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17.4175 · Motion · 2017-12-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Um einer missbräuchlichen Ausnutzung der finanziellen Mittel, welche für die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren zur Verfügung gestellt werden, und einer Herauszögerung von Urteilen entgegenzuwirken, muss der Bundesrat eine gesetzliche Anpassung vornehmen, welche:

1. eine Beschränkung der Wechsel der amtlichen Verteidigung bei der unentgeltlichen Rechtspflege sowie bei der Beschwerdeführung festlegt,

2. eine Offenlegungspflicht der Kläger und Beklagten gegenüber den involvierten Anwälten und dem Gericht in Bezug auf vorangegangene Verfahren verlangt,

3. bei Wohnorts- oder Kantonswechsel Transparenz betreffend ein laufendes Verfahren gewährleistet.

Begründung

Zwar fallen die hohen Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege in den Kantonen an, aber nur der Bundesrat hat es in der Hand, gesetzliche Anpassungen vorzunehmen. Dem Tätigkeitsbericht der Berner Justiz für das Jahr 2016 ist zu entnehmen, dass die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit gegenüber dem Vorjahr erneut gestiegen sind, nämlich von 15,4 Millionen Schweizerfranken auf 17,1 Millionen. Nur ein Bruchteil dieser Gelder wird zurückerstattet. Die Gerichte werden durch die unentgeltliche Rechtspflege sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht stark beansprucht. Der Weg vor Gericht erfreut sich immer grösserer Beliebtheit. Auch die Beschwerden gegen Verweigerung oder Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nehmen stetig zu. Die Gerichte müssen mit grossem Aufwand Abklärungen vornehmen.

Dabei kann beliebig oft der Anwalt gewechselt und damit auch das Verfahren verteuert und verlängert werden, was bei den Gerichten zu vermeidbarem Mehraufwand führt. Dies widerläuft dem Ziel einer effizienten Justiz, namentlich dem Ziel, dass eine Untersuchung nicht bedeutend länger als ein Jahr dauern sollte. Die stark angestiegene Untersuchungsgeschäftslast, namentlich bedingt durch die Neueingänge, bewirkt, dass die Zahl der Fälle, welche mehr als ein Jahr beanspruchen, um 168 Fälle auf 975 Fälle angestiegen ist. All jenen, welche mit Anwaltswechseln auf Kosten der Steuerzahlenden eine Verzögerung, Verjährung anstreben, wird damit in die Hände gespielt.

Damit wird das einst als Instrument zur Gewährleistung des Zugangs zum Recht für alle geschaffene Instrument als teurer und missbrauchter Bremsklotz im Justizgefüge. Eine Korrektur der unentgeltlichen Rechtspflege ist angezeigt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Motion verlangt gesetzliche Änderungen, um Missbräuche bei der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren zu verhindern und den Verzögerungen von Verfahren entgegenzuwirken.

Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ergibt sich aus Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die genauen Voraussetzungen, unter welchen eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat, sind in der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) klar definiert (Art. 132 StPO). Es obliegt der jeweiligen Verfahrensleitung zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der blosse Wunsch der beschuldigten Person nach einer amtlichen Verteidigung genügt dagegen nicht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so setzt die Behörde die amtliche Verteidigung ein. Weil die Einsetzung der amtlichen Verteidigung ein hoheitlicher Akt ist, kann auch der Widerruf nur durch die Behörde erfolgen. Dagegen kann die beschuldigte Person das Mandat nicht nach Belieben widerrufen und eine andere Verteidigung bestellen. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme auf die Motion Geissbühler 16.3747, "Den Wechsel der amtlichen Verteidigung einschränken", dargelegt hat, setzt ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vielmehr voraus, dass das Vertrauensverhältnis "erheblich gestört" ist oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Diese engen Schranken und die Tatsache, dass weder die Bestellung noch die Abberufung der Verteidigung im Belieben der beschuldigten Person stehen, verhindern Missbräuche. Zusätzlicher oder anderer Regeln bedarf es deshalb nicht.

Gleiches gilt mit Blick auf die behauptete Möglichkeit, ein Verfahren durch ständigen Wechsel der Verteidigung zu verzögern. Weil es wie ausgeführt nicht im Belieben der beschuldigten Person steht, ihre amtliche Verteidigung auszuwechseln, sind die Verzögerungsmöglichkeiten beschränkt.

Der Strafprozess kennt neben der amtlichen Verteidigung auch die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft. Diese beschränkt die anwaltliche Unterstützung allein auf die Durchsetzung der Zivilklage und setzt Mittellosigkeit der Privatklägerschaft und Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Unterstützung voraus. Gleich wie bei der amtlichen Verteidigung obliegt die Bestellung und ein allfälliger Wechsel der zuständigen Behörde; die Privatklägerschaft hat keine Befugnis, einen eingesetzten Rechtsbeistand eigenmächtig auszuwechseln. Auch die hier geltenden Regeln sind klar, vermögen Missbräuche zu verhindern und erfordern keine Änderung oder Ergänzung des geltenden Rechts.

Sowohl die beschuldigte Person als auch die Privatklägerschaft haben beim Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung bzw. auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand unabhängig davon, ob ihnen bereits in früheren Verfahren solche beigeordnet wurden. Deshalb ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die in der Motion geforderte "Offenlegungspflicht in Bezug auf frühere Verfahren" bringen könnte. Auch die Forderung nach Transparenz bei Wohnorts- oder Kantonswechsel zielt ins Leere: Ein solcher Wechsel ist für die Weiterführung eines bereits hängigen Strafverfahrens grundsätzlich unerheblich, da sich die örtliche Zuständigkeit regelmässig nach dem Ort richtet, an welchem die Tat verübt wurde, und nicht nach dem Wohnsitz der Parteien.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.