Lexipedia

19.4299 · Interpellation · 2019-09-27

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

National- und Ständerat haben beim Bundesbeschluss "Rahmenkredit Kohäsion" und beim Bundesbeschluss "Rahmenkredit Migration" im Zusammenhang mit dem Geschäft 18.067, "Wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten in der erweiterten EU. 2. Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Staaten", beschlossen, folgenden Passus unter Artikel 1 Absatz 1bis einzufügen:

"Verpflichtungen auf der Grundlage dieses Rahmenkredits werden nicht eingegangen, wenn und solange die EU diskriminierende Massnahmen gegen die Schweiz erlässt."

In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Was versteht der Bundesrat unter "diskriminierenden Massnahmen"?

2. Sollte der Bundesbeschluss mit der oben zitierten Ergänzung von beiden Räten angenommen werden, heisst das dann für den Bundesrat:

a. dass keine Zahlungen erfolgen, solange die EU der Schweiz die Börsenäquivalenz nicht gewährt?

b. dass die Nichtanpassung bestehender bilateraler Abkommen durch die EU ebenfalls diskriminierende Massnahmen sind?

c. dass weitere Massnahmen der EU gegenüber der Schweiz (unter anderem betreffend Horizon-Programme, MRA, Datenschutzstandards usw.) ebenfalls eine Zahlung verhindern?

Begründung

Es ist anzunehmen, dass das Parlament dem angepassten Bundesbeschluss nur dann zustimmen wird, wenn der Bundesrat unmissverständlich klar Position bezieht, wie er den eingefügten Passus "diskriminierende Massnahmen" versteht und umsetzt. Deshalb ist die Antwort des Bundesrates eine entscheidende Grundlage für diesen Beschluss des Parlamentes.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Verschiedene Formen von Ungleichbehandlungen werden umgangssprachlich oftmals als "Diskriminierung" bezeichnet. Als das Parlament die beiden Bundesbeschlussentwürfe mit genanntem Passus ergänzte, wurde betreffend die "diskriminierenden Massnahmen" von einem rechtlichen Konzept gesprochen. Rechtlich gesehen ist eine Diskriminierung das Resultat einer (qualifizierten) Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen. In den Beziehungen zwischen Staaten gibt es allerdings kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Ein solches muss vielmehr in einer spezifischen völkerrechtlichen Norm vorgesehen werden. So sehen beispielsweise die WTO-Abkommen Diskriminierungsverbote im Handelsbereich vor.

Daher kann sich die Schweiz auch in ihren Beziehungen mit der EU nicht auf ein allgemeines Diskriminierungsverbot berufen. Sie kann dort eine Diskriminierung geltend machen, wo ein spezifisches Diskriminierungsverbot verletzt wird. Dieses Kriterium wäre für den Bundesrat auch wegleitend bei der Auslegung des genannten Passus.

2. Rechtliche Verpflichtungen geht die Schweiz erst mit dem Abschluss der bilateralen Abkommen mit den Partnerländern zur Umsetzung des zweiten Beitrags ein, welche die Grundlage für Zahlungen bilden. Sollte das Parlament die beiden Bundesbeschlüsse mit erwähntem Passus verabschieden, müsste vor der Unterzeichnung dieser bilateralen Abkommen beurteilt werden, ob eine diskriminierende Massnahme der EU vorliegt. Falls ja, würde der Bundesrat diese Abkommen nicht unterzeichnen. Daneben würde der Bundesrat beim Entscheid über die Unterzeichnung auch den allgemeinen europapolitischen Kontext berücksichtigen und diesen Entscheid nach Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen treffen.

a.-c. Die Weigerung der EU, die Börsenäquivalenz zu verlängern, ist aus Sicht des Bundesrates als diskriminierende Massnahme zu werten. Es gibt gute Gründe, dass dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der WTO darstellen könnte. Der Bundesrat hat noch nicht entschieden, ob im konkreten Fall die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens angezeigt ist.

Hingegen könnten Massnahmen wie die Verweigerung der Aktualisierung der bilateralen Abkommen, welche statischer Natur sind (bspw. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, MRA), oder des Abschlusses neuer bilateraler Abkommen aus rechtlicher Sicht nicht als diskriminierend qualifiziert werden. Es besteht keine spezifische Verpflichtung der EU diesbezüglich, weder im allgemeinen Völkerrecht noch in den betreffenden bilateralen Verträgen. Dessen ungeachtet erwartet der Bundesrat weiterhin von der EU, dass die Arbeiten im Rahmen der bestehenden bilateralen Abkommen und Verhandlungsdossiers weitergeführt werden, und weist sachfremde politische Verknüpfungen als kontraproduktiv zurück. Eine rechtliche Verpflichtung zur Aktualisierung der Marktzugangsabkommen würde aber erst mit dem Abschluss des institutionellen Abkommens geschaffen (vgl. Art. 5 des Abkommensentwurfs).

Antwort des Bundesrates.