordnung (GBV) eine Auskunft nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden. Sind die zurzeit angebotenen Leistungen und der geplante Ausbau von Terravis mit diesen Bestimmungen vereinbar?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Auf Anregung des Bundes verwirklicht die SIX Terravis AG zurzeit zwei Projekte in Zusammenarbeit mit den Kantonen: einerseits den Online-Zugang zu den Grundbuchdaten über ein Auskunftsportal, andererseits den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern über eine alternative Plattform nach Artikel 40 Absatz 2 der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1). Der parlamentarische Vorstoss bezieht sich auf ersteres Projekt. Auf ihrer im Internet zugänglichen Plattform gibt die SIX Terravis AG bekannt, dass sie im Auskunftsportal zusätzlich die Daten des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Öreb-Kataster), der Gebäude- und Wohnungsregister sowie die grundstücksbezogenen Steuer- und Versicherungswerte aufschalten will. Der Bund ist an dieser geplanten Erweiterung nicht beteiligt. Sie ist nur in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen möglich.
Gegenstand des Öreb-Katasters sind Beschränkungen, die nach dem Zivilgesetzbuch nicht im Grundbuch angemerkt werden (Art. 16 Abs. 1 GeoIG; SR 510.62). Dieser Kataster bezweckt, die entsprechenden Informationen "niederschwellig zugänglich zu machen" (BBl 2006 7859). Die strategische Ausrichtung des Öreb-Katasters sowie die Mindestanforderungen hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren werden vom Bund festgelegt (SR 510.622.4). Für die Haltung der Daten des Katasters, dessen Organisation und den Zugriff auf dessen Inhalt sind die Kantone zuständig. Die Daten im Kataster sind öffentlich (Art. 21 und 22 sowie Anhang 1 der Verordnung über Geoinformation; SR 510.620). Sein Inhalt gilt als bekannt (Art. 17 des Geoinformationsgesetzes).
Das vom Bundesamt für Statistik geführte eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) wird für Statistik-, Forschungs- und Planungszwecke sowie für den Vollzug gesetzlicher Aufgaben genutzt. Die Verwendung und Weitergabe der Daten im GWR richten sich nach der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR; SR 431.841). Einige Gebäude- und Wohnungsinformationen des Registers, z. B. die Gebäude- oder Wohnungsidentifikatoren, die Gebäude- oder Wohnungsnummern des Kantons oder der Gemeinde, die politische Gemeinde oder die Gebäudedimensionen, werden vom Bundesamt für Statistik im Internet veröffentlicht (Art. 16 VGWR). Nach der Veröffentlichung können sie frei weiterverwendet werden.
Schliesslich können die Kantone den Steuer- und Versicherungswert im Grundbuch in die Grundstückbeschreibung aufnehmen (Art. 20 Abs. 1 Bst. f GBV). Ist dies der Fall, so sind die Daten für jede Person zugänglich, ohne dass sie ein Interesse glaubhaft machen muss (Art. 970 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Kantone können sie im Internet öffentlich zugänglich machen (Art. 27 Abs. 1 GBV).
Der geltende Rechtsrahmen genügt folglich, damit die SIX Terravis AG die Daten in Zusammenarbeit mit den Kantonen in ihrem Portal online stellen kann. Auf jeden Fall haben diese Daten, die nicht zum Grundbuch im engeren Sinn gehören und für welche die Grundbuchämter keine Verantwortung tragen, keine Grundbuchwirkung (Art. 20 Abs. 2 GBV).
2. Wie in der Antwort auf die Frage 1 erwähnt, bestehen die bundesrechtlichen Grundlagen bereits. Es ist nicht vorgesehen, einen Gesetzentwurf zu diesem Thema vorzulegen.
3. Der Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, und es besteht eine kumulierte Aufsicht des Bundes (Art. 6 GBV) sowie der Kantone, denen die Herrschaft über die Grundbuchdaten zusteht. Der Datenschutz ist insbesondere durch die detaillierte Regelung der Grundbuchverordnung garantiert (Art. 26ff. GBV). Zudem handelt es sich bei den fraglichen Angaben - Öreb-Kataster, Daten des GWR sowie grundstücksbezogene Steuer- und Versicherungswerte - um öffentlich zugängliche Daten.
Der Bundesrat begrüsst die entsprechende Informatisierung einer Nutzung der Grundbuchdaten und der Bodeninformationen.
4. Nein.
5. Im Bereich des Grundbuchs bestimmen die Kantone, ob und inwieweit sie sich den Diensten von der SIX Terravis AG anschliessen wollen. Ihre Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchs nach Artikel 953 ZGB wird dadurch nicht berührt. Artikel 26 Absatz 2 GBV, auf den sich der Interpellant beruft, betrifft die Grundbuchdaten, für die kein Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Nach dieser Bestimmung darf eine Auskunft nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden. Soweit die Daten aus dem Grundbuch stammen, müssen sich die aktuelle Tätigkeit und die Ausbauprojekte der SIX Terravis AG voll und ganz nach dieser Vorschrift richten. Die Bestimmung gilt hingegen nicht für die Dienstleistungen des Auskunftsportals, die einem eingeschränkten Benutzerkreis vorbehalten sind. In diesen Fällen eines generellen Einsichtsinteresses (Art. 28 GBV) kann der Zugriff nicht nur grundstücksbezogen, sondern auch personenbezogen erfolgen (vgl. BBl 2001 5706), wobei der Umfang des Zugriffs durch Vereinbarungen geregelt wird.
Antwort des Bundesrates.