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19.3208 · Interpellation · 2019-03-21

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Der Bericht "Human rights in the Middle East" von Amnesty International legt weitreichende Menschenrechtsverstösse durch von der Türkei unterstützte bewaffnete Milizen gegen die kurdische Bevölkerung in Syrien, insbesondere in der Region Afrin, offen: zivile Opfer, Vertreibungen, Plünderungen, Konfiszierung, Folter, Misshandlungen.

Hierzu bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wo und unter welchen Bedingungen leben die Vertriebenen aus der Region Afrin heute?

2. Wie unterstützt die Schweiz diese durch von der Türkei unterstützte Milizen vertriebenen Menschen?

3. Was unternimmt die Schweiz gegen diese Menschenrechtsverletzungen?

4. Ist er daran interessiert, dass diese vertriebenen Menschen zurückkehren und in Sicherheit leben können?

5. Wenn ja, welche konkreten Massnahmen unternimmt die Schweiz, dass die Flüchtlinge zurückkehren und ihr enteignetes Hab und Gut zurückerhalten?

6. Was konkret unternimmt er, damit die Türkei nicht weitere Gebiete in Syrien besetzt, wie etwa die Region Manbidsch, wo die Türkei für einen weiteren kriegerischen Einfall Truppen bereitgestellt hat?

7. Ist er bereit, sich in den Gremien der Uno für eine friedenssichernde Mission in Syrien einzusetzen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. In Syrien leben 12 Millionen Menschen, die sich in akuten Notlagen befinden und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, inklusive 6 Millionen Binnenvertriebene. Im Zuge der türkischen Offensive auf Afrin in Syrien Anfang 2018 wurden laut Uno über 150 000 Menschen aus Afrin vertrieben. Die Mehrheit davon lebt nicht in offiziellen Lagern, sondern in Dörfern wie Tel Refaat, Fafin, Ziyara, Deir Jmal, Ahras, Kafarnaya, Telqraq, Nubul und Zahra. Diese Dörfer befinden sich zum Teil in Gebieten, welche von kurdisch dominierten bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, sowie in Gebieten unter Kontrolle der syrischen Streitkräfte. Etwa 10 000 aus Afrin Vertriebene leben in offiziellen Lagern. Die Verhältnisse in den Lagern sind über die Wintermonate prekär, da die Vertriebenen nur periodisch Nahrungsmittel und rudimentäre medizinische Versorgung erhalten. Für jene, die sich ausserhalb der Lager befinden, ist der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen besonders schwierig. Problematisch ist auch die eingeschränkte Bewegungsfreiheit aufgrund der Sicherheitslage; oftmals ist weder eine Rückkehr nach Afrin noch ein Weiterzug nach Aleppo möglich.

2. Die Schweiz leistet humanitäre Hilfe und setzt sich für den Schutz der vom Krieg betroffenen Bevölkerung ein. Sie arbeitet mit verschiedenen Partnern zusammen, so mit der Uno, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und Nichtregierungsorganisationen. Diese Unterstützung umfasst auch Hilfe für Binnenvertriebene, die oftmals zu den verletzlichsten Bevölkerungsgruppen gehören. Die Hilfe der Schweiz wird gemäss den humanitären Prinzipien geleistet. Die Unterstützung erfolgt unparteilich und alleine aufgrund der Bedürfnisse. Die humanitäre Hilfe soll die Bedürftigen in allen Gebieten, unabhängig davon, wer dieses kontrolliert, erreichen. Dieser Ansatz umfasst auch die grenzüberschreitende Hilfe im Norden von Syrien, welche durch die Uno-Sicherheitsratsresolution 2449 ermöglicht wird.

3.-6. Das Schweizer Engagement im Syrien-Konflikt beruht auf drei Säulen. Es handelt sich um die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Unterstützung des Uno-Friedensprozesses und die Förderung des Völkerrechts sowie der Kampf gegen die Straflosigkeit. Wie der Bundesrat in seinen Stellungnahmen auf die Fragen Guhl 18.5680 und 18.5679 sowie die Interpellation Guhl 18.3366 darlegte, hat die Schweiz seit Beginn des Konflikts die Parteien, inkl. die Türkei, zur Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte aufgefordert, sei es auf bilateraler Ebene oder in multilateralen Foren.

7. Die Errichtung einer friedenssichernden Mission in Syrien müsste durch den Uno-Sicherheitsrat beschlossen werden. Dies geschieht gemäss gängiger Praxis nur im Einverständnis mit dem betreffenden Staat, in diesem Falle Syrien. Da die Schweiz nicht Mitglied des Sicherheitsrates ist, sind ihre Einflussmöglichkeiten bezüglich der Schaffung einer Uno-Friedensmission beschränkt.

Antwort des Bundesrates.