19.3138 · Motion · 2019-03-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament die folgende Ergänzung von Artikel 23 Absatz 3 AIG (SR 142.20) zu unterbreiten:
3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
...
f. (neu) Personen, die auf Schiffen unter Schweizer Flagge auf europäischen Flüssen arbeiten, auch wenn diese Schiffe die Schweiz nicht oder nur selten anlaufen.
Begründung
Die Schweizer Kabinenschifffahrt ist zu einer wirtschaftlichen Macht geworden; mehr als jedes dritte Kreuzfahrtschiff auf Europas Flüssen trägt die Schweizer Flagge am Heck. Die Zahl der Schiffe schweizerischer Unternehmen ist entsprechend gewachsen und im Gleichschritt die wirtschaftliche Bedeutung im Inland. Die Branche bezahlt pro Jahr rund 100 Millionen Schweizerfranken an Steuern und Sozialabgaben und beschäftigt über 8000 Personen.
Das anhaltende Wachstum hat zum Nachteil, dass die Schweizer Unternehmen den Personalbedarf wie ihre Konkurrenten in den Nachbarländern nicht mehr in der EU, geschweige denn in der Schweiz, abdecken können. Während die Behörden in der EU bei der Visavergabe auf den Sitz des Unternehmens abstellen, nehmen die Schweizer Behörden das Arbeitsgebiet als Kriterium.
Damit fällt die Schweizer Branche zwischen Stuhl und Bank: Die ausländischen Behörden halten die Schweiz hinsichtlich Visa und Arbeitsvertrag für zuständig, die Schweizer Behörden erklären ihre Zuständigkeit aber nur für gegeben, wenn das betreffende Schiff eine gewisse Mindestzeit in der Schweiz verkehrt. Für Arbeitnehmende auf Schiffen, die etwa zwischen Amsterdam und Budapest verkehren, wird die Visaerteilung verweigert, auch wenn das Schiff von einem in der Schweiz domizilierten Unternehmen geführt und unter Schweizer Flagge betrieben wird. Auch das Gutachten eines renommierten Professors für Schifffahrtsrecht konnte die Behörden nicht überzeugen, dass damit ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz gegeben ist. Stattdessen empfahl der zuständige Staatssekretär, mit einer Gesetzesänderung für Klarheit zu sorgen. Dies soll mit der vorstehenden "Mini-Revision" geschehen.
Durch Hinzufügen eines neuen Buchstabens f bei Artikel 23 AIG, der die Ausnahmefälle hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen für die Visavergabe regelt, mit demjenigen der Angestellten auf Schweizer Schiffen im internationalen Verkehr auf den europäischen Flüssen, kann deren Status rechtssicher geregelt werden. Der Schweizer Arbeitsmarkt wird dadurch nicht tangiert, da die betreffenden Arbeitnehmenden nicht oder nur unmassgeblich auf Schweizer Gebiet tätig sind. Da die Arbeitnehmenden damit aber den Schweizer Gesetzen unterstehen, ist sichergestellt, dass sie nach inländischen Vorstellungen rechtsgenüglich sozialversichert sind. Ein Verzicht auf die Gesetzesrevision würde unweigerlich dazu führen, dass ein grosser Teil der Schweizer Branche seinen Sitz in einen EU-Staat verlegen müsste, was einem beträchtlichen Verlust an staatlichen Einnahmen und volkswirtschaftlicher Wertschöpfung gleichkommen würde.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die aktuelle Zulassungspraxis für Drittstaatenangehörige auf Schweizer Kabinenschiffen ermöglicht es bereits, entsprechendes Personal zu rekrutieren und anzustellen. Nötig ist allerdings ein hinreichender Bezug der ausländischen Personen zur Schweiz, das heisst, die Erwerbstätigkeit muss mindestens teilweise auch in der Schweiz ausgeübt und die weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen müssen eingehalten werden.
Die in der Motion erwähnten Flussschiffe werden von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz betrieben und verkehren inner- und ausserhalb des Schengen-Raums auf den Hauptachsen Rhein-Main-Donau und jeweils kurzzeitig auch in der Schweiz (in Basel). Ein hinreichender Bezug zur Schweiz wird angenommen, wenn die unter Schweizer Flagge fahrenden Schiffe in regelmässigen Abständen auch in der Schweiz anlegen. Die heutige Zulassungspraxis schöpft den gesetzlichen Spielraum aus und kommt der Schifffahrtsbranche bereits weit entgegen. Dies gilt im Übrigen auch für die arbeitsmarktlichen Auflagen bezüglich Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Der Gegenstand des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) ist in dessen Artikel 1 umschrieben: Regelung der Ein- und Ausreise, des Aufenthalts, des Familiennachzugs von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz sowie Integrationsförderung. Artikel 1 AIG ist auch Ausdruck davon, dass dieses Gesetz aufgrund des Territorialitätsprinzips nur in der Schweiz gilt. Das Territorialitätsprinzip hängt mit dem Grundsatz der Staatensouveränität zusammen. Dieser Grundsatz verbietet grundsätzlich die Vornahme von Hoheitsakten ausserhalb des eigenen Staatsgebiets: Was sich ausserhalb der Schweiz ereignet, untersteht grundsätzlich nicht der schweizerischen Rechtsordnung und Gerichtsbarkeit. Umgekehrt dürfen Behörden anderer Staaten nicht auf dem schweizerischen Territorium staatliche Handlungen vornehmen. Abweichungen von diesen Prinzipien erfordern eine staatsvertragliche Vereinbarung. Auf dieser "territorialen Logik" fusst auch der geltende Artikel 23 AIG.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung in Artikel 23 AIG möchte nun in einem spezifischen Teilbereich nicht mehr auf das Territorialitätsprinzip abstellen, sondern auf den Schweizer Sitz des betreffenden Schifffahrtsunternehmens (Sitzprinzip). Das ist allerdings kein genügender Binnenbezug zur Schweiz im Bereich des Ausländerrechts. Vorliegend handelt es sich nicht darum, die Rechte und Pflichten der Unternehmen zu regeln, sondern den Aufenthalt der Ausländer, welche für diese Unternehmen arbeiten. Das Aufenthaltsrecht von Ausländern, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, ist an den Ort gebunden, wo diese Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wäre auch mit Vollzugsschwierigkeiten verbunden: Den Schweizer Behörden ist es grundsätzlich nicht möglich, auf ausländischem Hoheitsgebiet Kontrollen der gesetzlich vorgeschriebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen vorzunehmen (Art. 22 AIG). Liegt kein territorialer Bezug der erwerbstätigen ausländischen Person zur Schweiz vor, wie beispielsweise in der vom Motionär geschilderten Reiseroute "Amsterdam-Budapest", soll auch die Schweizer Ausländergesetzgebung keine Anwendung finden. Folglich hat der zuständige Staatssekretär auch keine entsprechende Gesetzesänderung empfohlen.
Der Motionär führt an, dass die Deckung des Bedarfs an Kabinenschiffpersonal durch Arbeitnehmende aus der EU oder dem Inland sich als schwierig erweist. Gleichzeitig sind dem Bundesrat die schwierigen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Kabinenschiffpersonals bekannt. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat Kenntnis der Bestrebungen, die Branche mittelfristig wieder für europäische Arbeitskräfte attraktiver zu machen.
In Anbetracht dessen, dass eine rein nationale Umsetzung des Anliegens des Motionärs wie aufgezeigt nicht möglich ist, wird das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die diversen Fragen in Zusammenhang mit den Zulassungsbestimmungen im Bereich der Flusskreuzfahrt unter Berücksichtigung der vielfältigen Interessenlage weiterverfolgen und mögliche weitere Schritte prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.