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18.305 · Standesinitiative · 2018-03-19

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (SR 832.12; KVAG) so anzupassen, dass die Zahlungen von Provisionen für Wechsel in der Grundversicherung untersagt werden.

Begründung

Jedes Jahr wechseln Hunderttausende von Versicherten ihre Grundversicherung in der Krankenkasse (Obligatorische Krankenversicherung; abgekürzt OKP). Allein im Jahr 2016 waren dies schweizweit 684 000 Personen. Ein grosser Teil dieser Wechsel erfolgte aufgrund der Beratungstätigkeit von Maklern. Studien zeigen, dass die Krankenkassen jährlich Hunderte von Millionen Franken an Provisionen an Vermittler für neue OKP-Abschlüsse entrichten. So zahlen nachweislich grosse Krankenversicherer bis zu 1500 Franken für einen neuen Abschluss in der Grundversicherung. Getragen werden diese Vermittlungsprovisionen durch die Versicherten. Sie bezahlen mit ihren Prämien solche unnötigen und kostentreibenden Kundengewinnungsaktionen. Selbst die öffentliche Hand bzw. der Steuerzahler leistet mit den Geldern der individuellen Prämienverbilligung an solche Provisionen indirekt einen Beitrag.

Nach Artikel 19 Absatz 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (SR 832.12; KVAG) können die Krankenkassen eine Branchenvereinbarung im Bereich Telefonwerbung zur Beschränkung der Höhe der Vermittlerprovision abschliessen (Selbstregulierung). Dies hat Santésuisse als Dachorganisation der Krankenkassen auch gemacht. Die Branchenvereinbarung sieht eine Maximalprovision für die Vermittlung eines OKP-Abschlusses in der Höhe von 50 Franken vor. Diese Vereinbarung haben viele Krankenkassen unterzeichnet, verschiedene Kassen aber auch nicht. Mit dem Passus im KVAG soll die wirtschaftliche Freiheit der Krankenversicherer nicht eingeschränkt werden; dies war die Überlegung bei den parlamentarischen Beratungen zum KVAG. Trotz der Branchenvereinbarung halten sich die wenigsten Versicherer an die Abmachung. Auch der Bundesrat hält den Versuch einer Selbstregulierung für gescheitert.

Das KVAG statuiert in Artikel 19 Absatz 1 zusätzlich, dass die Versicherer die Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken müssen. Die durchschnittlichen Verwaltungskosten je versicherte Person in der OKP lagen bei den Krankenversicherern im Jahre 2016 bei 163 Franken je Jahr. Nach wie vor zahlen aber die Prämienzahler indirekt an die Vermittler einen sehr hohen Betrag.

Ein Vorstoss zur Regelung der Vermittlerprovisionen (Motion 17.3956, "Keine unverhältnismässigen Ausgaben für Vermittlerprovisionen in der Grundversicherung") ist zurzeit im eidgenössischen Parlament hängig. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass es allein mit einer Beschränkung der Provisionshöhe nicht getan ist. Ein gänzliches Verbot für die Auszahlung von Vermittlerprovisionen in der OKP würde klare Bedingungen schaffen und den allein provisionsmotivierten Wechsel so unterbinden.