17.4078 · Interpellation · 2017-12-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Nach der Volksabstimmung vom 24. September 2017 muss dringend eine neue Vorlage zur Reform der Altersvorsorge ausgearbeitet werden. Falls die Vorlage wiederum eine Anpassung des Rentenalters der Frauen an jenes der Männer vorsieht, so muss diese Anpassung zumindest von Massnahmen für ein ausgewogeneres Niveau der Altersrenten der Geschlechter begleitet werden, wenn sie die Stimmen der Frauen gewinnen will.
Gegenwärtig liegen die kumulierten Renten der Frauen (Summe der ersten, zweiten und dritten Säule) durchschnittlich 37 Prozent unter denjenigen der Männer. In der AHV beträgt der Unterschied zwar nur 2,7 Prozent, in der beruflichen Vorsorge hingegen eklatante 63 Prozent. Bei verheirateten Frauen macht die Differenz in der zweiten Säule sogar 75 Prozent aus. Bei geschiedenen Frauen ist das Gefälle weniger ausgeprägt, da die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen werden. Mutterschaft ist ein anderer benachteiligender Faktor, ebenso - bei allen Kategorien von Frauen - die Lohnungleichheit.
Während wir noch immer darauf warten, dass die Lohngleichheit verwirklicht und der Zugang der Frauen - insbesondere der Mütter - zum Arbeitsmarkt erleichtert wird, geht es darum, die unbezahlte Arbeit, die mehrheitlich von Frauen geleistet wird, auf der Ebene der Altersrenten zu kompensieren. Erreicht werden könnte dies durch eine Erhöhung der AHV-Renten - die bereits das Splitting sowie Erziehungsgutschriften kennen -; allerdings wurde eine solche Erhöhung kürzlich in zwei Volksabstimmungen abgelehnt.
Eine andere Lösung könnte darin bestehen, dass das während der Ehe gebildete Altersguthaben der beruflichen Vorsorge - nicht nur im Falle einer Scheidung - zwischen den Eheleuten aufgeteilt wird. Diese Lösung käme in der Regel den Frauen zugute; sie würde die Ausgewogenheit der Renten verbessern und keine höheren Sozialkosten mit sich bringen.
1. Was hält der Bundesrat von der Möglichkeit, in der beruflichen Vorsorge durchwegs das Splitting anzuwenden, wie es in der AHV der Fall ist?
2. Ist er bereit, diese Massnahme im Rahmen einer nächsten Vorlage zur Reform der Altersvorsorge vorzuschlagen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Dezember 2017 die Stossrichtung für die neue Reform der Altersvorsorge festgelegt. AHV und berufliche Vorsorge sollen separat reformiert werden. Die Reform der zweiten Säule soll sich auf Grundlagen abstützen, die mit den Sozialpartnern erarbeitet werden. Deshalb ist es noch zu früh, um konkrete Angaben zum Inhalt dieser zukünftigen Vorlage zu machen.
Fest steht indes, dass sich die Regelung des Splittings in der ersten Säule nicht unbesehen auf die zweiten Säule übertragen lässt. Zwischen den beiden Säulen bestehen grundsätzliche Unterschiede, die die Einführung eines Splittings in der zweiten Säule erheblich erschweren würden: So sind in der AHV beide Gatten in der gleichen Institution, nach den gleichen Regeln versichert. In der zweiten Säule hingegen sind die Ehegatten meist in unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen mit unterschiedlichen Reglementen versichert. Während ihres Erwerbslebens wechseln sie die Vorsorgeeinrichtung oft mehrmals. Der Aufbau der beruflichen Vorsorge während der Ehe ist aufgrund der Vielzahl der Vorsorgepläne in den verschiedenen Einrichtungen und durch die Möglichkeit von Einkäufen oder vorzeitigen Auszahlungen (zum Beispiel zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum) sehr uneinheitlich. Die Einführung eines Splittings würde zudem die Durchführung noch komplexer und die zweiten Säule für die Versicherten intransparenter machen. Sie hätte auch höhere Verwaltungskosten zur Folge.
Antwort des Bundesrates.