18.4065 · Interpellation · 2018-09-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Ein attraktives Freizeitangebot in der Nacht ist für die Schweizer Städte ein zunehmend wichtiger Wettbewerbsfaktor. Im nationalen Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung vom 28. Juni 2017 (Bericht 15.3840) erkennt der Bundesrat, dass der Umgang mit Alltags- und Freizeitlärm in der Lärmschutzpolitik an Bedeutung gewinnt und dass diesbezüglich ein Verbesserungspotenzial besteht.
Lärmemissionen werden in den Kantonen auf der Basis von Rechtsgrundlagen beurteilt, die auf Gewerbe- und Verkehrslärm ausgerichtet sind. Die Vollzugsbehörden müssen diese Rechtsgrundlagen auch für die Regulierung von Menschen- und Veranstaltungslärm oder allgemeinem Freizeitlärm anwenden. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit in der Auslegung führt zu einer in den Kantonen uneinheitlichen Praxis sowie zu einem übermässig restriktiven Vollzug in den Innenstädten.
Freizeitlärm gehört aber zu den Städten wie das Rauschen zum Fluss oder das Echo zu den Bergen. Die Bedürfnisse der Stadt als Freizeitraum stehen oftmals in einem Spannungsfeld zur Stadt als Wohn- und Lebensraum. In den Stadtzentren muss ein sinnvolles Nebeneinander der verschiedenen Bedürfnisse möglich und willkürfrei planbar sein.
Eine Anpassung der Regelungen für Freizeitlärm im öffentlichen Raum ist deswegen notwendig, insbesondere ist für Boulevardgastronomie-Emissionen und Beschallung durch Veranstaltungen eine grössere Toleranz notwendig. Gerade weil die Herkunft, Charakteristik und Störwirkung dieser Lärmquellen unterschiedlich gelagert sind, sind für den urbanen Raum passendere Regelungen wünschenswert, die einen klaren Rahmen vorgeben. Es ist zudem sehr fragwürdig, dass den Vollzugsbehörden im Bereich des Freizeitlärms im Ergebnis rechtsetzende Kompetenz zukommt.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche konkreten Massnahmen hat er aus dem nationalen Massnahmenplan bereits betreffend Menschen- und Veranstaltungslärm sowie allgemeinen Freizeitlärm abgeleitet?
2. Ist er bereit, eine gesetzliche Regelung von Menschen- und Veranstaltungslärm sowie allgemein Freizeitlärm in Angriff zu nehmen, die den urbanen Verhältnissen Rechnung trägt? Wie sieht ein möglicher Zeitplan aus?
3. Ist für ihn eine gesetzliche Regelung denkbar, die einen klaren Rahmen vorgibt, um eine nicht nur einzelfallabhängige Prüfung von Menschen- und Veranstaltungslärm sowie von allgemeinem Freizeitlärm zu ermöglichen?
Stellungnahme des Bundesrates
Aufgrund der zunehmenden Siedlungsverdichtung, der Entwicklung zur 24-Stunden-Gesellschaft und der gleichzeitig steigenden Ansprüche an eine gesunde und damit auch ruhige Umgebung nehmen die Konflikte zwischen Freizeitlärm und Wohnnutzungen zu. Im vom Bundesrat am 28. Juni 2017 verabschiedeten Nationalen Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung wird deshalb auch die Problematik des Freizeitlärms behandelt.
Gaststätten und die mit ihnen einhergehenden Vor- und Nachteile sollen nach Auffassung des Bundesrates in erster Linie im lokalen Kontext sachgerecht beurteilt werden. Der bundesrechtliche Rahmen im Bereich Lärmschutz wird vom Raumplanungsrecht und vom Umweltschutzrecht vorgegeben. Insbesondere das Umweltschutzgesetz verlangt, dass der Lärm von Gaststätten so weit begrenzt wird, dass er weder schädlich noch lästig werden kann. Das Lärmschutzrecht des Bundes enthält allerdings keine fixen Grenzwerte für Gaststättenlärm. Es ist deshalb Aufgabe der Vollzugsbehörden, diesen Lärm im Einzelfall zu beurteilen. Als Richtschnur für ihren Entscheid dient eine Vollzugshilfe des Cercle Bruit für die Beurteilung von Gaststättenlärm. Der Cercle Bruit ist die Vereinigung der Lärmfachleute von Kantonen, Städten und Gemeinden.
Der Bundesrat erachtet bundesweit einheitliche Lärmgrenzwerte und Beurteilungsverfahren für Gaststätten als nicht angezeigt. Die Kantone, Gemeinden und Städte sollen im Gegenteil einen gewissen Ermessensspielraum für ihre Entscheide haben. Die heutige Rechtslage lässt insbesondere einen hinreichenden Spielraum für die Berücksichtigung lokaler Eigenheiten. Aus Sicht des Bundesrates ist die heutige Regelung einer bundesweiten Detailregelung mit Lärmgrenzwerten vorzuziehen.
Zu den konkreten Fragen:
1. Zur Umsetzung der Massnahme 9.01 aus dem Nationalen Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung hat das Bundesamt für Umwelt (Bafu) die Kantone bei der Überarbeitung der Vollzugshilfe des Cercle Bruit für die Beurteilung von Gaststättenlärm unterstützt.
2./3. Der Bundesrat lässt zurzeit keine detailliertere Regelung bezüglich Menschen- und Veranstaltungslärm sowie allgemein Freizeitlärm ausarbeiten. Er erachtet die bestehenden Regelungen als sachgerecht.
Antwort des Bundesrates.