Pensionskassen zu Investitionen in Gesellschaften ermutigen, die nicht in der Schweiz börsenkotiert sind
17.4286 · Motion · 2017-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen vorzulegen, mit denen die Pensionskassen ermutigt werden, in einheimische Unternehmen zu investieren, namentlich in nichtbörsenkotierte Schweizer KMU. Die Investitionen in diese Unternehmen sollen wieder den ihnen gebührenden Platz unter den Schweizer Aktien erhalten, und die BVV 2 ist in diesem Sinne anzupassen.
Begründung
Der Bundesrat hat im März 2017 in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 13.4237 festgehalten, dass er in seinem Bericht zur Abschreibung der Motion Graber Konrad 13.4184 mögliche Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Pensionskassen prüfen werde, die in Start-ups investieren möchten. Ich ersuche den Bundesrat, diese Möglichkeiten aufzuzeigen, und lege ihm insbesondere eine Änderung von Artikel 53 BVV 2 nahe: Schweizer Vorsorgeeinrichtungen sollen in nichtbörsenkotierte Schweizer KMU unter der Anlagekategorie der Schweizer Aktien investieren können, nicht unter den "Private Equities" in der Kategorie der "alternativen Anlagen" (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BVV 2), in die auch Anlagen in spekulative Fonds (Hedge-Fonds) und Rohstoffe fallen.
Der Umstand, dass direkte Anlagen in nichtkotierte Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in der Kategorie "alternative Anlagen" eingereiht werden - auf derselben Ebene wie spekulative Fonds und Rohstoffe -, stellt zweifellos einen negativen Anreiz für Investitionen in diese Unternehmen dar. Man erinnert sich vielleicht, dass bis zum Jahr 2008 direkte Anlagen in nichtkotierte Unternehmen mit Sitz in der Schweiz den direkten Anlagen in Unternehmen gleichgesetzt waren, die in der Schweiz börsenkotiert waren. Dieser Vorstoss strebt indes nicht die Rückkehr zu dieser früheren Regelung an. Denn die Beachtung des Grundsatzes der Diversifizierung mittels kollektiver Anlagen, die einer staatlichen Aufsicht und somit gesetzlichen Anforderungen unterliegen (Kollektivanlagengesetz oder vergleichbare Regelung, z. B. Anlagestiftungen nach den Artikeln 53g bis 53k BVG), bürgt für Professionalität und Seriosität und bewirkt eine bessere Kontrolle der Risiken. Die angestrebte Änderung soll es den schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen, einfacher zur Beständigkeit und Entwicklung nichtkotierter schweizerischer KMU beizutragen, indem diesen bedürfnisgerechte Finanzierungslösungen zur Verfügung gestellt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich bereits verschiedentlich zu diesem Thema geäussert, namentlich im Rahmen der Stellungnahme zur Motion Graber Konrad 13.4184, "Langfristanlagen von Pensionskassen in zukunftsträchtige Technologien und Schaffung eines Zukunftsfonds Schweiz", oder zur Motion Béglé 16.3414, "Investitionen von Pensionskassen in nichtkotierte Unternehmen erleichtern".
Anlagen in nichtkotierte Aktien von schweizerischen Gesellschaften sind heute schon gemäss den Anlagevorschriften der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) möglich und werden von den Vorsorgeeinrichtungen auch vorgenommen. Ausserdem sind Vorsorgeeinrichtungen in ihren Anlagen relativ frei, wenn sie die Sorgfaltspflicht einhalten und der Sicherheit, der Risikofähigkeit und der Diversifikation die nötige Aufmerksamkeit schenken. Angesichts der (gerade auch im Vergleich zu Versicherungseinrichtungen) bereits liberalen Ausgestaltung der Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge ist nicht zu erwarten, dass Änderungen derselben das Anlageverhalten der Vorsorgeeinrichtungen wesentlich beeinflussen würden. Viel entscheidender dafür sind die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, ihre Risikofähigkeit und die relative Attraktivität der entsprechenden Anlagen. Auch die Kosten-, Ertrags- und Bewertungstransparenz von Venture-Capital-Vehikeln ist den Vorsorgeeinrichtungen wichtig.
Anlagen in nichtkotierte Aktien werden, auch im internationalen Rahmen, als alternative Anlagen behandelt, da sie oft illiquide sind und ihre Bewertung meist schwierig ist. Vorsorgeeinrichtungen benötigen für solche Anlagen ein spezialisiertes Know-how. Investitionen in Venture Capital sind zudem kostenintensiv und weisen ein hohes Risiko auf. Im Gegensatz zu kotierten Anlagen gibt es bei diesen Anlagen auch keine Börsen, die für einen geregelten Ablauf des Handels sorgen, die Vertrauenswürdigkeit der Marktteilnehmer sicherstellen oder ein rasches und aussagekräftiges Reporting der gehandelten Gesellschaften bewirken. Anders als in der Begründung der Motion erwähnt, müssen zudem Anlagen in Aktien gemäss BVV 2 zu Recht nicht in Form von kollektiven Anlagen getätigt werden, sondern es sind selbstverständlich Direktinvestitionen möglich. Die unterschiedliche Behandlung von klassischen Aktienanlagen einerseits und nichtkotierten Aktien / Private Equity anderseits in den Anlagevorschriften der zwangsgesparten Gelder der beruflichen Vorsorge ist aus all diesen Gründen gerechtfertigt, sinnvoll und hat sich bewährt. Die Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge sollen die Sorgfalt, einen angemessenen Umgang mit dem Widerspruch von Ertrag und Risiko, die Transparenz und die Eigenverantwortung fördern.
Der Bundesrat hat im Rahmen der Erfüllung der Motion Graber Konrad 13.4184 bereits einige Anstrengungen unternommen, um den Vorsorgeeinrichtungen den schweizerischen Venture-Capital-Markt näherzubringen. Beispielsweise wurden zwei grössere Workshops mit Vertretern von bedeutenden Vorsorgeeinrichtungen und Produktanbietern organisiert, in denen die entsprechenden Anlagen präsentiert werden konnten. Im Bericht zur Motion Graber Konrad wird der Bundesrat die entsprechenden Rahmenbedingungen zudem analysieren. Im aktuellen Tiefzinsumfeld sind die Vorsorgeeinrichtungen ohnehin gezwungen, alle Anlagemöglichkeiten zu prüfen, welche attraktiv sind. Sie werden entsprechende Investitionen tätigen, wenn diese erfolgversprechend und im Interesse der Versicherten sind. Der erforderliche Spielraum ist vorhanden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.