19.3788 · Motion · 2019-06-20
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass Armeepistolen beim Ausscheiden aus der Armee nur an nachweisliche Sportschützen und nur für eine angemessene Abgeltung zu privatem Eigentum abgegeben werden können.
Begründung
Am 24. Mai 2011 gab Roger F. in seiner Wohnung in Schafhausen im Emmental (Kanton Bern) mit seiner Armeepistole mehrere Schüsse auf zwei Polizisten ab. Ein Polizist erlag noch am Tatort seinen Verletzungen. Der zweite Polizist wurde verletzt. Der Polizist musste sterben, weil die Armee bis heute viel zu sorglos Armeepistolen privatisiert und weil die Polizei im Bereich ehemaliger Ordonnanzwaffen über kein vollständiges Waffenregister verfügt.
Vier Jahre vor der Tat war der Schütze wegen schwerer Persönlichkeitsstörungen für dienstuntauglich erklärt und in der Folge aus der Armee entlassen worden. Mit der diagnostizierten Störung hätte Roger F. seine Armeewaffen nach der Entlassung nicht übernehmen dürfen. Die Armee hätte sie einziehen müssen. Die Pistole blieb jedoch im Besitz des Täters. Ein folgenreiches Versäumnis, mit dem sich auch das Bundesverwaltungsgericht befassen musste.
Das Gericht kam in seinem Urteil A-3025/2017 und A-3047/2017 vom 8. Februar 2019 zum Schluss, dass allein die Armee die Verantwortung trägt, dass die Pistole nicht rechtzeitig beschlagnahmt wurde. Die Armee wäre verpflichtet gewesen, von sich aus die erforderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Wenn ein absolutes Recht auf dem Spiel steht - wie hier das Recht auf Leben -, dann hat derjenige zu handeln, der diesen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält. Das Gericht wies das Finanzdepartement an, die weiteren Voraussetzungen einer Staatshaftung zu prüfen.
Dieses Urteil ist wegweisend. Die heutige Praxis, ehemaligen Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee die Armeepistole ohne irgendeinen Nachweis für bloss 30 Schweizerfranken zu Eigentum zu überlassen, gefährdet das Recht auf Leben. Als Mindestmassnahme ist der Nachweis zu verlangen, dass die betreffende Person als aktiver Sportschütze regelmässig an Übungen und Wettkämpfen mit dieser Armeepistole teilnimmt. Diese Voraussetzung ist periodisch zu überprüfen. Zudem ist die bedeutende Subvention der Privatisierung von Armeepistolen in Form des viel zu niedrig angesetzten Preises durch nichts zu begründen und muss durch einen angemessenen Preis ersetzt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Fall von Schafhausen war ein tragischer Einzelfall. Der Täter hatte die verwendete Waffe nicht zu Eigentum erhalten. Es wurde unterlassen, die Waffe nach der Feststellung der Dienstuntauglichkeit des späteren Täters einzuziehen. Die Militärverwaltung hat daraus ihre Lehren gezogen und entsprechende Massnahmen zur Verhinderung zukünftiger Fälle umgesetzt.
Angehörige der Armee, die beim Ausscheiden aus der Armee die Armeepistole zu Eigentum erhalten möchten, müssen die gleichen Bedingungen erfüllen wie jede Person, die in der Schweiz eine Pistole kaufen möchte. Insbesondere müssen sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes (SR 514.54) für die Pistole vorlegen. Einen solchen Waffenerwerbsschein erhalten nur Personen, die:
a. das 18. Altersjahr vollendet haben;
b. nicht unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c. nicht zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d. nicht wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind.
Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss zudem den Erwerbsgrund angeben.
Das Parlament hat am 28. September 2018 eine Änderung des Waffengesetzes beschlossen (18.027, "Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Übernahme der Richtlinie 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie") und sämtliche in der Beratung dieses Geschäfts beantragten Verschärfungen des Waffenrechts abgelehnt, die über die Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie hinausgingen. Die Gesetzesänderung wurde am 19. Mai 2019 in einer Volksabstimmung mit 63,7 Prozent Jastimmen angenommen.
Eine Verschärfung des Waffenrechts im Sinne der Motion ist daher weder erforderlich noch opportun.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.