Nur ein Pass für Bundesrätinnen und Bundesräte, aber auch für Mitglieder der Bundesversammlung und des diplomatischen Korps
17.3724 · Motion · 2017-09-26
Bundeskanzlei
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzentwurf vorzulegen, der vorsieht, dass Bundesrätinnen, Bundesräte, Mitglieder der Bundesversammlung und Bundesangestellte, die Beziehungen mit dem Ausland pflegen, über keine andere als die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen dürfen. Weiter soll der Beschluss aufgehoben werden, mit dem seit Anfang Jahr für die Mitglieder des diplomatischen Korps und der konsularischen Dienste die Voraussetzung wegfällt, nur die Schweizer Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Begründung
In den Wochen vor der letzten Bundesratswahl wurde die mehrfache Staatsangehörigkeit von Bundesrätinnen und Bundesräten zum Thema.In Australien kam es in den letzten Monaten zu erzwungenen Rücktritten von Abgeordneten und Ministern mit doppelter Staatsangehörigkeit aus dem Parlament und aus der Regierung (die ja daraus hervorgeht). Die australische Verfassung verbietet Parlamentsmitgliedern nämlich, mehr als eine Staatsangehörigkeit zu besitzen, dies aus Gründen der Loyalität zum Land.Die Frage muss auch in der Schweiz geklärt werden, vor allem nach der Gesetzesänderung von 1992, die es Personen, die sich auf ordentlichem Weg einbürgern lassen, erlaubt, auch den Pass des Herkunftsstaates zu behalten. Nach Ansicht des Verfassers dieser Motion ist es nicht vertretbar, dass eine Person, die in den Institutionen auf Bundesebene Politik betreibt, auch noch einen ausländischen Pass besitzt, den sie je nach den jeweiligen Umständen einfach zücken kann. Ein solcher Sachverhalt ist ganz klar weder für ein Mitglied des Bundesrates noch für ein Parlamentsmitglied zulässig. Es ist nicht einzusehen, weshalb die australische Regelung (und Australien ist ein Immigrationsland) nicht auch auf die Schweiz soll angewandt werden können.Dasselbe gilt für die Mitglieder des diplomatischen Korps und der konsularischen Dienste des Bundes. Der Beschluss des Bundesrates, seit Anfang Jahr gegenüber diesen Angestellten auf die Forderung zu verzichten, nur eine Staatsangehörigkeit zu besitzen, muss daher aufgehoben werden. Allgemein dürfen Bundesangestellte, die Beziehungen mit dem Ausland pflegen, nur über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen. Diese Forderung soll zudem auf jede Person ausgedehnt werden, die - als Assistentin, Assistent, Sekretärin, Sekretär oder in einer anderen Funktion mit Zugang zu vertraulichen Informationen - im Namen der Schweiz an Freundschaftsgruppen der OSZE, am Europarat oder an anderen Gruppen und Organisationen mit internationalen Beziehungen teilnimmt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar (Art. 143 der Bundesverfassung). Die Wahl in den Ständerat wird durch das kantonale Recht geregelt (Art. 150 Abs. 3 der Bundesverfassung). Die Wählbarkeit nach Artikel 143 der Bundesverfassung ist nach Artikel 136 BV zu beurteilen, denn dieser hat die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger und somit auch das Stimmrecht zum Gegenstand.Die Bundesverfassung schliesst eine doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit nicht aus und hat das auch bisher nie getan, wenn auch eine analoge Regelung in der Bundesverfassung von 1848 den geistlichen Stand vom passiven Wahlrecht (dem Recht, gewählt zu werden) ausschloss. Die Unvereinbarkeitsregeln, die sich aus den Bestimmungen über die Wählbarkeit ableiten (Art. 144 der Bundesverfassung; Art. 60 und 61 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [SR 172.010] für die Mitglieder des Bundesrates; Art. 14 des Parlamentsgesetzes [SR 171.10] für die Mitglieder der Bundesversammlung), betreffen die Ausübung bestimmter Ämter. Ziel dieser Regelungen ist es, die Unabhängigkeit der Behördenmitglieder zu gewährleisten. Die geforderte Unabhängigkeit ist wiederum an den verfassungsrechtlichen Schranken zu messen. Falls eine doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit per Gesetz einen Hinderungsgrund für die Wahl in ein Amt darstellen würde, so würde dies eine Verletzung des - verfassungsmässig gewährleisteten - passiven Wahlrechts darstellen.Zahlreiche Schweizerinnen und Schweizer haben heute eine doppelte Staatsangehörigkeit. Die Bestimmung im Bürgerrechtsgesetz (SR 141.0) über den Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit wurde 1990 aufgehoben. Die Kantone können zwar (in Anwendung von Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung) eine solche Regelung in ihrer Gesetzgebung vorsehen, aber kein Kanton hat dies getan.Im Übrigen entsteht die doppelte Staatsbürgerschaft in manchen Fällen automatisch, und manchmal sieht der ausländische Staat weder in seinem innerstaatlichen Recht noch in der Praxis vor, dass man auf die Staatsangehörigkeit verzichten kann. Der Bundesrat hat am 2. Dezember 2016 unter anderem aus diesem Grund die Bestimmung der Bundespersonalverordnung aufgehoben, wonach versetzungspflichtige Angestellte des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten ausschliesslich das Schweizer Bürgerrecht haben müssen (AS 2016 4507).Schliesslich waren Anpassungen der Wählbarkeitsvoraussetzungen bisher stets durch das Bestreben um mehr Öffnung sowie um Abbau von Restriktionen geprägt. Das zeigt namentlich die Verfassungsrevision von 1999, mit der - neben der Regelung betreffend den geistlichen Stand - die Kantonsklausel wegfiel, wonach aus demselben Kanton nur ein Mitglied in den Bundesrat gewählt werden durfte.