17.4257 · Motion · 2017-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Gesetzesänderungen vorzuschlagen, damit die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen vor Abschluss der Strafuntersuchung zulässig wird.
Begründung
Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Um unabsehbare Verfahrensverzögerungen zu verhindern (BBl 2006 1271, Ziff. 2.6.3.4), hat der Gesetzgeber jedoch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrages vor Abschluss der Untersuchung für nicht zulässig erklärt (Art. 318 Abs. 3, 380 und 394 Bst. b StPO).
Es ist äusserst selten, dass aus Artikel 394 Buchstabe b StPO die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde abgeleitet werden kann; dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweismittel verlorengeht, oder wenn es darum geht, dass Elemente begutachtet werden müssen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie später verändert oder verfälscht werden (BGE 1B_17/2013, E. 1.1). Das Bundesgericht ist im Übrigen der Auffassung, dass Entscheide über die Beweiserhebung im Allgemeinen keinen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 1B_17/2013, E. 1.2).
Als einziges Korrektiv sieht das Gesetz vor, dass die in der Untersuchung abgelehnten Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden können (Art. 318 Abs. 2 in fine StPO). Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese Möglichkeit praktisch immer illusorisch ist, denn die Gerichte lehnen praktisch immer Beweisanträge ab, die zu erneuten Untersuchungshandlungen führen würden. De facto ist der Ausgang der Strafverfahren also schon vor Abschluss der Untersuchung besiegelt.
Eine solche Situation steht offensichtlich im Widerspruch zur Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) und zum Recht auf Beweiserhebung, das sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ableitet.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 einen Vorentwurf zur Revision der Strafprozessordnung in die Vernehmlassung geschickt. Die Durchführung einer Vernehmlassung bildet einen der Schritte zur Erfüllung der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung". Diese Motion verlangt vom Bundesrat eine umfassende Prüfung der Praxistauglichkeit der Strafprozessordnung und die anschliessende Vorlage der notwendigen Änderungen bis Ende 2018. Sie hat ihren Ursprung im Umstand, dass bereits kurz nach Inkrafttreten der Strafprozessordnung zahlreiche Vorstösse punktuelle Änderungen der Strafprozessordnung forderten. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) erachtete ein solches Vorgehen als unerwünscht und beauftragte den Bundesrat mit einer umfassenden Prüfung und der Ausarbeitung einer einzigen Revisionsvorlage. Somit widerspricht die Motion dem vom Parlament festgelegten Vorgehen.
Aber auch aus inhaltlichen Gründen spricht sich der Bundesrat gegen das Anliegen aus: Der grundsätzliche Ausschluss der Beschwerde gegen abgelehnte Beweisanträge dient - gerade in komplexen Fällen - der Verfahrensbeschleunigung. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es der Beschwerdeinstanz, die höchstens punktuell in ein Verfahren involviert ist, oftmals an der umfassenden Sachkenntnis des Verfahrens mangelt, um beurteilen zu können, ob ein Beweisantrag zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen wurde.
Zudem vermag der Bundesrat die Ansicht nicht zu teilen, die geltende Regelung sei mit den Vorgaben der Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar. Auch hat die Prüfung der Praxistauglichkeit im Rahmen der Umsetzung der erwähnten Motion der RK-S keinen zwingenden Änderungsbedarf bei der Regelung des Beweisantragsrechts ergeben. Folglich sieht der in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf keine Änderung im fraglichen Bereich vor. Sollte die Vernehmlassung ein überwiegendes Bedürfnis nach einer Ausweitung der Beschwerdemöglichkeit gegen abgelehnte Beweisanträge ergeben, so würde der Bundesrat seine Position überprüfen. Zudem werden die parlamentarischen Beratungen eine Diskussion der Frage ermöglichen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.