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19.4310 · Interpellation · 2019-09-27

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Vor einiger Zeit wurde das Projekt einer Login-Allianz der SRG und einiger Medien bekannt gegeben. Mit einem gemeinsamen Login sollen die Online-Angebote schweizerischer Medien gestärkt werden, indem Kundendaten gesammelt werden können und dadurch verstärkt personalisierte Werbung geschaltet werden kann. Gemäss Zeitungsartikeln wird das Projekt nun konkreter, und die Allianz umfasst Ringier, Tamedia, NZZ, CH-Media und die SRG. Der SRG ist im Gegensatz zu den privaten Medien keine zielgruppenspezifische Werbung erlaubt. Kleinere Medienprodukte sind nicht einbezogen.

Wir bitten den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Was bedeutet ein Beitritt der SRG in eine Login-Allianz bezüglich ihrer Nutzerinnen- und Nutzerdaten? Darf die SRG Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer an Dritte weitergeben?

2. Ist sichergestellt, dass die Angebote der SRG weiterhin ohne Login in vollem Umfang zugänglich sind?

3. Gibt es in Gesetz, Verordnung oder Konzession Vorgaben für die SRG beim Abschluss einer derartigen Zusammenarbeit mit privaten Medienhäusern?

4. Gemäss Promoterinnen und Promotern der Login-Allianz soll das Login dazu dienen, nicht nur Werbung zu personalisieren, sondern auch das journalistische Angebot. Den Nutzerinnen und Nutzern werden also Artikel angezeigt, die aufgrund ihres Verhaltens als zu ihnen passend erachtet werden. Damit wird eine Tendenz gestärkt, die wir schon von den sozialen Medien kennen. Wie schätzt der Bundesrat die Gefahr einer weiteren Polarisierung und Blasenbildung im Bereich der klassischen Medien ein?

5. Erachtet der Bundesrat eine Zusammenarbeit der SRG mit einzelnen Medienunternehmen als opportun, solange andere Medien in dieser Allianz nicht mitmachen können oder wollen?

Stellungnahme des Bundesrates

Verschiedene Schweizer Medienhäuser (Ringier, Tamedia, NZZ, CH-Media und SRG) haben angekündigt, ab Mitte Oktober ihre Nutzerinnen und Nutzer zu einer Registrierung aufzufordern, wenn sie Informationsangebote nutzen wollen. Hintergrund dieser Bestrebungen ist die Gewinnung von (Nutzungs-)Daten, die es den Medienhäusern unter anderem erlauben würde, ihren Nutzerinnen und Nutzern personalisierte redaktionelle Inhalte und/oder personalisierte Werbung anzubieten. Nach dem Kenntnisstand des Bundesrates sind viele Fragen der künftigen konkreten Umsetzung dieses Projekts derzeit noch offen.

Wie jedes Unternehmen ist die SRG im Rahmen der Rechtsordnung bei ihren Tätigkeiten grundsätzlich frei. Im vorliegenden Kontext muss sie sich insbesondere an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes halten. Ausserdem ist ihr - anders als den Verlagen - Online-Werbung und zielgruppenspezifische Werbung untersagt. Hingegen beinhalten weder das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) noch die RTVV oder die Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession) Bestimmungen zur Gewinnung, Verarbeitung oder Weitergabe von Nutzerinnen- und Nutzerdaten, die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen könnten.

Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen des Interpellanten wie folgt:

1. Die SRG darf unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzrechtes Daten weitergeben. Die SRG wird jedoch nach eigenen Angaben innerhalb der Allianz keine Daten austauschen.

2. Für den Bundesrat ist die allgemeine Zugänglichkeit der Inhalte eine Grundvoraussetzung des Service public der SRG. Das heisst, dass Nutzerinnen und Nutzer auch ohne Login Zugang zu sämtlichen aus der Abgabe für Radio und Fernsehen (mit)finanzierten Inhalten der SRG haben müssen.

Darüber hinaus ist es der SRG unbenommen, ihren Nutzerinnen und Nutzern Mehrwerte oder Zusatzdienste anzubieten, für die ein Login Voraussetzung ist. Ein entsprechender Mehrwert kann z. B. eine Empfehlung für ein Programmangebot aus einer anderen Sprachregion sein. Ein Zusatzdienst kann laut SRG beispielsweise die momentan durch Geoblocking verhinderte Nutzung von SRG-Streams durch Auslandschweizerinnen oder durch Schweizer sein, die temporär im Ausland weilen.

3. Weder das RTVG oder die RTVV noch die SRG-Konzession machen der SRG explizite Vorgaben für diese konkrete Kooperation oder ähnliche Kooperationen. Allerdings können sich Vorgaben aus anderen Bestimmungen ergeben, z. B. aus dem Datenschutzrecht oder dem Kartellrecht.

4. Die Wirkung personalisierter redaktioneller Inhalte hängt von deren Ausgestaltung ab. So können Algorithmen die Vielfalt der publizistischen Angebote, die einem Nutzer oder einer Nutzerin unterbreitet werden, potenziell sowohl einschränken als auch erweitern. Der aktuelle Stand der Forschung zeigt, dass Theorien, die Filterblasen im Bereich von Social Media vorhersagen, empirisch bislang nicht nachgewiesen werden konnten. Im Gegenteil mehren sich die Hinweise darauf, dass es durch die Nutzung von Algorithmen zu einem vielfältigeren Kontakt mit Inhalten kommt.

Anders als die privaten Verlagshäuser ist die SRG jedenfalls durch die Konzession verpflichtet, ein Angebot bereitzustellen, das sich durch Vielfalt, Relevanz, Professionalität, Unabhängigkeit und Zugänglichkeit auszeichnet (Art. 4 Abs. 1 der SRG-Konzession). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die SRG diesem Vielfaltsgebot auch bei personalisierten Angeboten Rechnung zu tragen hat. Und die SRG hat angekündigt, bei der Personalisierung auf die Diversität der genutzten Inhalte zu achten und zu vermeiden, dass die Nutzerinnen und Nutzer nur dieselben Themen, Meinungen oder Formate sehen oder hören.

5. Der Bundesrat begrüsst grundsätzlich einvernehmliche Branchenlösungen, die den Medienplatz Schweiz stärken. Nach Kenntnisstand des Bundesrates ist die Allianz offen für weitere unabhängige Schweizer Medienhäuser. Unter dieser Voraussetzung und unter dem Aspekt der Kooperation ist aus Sicht des Bundesrates die Teilnahme der SRG an diesem Projekt grundsätzlich begrüssenswert.

Antwort des Bundesrates.