Löhne der Direktorinnen und Direktoren von Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe
17.4223 · Interpellation · 2017-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, die folgenden Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung der Beiträge, die gestützt auf Artikel 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung gewährt werden, zu beantworten:
1. Was ist das Resultat der Auskünfte, die von der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung verlangt wurden, und welchen Lohn wird der Direktor der Vereinigung künftig erhalten (die Presse hat von einer Reduktion auf 296 400 Franken berichtet)?
2. Betreffen die Kontrollen, die das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) durchführt, auch die Verwaltungskosten der 60 Dachorganisationen, die Beiträge erhalten, und den Anteil an den Beiträgen, der tatsächlich den Invaliden zugutekommt?
3. Wie gross ist innerhalb der Verwaltungskosten der Anteil der Investitionen im Zusammenhang mit der Informatik (in den letzten fünf Jahren)?
4. Sind die Kosten für die Informatik nicht unverhältnismässig hoch im Vergleich zu den gesamten Verwaltungskosten und vor allem im Vergleich zu den Beträgen, die tatsächlich den Invaliden zugutekommen?
5. Sind die Kontrollen des BSV adäquat, und können sie eine optimale Verwendung der Beiträge zugunsten der Personen, die nach dem Gesetz davon profitieren sollen, gewährleisten?
6. Wie sollten und könnten die Kontrollen verbessert und ergänzt werden, um die optimale Verwendung zu gewährleisten?
Begründung
Als der Lohn des Direktors der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung publik wurde (356 000 Franken pro Jahr), sorgte dies für Unruhe, auch im BSV, das die Vereinigung daraufhin aufgefordert hat, sich zu erklären.
Daneben gibt es die viel generellere Frage, wie die Beiträge verwendet werden, die 60 Dachorganisationen gestützt auf Artikel 74 IVG gewährt werden. Diese Beiträge belaufen sich auf ingesamt 160 Millionen Franken pro Jahr. In der Antwort auf die Frage 17.5506 hat der Bundesrat erklärt, dass bei all diesen Organisationen die durchschnittlichen Kosten pro Vollzeitstelle zwischen 49 000 und 263 000 Franken pro Jahr liegen und dass das BSV - ausser wenn bestimmte Gesamtreferenzwerte überschritten werden - bei seinen Kontrollen die Löhne nicht einzeln erhebt.
Ziel der Beiträge ist es aber doch, Personen mit Behinderung zu unterstützen und nicht eine teure Bürokratie der Organisationen zu unterhalten.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Organisationen sind seit 2015 verpflichtet, ihre Jahresrechnung nach einem anerkannten Standard (Swiss GAAP FER) abzuschliessen, die Kosten der Leistungen (inkl. Kosten für die Administration) in einer Kostenrechnung festzuhalten und die erbrachten Leistungen auszuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt mit diesen Angaben Kennzahlen (z. B. Vollkosten pro Beratungsstunde) und vergleicht diese mit externen Referenzwerten. Die Berechnung der Referenzwerte ist in Ziffer 9.7.6 im Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe dargelegt. Das Kreisschreiben ist auf folgender Website verfügbar: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > IV > Grundlagen IV > Kollektive Leistungen > Kreisschreiben.
1./2. Für die betriebliche Lohnpolitik ist jede Organisation mit ihren Organen selber verantwortlich. Das BSV überprüft die administrativen Kosten der subventionierten Organisationen im Rahmen der üblichen Kontrollen. Liegen die Kosten über den Referenzwerten, kann das auf hohe Lohnkosten hindeuten. Das BSV plausibilisiert die Kosten zusammen mit der betroffenen Organisation und fordert diese gegebenenfalls auf, Massnahmen zur Kostensenkung zu ergreifen. Setzt eine Organisation die Empfehlungen des BSV nicht um, werden Massnahmen und unter anderem eine Kürzung der Subvention geprüft.
So hatte das BSV bei der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung (SPV) wegen mangelnder Transparenz interveniert. Deswegen wurden in Bezug auf das Salär der Geschäftsleitung und damit auch des Geschäftsführers der SPV erste Abklärungen eingeleitet. Der Stiftungsrat hat vom zuständigen Zentralvorstand der SPV verlangt, den Lohn des Direktors bis Oktober 2019 schrittweise auf 296 400 Franken pro Jahr zu senken.
3./4. Standardmässige Informationen über die Investitionen der Organisationen der privaten Behindertenhilfe liegen dem BSV nicht vor. Investitionen werden über Abschreibungen refinanziert.
5./6. Im Grundsatz sind die aktuellen Regelungen mit Blick auf einen sparsamen und zielgerichteten Mitteleinsatz hinreichend ausgestaltet. Die Kontrollen gewährleisten, dass die erforderlichen Mittel zugunsten der Organisationen der privaten Invalidenhilfe sparsam und zielgerichtet eingesetzt werden.
Antwort des Bundesrates.