19.3103 · Interpellation · 2019-03-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Im Jahr 2018 hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Bewilligung für eine Fernbuslinie der Swiss Domo Express AG erteilt. Seitdem wurde das Unternehmen von Eurobus übernommen. 2019 beabsichtigt das BAV nun, vergleichbare Bewilligungen (zum Beispiel für das Unternehmen Dr. Richard Schweiz GmbH) nicht zu gewähren. Dies begründet das BAV damit, das Unternehmen, dem zuerst die Bewilligung erteilt wurde, vor der Konkurrenz schützen zu wollen. Das Amt ist der Ansicht, dass es sich nicht rechtfertigen liesse, mehrere Bewilligungen für die gleiche Linie zu erteilen.
1. Wendet der Bund beim Fernverkehr das Prinzip "first come, first served" an, wodurch andere Gesuchsteller de facto vom Markt ausgeschlossen werden? Gilt das sogar für Strecken, die überhaupt nicht bedient werden? Wurde hier bewusst ein landesweites Monopol geschaffen?
2. Verfügt das BAV über eine Planung der künftigen Bewilligungen?
3. Müsste man nicht einräumen, dass das Vorhandensein mehrerer Akteure auf dem Markt förderlich ist und das Angebot zugunsten der Bevölkerung verbessert?
Stellungnahme des Bundesrates
Konzessionsgesuche werden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) und nach der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11) beurteilt. Diese gelten für alle Verkehrsträger und alle Verkehrsarten gleichermassen. Gemäss Artikel 11 VPB darf eine Konzession nur dann erteilt werden, wenn für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen.
1. Bei Fernbusangeboten handelt es sich um eigenwirtschaftliche Angebote, für welche jedes geeignete Unternehmen zu jeder Zeit ein Gesuch beim BAV einreichen kann. Es dürfen keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Verkehrsangebote in ihrem Bestand gefährdet werden. Um zu verhindern, dass ein Unternehmen auf Vorrat Konzessionsrechte erwirbt, dürfen Gesuche nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne vor der geplanten Inbetriebnahme des Angebotes beim BAV eingereicht werden: frühestens 10 und spätestens 3 Monate vor geplanter Inbetriebnahme der zu konzessionierenden Linie (Art. 12 Abs. 1 VPB). Treffen zeitgleich zwei oder mehr Gesuche für dieselbe Konzession ein, werden diese gemeinsam beurteilt und wird dem nach bestimmten Kriterien besseren Angebot die Konzession zugesprochen. Mit der Erteilung einer Konzession hat das Unternehmen die Pflichten (wie Betriebs-, Fahrplan- oder Tarifpflicht) wahrzunehmen und verfügt auf der anderen Seite über die entsprechenden Schutzrechte. Eine Konzession stellt kein absolutes Exklusivrecht dar. Sollte die Nachfrage auf einer Linie so gross sein, dass zusätzliche Angebote ohne wesentliche Konkurrenzierung des bestehenden Anbieters erbracht werden können, ist die Erteilung einer weiteren Konzession auf der gleichen Linie rechtlich zulässig. Dabei können Konzessionen an verschiedene Transportunternehmen ausgestellt werden.
2. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, liegt es im Ermessen der Unternehmen, Gesuche für regelmässige Personentransporte beim BAV einzugeben. Eine Planung ist deshalb nicht möglich.
3. Mehrere Anbieter im Markt können sich positiv auf das Angebot auswirken. Bisherige Anbieter dürfen gemäss Artikel 11 VPB jedoch nicht in ihrem Bestand gefährdet werden, da dies zu einem ruinösen Verdrängungswettbewerb führen könnte und private und öffentliche Investitionen gefährden würde.
Antwort des Bundesrates.