19.3303 · Interpellation · 2019-03-22
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Anlässlich einer Pressekonferenz am 17. März 2019 hat der Kommandant der Waadtländer Kantonspolizei die nach seiner Einschätzung "engstirnige und übertriebene Paragrafenreiterei" angeprangert, welche nach seiner Ansicht die Arbeit der Sicherheitskräfte erschwere, insbesondere, wenn es darum geht, Straftäter bis nach Frankreich zu verfolgen. Der Kommandant hat eine konkrete Situation angesprochen: Aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen wurde eine Verfolgung in Richtung Frankreich abgebrochen. Er rief daher nach einer Änderung des am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1), um eine für die Schweizer Ordnungskräfte vorteilhaftere Lösung zu schaffen. Nebenbei hat der Kommandant gesagt, es sei schlichtweg verblüffend, dass es für Straftäter im 21. Jahrhundert genüge, einfach eine durchlässige Grenze zu überschreiten, um die Strafverfolgungsbehörden zu narren ("20 minutes", 18. März 2019).
Diese Aussagen haben die Aufmerksamkeit auf die laufende Diskussion über die Grenzübergänge bei Chavanne-de-Bogis und Ferney gelenkt: Sollen dort physische Hindernisse errichtet werden, obwohl ihnen ein juristisches Hindernis entgegensteht, nämlich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Schengener Übereinkommen?
Die Herausforderung wird sein, künftig zu vermeiden, dass den Polizisten nichts anderes übrigbleibt, als an der Grenze rechtsumkehrt zu machen, während gefährliche Straftäter nach Frankreich entkommen.
1. Ist das Abkommen vom 9. Oktober 2007 zwischen der Schweiz und Frankreich an die heutigen Realitäten der Kriminalität im Bereich der Strafverfolgung angepasst? Falls nicht: Sollte die Schweiz nicht mit Frankreich Verhandlungen aufnehmen, damit das Abkommen an die heutigen praktischen Erfordernisse angepasst werden kann?
2. Wie sieht dies bei ähnlichen Abkommen aus, in denen der grenzüberschreitende Einsatz schweizerischer Ordnungskräfte geregelt ist?
3. Ist die erwähnte Errichtung physischer Hindernisse vereinbar mit dem Schengener Übereinkommen? Falls nicht: Sollten nicht Verhandlungen aufgenommen werden mit dem Ziel, dass solche Massnahmen möglich werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das am 9. Oktober 2007 geschlossene Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1) ist seit dem 1. Juli 2009 in Kraft. Der Bundesrat weiss sehr wohl um das vom Interpellanten angesprochene Problem. Unsere französischen Partner sind wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden. Artikel 13 gestattet die grenzüberschreitende Nacheile. In Frankreich sind das Recht, eine verfolgte Person festzuhalten, und die Möglichkeit, diese zu ergreifen, den lokal zuständigen Behörden vorbehalten. Momentan darf eine Person nur ergriffen werden, falls sie auf französischem Hoheitsgebiet auf frischer Tat bei der Begehung einer neuen Straftat angetroffen wird. Die nacheilenden Beamten können ohne Hilfe der lokalen Behörden somit nach dem Grenzübertritt die verfolgten Personen nicht ergreifen, es sei denn, diese begehen auf französischem Hoheitsgebiet - wie erwähnt - eine Straftat, bei der sie auf frischer Tat ertappt werden. Die Schweiz bemüht sich aktiv um eine Lösung, um diese Lücke zu schliessen.
2. Die mit anderen Nachbarstaaten getroffenen Vereinbarungen bedürfen im fraglichen Punkt zurzeit keiner Revision. Im Einzelnen sind es der am 4. Juni 2012 geschlossene Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein (SR 0.360.163.1), das Abkommen vom 14. Oktober 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik (SR 0.360.454.1) und der am 27. April 1999 geschlossene schweizerisch-deutsche Polizeivertrag (SR 0.360.136.1). All diese Vereinbarungen enthalten eine Klausel, die die grenzüberschreitende Nacheile und die Einzelheiten dazu vorsieht. Bislang ist es in Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu keinem Problem irgendwelcher Art gekommen.
3. Nach Artikel 24 des Schengener Grenzkodex müssen die Schengen-Mitgliedstaaten an den Strassenübergängen im Schengen-Raum alle Verkehrshindernisse für den flüssigen Verkehr beseitigen, insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen, die nicht ausschliesslich der Verkehrssicherheit dienen. Die Ausübung der Polizeihoheit durch die zuständigen Behörden der Schengen-Mitgliedstaaten wird durch den Grenzkodex indessen nicht berührt. So sind polizeiliche Massnahmen möglich, um etwaige Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit abzuwenden (Art. 23). Die Errichtung physischer Hindernisse (beispielsweise fernausgelöste automatisierte Vorrichtungen) ist mit dem Schengener Grenzkodex vereinbar, sofern es das Ziel ist, damit grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen.
Antwort des Bundesrates.