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17.5148 · Fragestunde. Frage · 2017-03-08

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Diverse Medien haben in den letzten Tagen das neue Unterhaltsrecht thematisiert. Unter anderem war zu lesen, dass Zürcher Gerichte einen Leitfaden zum neuen Unterhaltsrecht herausgegeben haben und damit den gesetzlichen Spielraum gezielt einengen. Ausserdem wurde kritisiert, dass der Handlungsspielraum des neuen Gesetzes zu gross sei.

Wie nimmt der Bundesrat zu diesen Vorwürfen Stellung?

Stellungnahme des Bundesrates

Die neuen ZGB-Bestimmungen zum Kindesunterhalt sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Im Vordergrund des neuen Unterhaltsrechts steht das Kindeswohl. Für eine harmonische Entwicklung ist ein Kind insbesondere auf eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen angewiesen. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Ein weiteres Ziel ist die Stärkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Jedes Kind erhält unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der nicht nur seinen Barbedarf deckt, sondern auch gewährleistet, dass es bestmöglich betreut wird. Deshalb werden neu auch die Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte oder durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind berücksichtigt.

Das Gesetz gibt bewusst keine schematischen Regeln für die Umsetzung vor. Es ist wichtig, dass der Richter im Einzelfall gestützt auf die konkreten Gegebenheiten insbesondere entscheiden kann, welche Lösung für das Kind die beste ist. Schon das alte Recht liess den Gerichten grossen Handlungsspielraum. Es ist nun Aufgabe der Gerichte, die gesetzlichen Vorgaben in der Praxis zu konkretisieren. Mit Bezug auf die alternierende Obhut hat das Bundesgericht bereits in zwei Urteilen vom 29. September 2016 die Kriterien festgelegt, die von den Gerichten bei der Prüfung dieser Frage zu beachten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes vom 29. September 2016, 5A_904/2015 in Französisch und 5A_991/2015 in Deutsch).