Den Eigenmietwert reduzieren als steuerrechtlicher Anreiz zur Altbauerneuerung unter Einhaltung der Vorschriften im Energiebereich
17.3705 · Motion · 2017-09-21
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage für eine Reduktion des Eigenmietwertes um 50 Prozent zu schaffen als steuerrechtlichen Anreiz zur Altbauerneuerung im Innen- und Aussenbereich unter Einhaltung der neuen Vorschriften im Energiebereich.
Begründung
Nach dem Inkrafttreten und der Umsetzung des Raumplanungsgesetzes ist festzustellen, dass es immer schwieriger wird, Bauzonen für Einzelbauten zu erschliessen.
Das erklärte Ziel der Beschränkung von neuem Bauland ist es, die Erneuerung nichtbewohnter Altbauten inner- und ausserhalb von Siedlungen zu fördern.
Die Kosten solcher Erneuerungen übersteigen allerdings diejenigen eines Neubaus bei Weitem, was einen Einfluss auf den Eigenmietwert hat.
Zudem müssen diese neuen Wohneinheiten die Minergie-Standards erfüllen, damit sie die neuen Vorschriften der Energiepolitik 2050 einhalten. Das ist an sich eine sehr gute Sache, aber auch teuer!
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Reduktion des Eigenmietwertes um 50 Prozent zum Ausgleich der Mehrkosten zwischen einem Neubau und einem Altbau oder einer Erneuerung, um die Sanierung von Altbauten unter Einhaltung der neuen Vorschriften im Energiebereich zu fördern, einen interessanten und wichtigen steuerrechtlichen Anreiz darstellen würde.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Im geltenden Recht wird der Mietwert von selbstgenutztem Wohneigentum als Einkommen besteuert. Gemäss Bundesgericht hat der kantonale Eigenmietwert mindestens 60 Prozent des effektiven Marktwerts zu betragen. Diese Grenze darf auch im Einzelfall nicht unterschritten werden, weil ansonsten das Verfassungsgebot der rechtsgleichen Behandlung nicht mehr gewährleistet ist. Nach gängiger Praxis soll bei der direkten Bundessteuer im Kantonsdurchschnitt die Marke von 70 Prozent des effektiven Marktwertes nicht unterschritten werden.
Eine Reduktion des Eigenmietwertes um 50 Prozent, wie vom Motionär gefordert, würde - unter Beibehaltung sämtlicher bestehender wohneigentumsbezogener Abzüge - die verfassungsrechtlich anerkannte Grenze unterschreiten.
Die Stossrichtung der Motion hat einen ähnlichen Hintergrund wie die Motion der FDP-Liberalen Fraktion 09.3142. Letztere forderte eine teilweise Befreiung der Eigenmietwertbesteuerung während einer angemessenen Zeitdauer, sofern wertvermehrende energetische Sanierungen getätigt werden. Genannter Vorstoss wurde in der Frühjahrssession 2017 vom Ständerat abgelehnt.
Neben den verfassungsrechtlichen Bedenken ist davon auszugehen, dass wegen der finanziellen Förderung die Preise für energetische Sanierungen steigen werden und sich der gewünschte Effekt nur teilweise einstellt.
Das geltende Recht setzt für Sanierungen von Altbauten bereits heute steuerliche Anreize, da energiesparende und umweltschonende Investitionskosten in bestehende Gebäude bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden können (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz DBG). Im StHG ist diese Regelung bloss als Kann-Vorschrift formuliert (Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG). Fast alle Kantone gewähren dieselben Abzüge.
Aus energetischer Sicht kann anstelle der Sanierung von Altbauten auch ein Ersatzneubau sinnvoll sein. Mit der Inkraftsetzung der Energiestrategie 2050 werden gerade in diesem Bereich neue Abzugsmöglichkeiten geschaffen: die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau und die Übertragsmöglichkeit energiesparender und umweltschonender Investitionskosten einschliesslich der Rückbaukosten auf maximal drei Steuerperioden. Diese Abzugsmöglichkeiten sollen zu einem Anreiz führen, vermehrt energetisch bessere Ersatzneubauten zu erstellen.
Neben der genannten steuerlichen Förderung existiert mit der Direktförderung ein weiteres Instrument. So hilft das von Bund und Kantonen 2010 ins Leben gerufene Gebäudeprogramm dank Fördergeldern, den Energieverbrauch des Schweizer Gebäudeparks und den CO2-Ausstoss erheblich zu reduzieren. Künftig stehen für die Weiterführung des Programms mit 450 statt 300 Millionen Franken pro Jahr mehr Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung zur Verfügung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.