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19.4419 · Interpellation · 2019-12-10

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:1. Wie beurteilt der Bund den Umstand, dass die Post bisher rund 20 Millionen Schweizer Franken für "E-Voting" aufwendete, ohne dass ihm als alleiniger Aktionär und Eigner ein entsprechender geldwerter Vorteil erwachsen wäre?2. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 BV ist das Recht nicht nur Grundlage staatlichen Handelns. Es setzt ihm vielmehr auch Schranken. Aus welcher Bestimmung des Zweckartikels im Postorganisationsgesetz leitet der Bundesrat ab, dass die Post das Recht hat, Dienstleistungen im Bereich "E-Voting" anzubieten?3. Spielen die Kosten von "E-Voting" für den Bundesrat eine Rolle?4. Wenn ja, welches Kostendach pro Stimme, die per "E-Voting" abgegeben wird, hat der Bundesrat gesetzt?5. Wie rechtfertigt der Bundesrat den Umstand, dass ausgerechnet Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland leben, und die am meisten von "E-Voting" profitieren, nichts beitragen zur Deckung dieser Kosten?6. Darf die Post selbständig und nach kaufmännischen Erwägungen entscheiden, ob sie das Projekt "E-Voting" und/oder die Zusammenarbeit mit der spanischen Partnergesellschaft "Scytl" aufgeben will?7. Dürfte die Post ihre "E-Voting-Dienstleistungen" auch Dritten gegenüber anbieten, etwa anderen Staaten und Regierungen?8. Inwieweit hält der Bundesrat seine Interessen als alleiniger Aktionär und Eigner der Post im Zusammenhang mit "E-Voting" für kongruent mit den Interessen der Aktionäre der spanischen Gesellschaft "Scytl", bei denen es sich ausschliesslich um Venture-Kapitalisten handelt?9. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass die Post ihre spanische Partnergesellschaft zur Beseitigung erkannter Mängel ersuchte, dies aber nicht überwachte und in der Folge öffentlich blossgestellt wurde?10. Mit der Einführung von "E-Voting" wird die schweizerische Demokratie an einem neuen Punkt verwundbar, wo sie heute nicht verwundbar ist. Warum will der Bundesrat ohne Not dieses Risiko eingehen?11. Bekanntlich sind die rechtlichen Vorgaben für die Anwendung von "E-Voting" derzeit nicht erfüllt. Wird der Bundesrat die Vorgaben entsprechend lockern, oder hofft er auf ein technisches Wunder?12. Hat der Bundesrat wahrgenommen, dass der Widerstand gegen "E-Voting" in der ganzen Schweiz massiv gewachsen ist, und eigentlich nur noch Verwaltung, die ASO und einige direkte Profiteure daran festhalten?13. Sind aus dieser Einsicht Konsequenzen zu erwarten?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2./7. Die Schweizerische Post kann über ihren gesetzlichen Grundversorgungsauftrag hinaus weitere Dienstleistungen erbringen, solange diese mit ihrem Unternehmenszweck nach Postorganisationsgesetz (POG, SR 783.1) im Einklang stehen. Der Bundesrat als Eigner macht strategische Vorgaben, die Post entscheidet aber selbst nach betriebswirtschaftlichen Kriterien, welche Dienstleistungen sie entwickelt (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates zur Ip. 19.4045 Rochat Fernandez). Die Dienstleistung der elektronischen Stimmabgabe hängt mit der bestehenden Dienstleistung der Post zur Übermittlung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen zusammen. Der Bundesrat hat in den strategischen Schwerpunkten 2017-2020 die Erwartung geäussert, dass die Post "moderne Kommunikations- und Logistikbedürfnisse durch die Entwicklung zeitgemässer Angebote insbesondere im Bereich des Informations- und Datenverkehrs" abdeckt. Grundsätzlich kann die Post ihre Dienste im In- und Ausland erbringen (Art. 3 Abs. 1 POG). Ein Anbieten von E-Voting gegenüber anderen Staaten steht nicht zur Diskussion. Bei entsprechenden Plänen müsste die Vereinbarkeit mit den strategischen Vorgaben des Bundes gründlich geprüft werden. 3./4./5. Die Kosten für die elektronische Stimmabgabe werden - wie dies beim Vollzug der politischen Rechte generell der Fall ist - grösstenteils von den Kantonen getragen (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Anfrage 18.1083 Zanetti). Der Bund macht keine Vorgaben zu diesen Kosten und deren Finanzierung. Es trifft zu, dass die elektronische Stimmabgabe für die Auslandschweizer Stimmberechtigten von besonderem Nutzen ist. Die Förderung dieses Stimmkanals für Auslandschweizer Stimmberechtigte wurde namentlich auch vom Parlament im Auslandschweizergesetz verankert (Art. 21 Auslandschweizergesetz, SR 195.1; vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates zur pa. iv. 11.446 "Für ein Auslandschweizergesetz", BBl 2014 1915, hier 1940).6./8./9. Das Bundesrecht erlaubt es den Kantonen, für die elektronische Stimmabgabe Systeme eines privaten Anbieters zu nutzen. Es macht bezüglich dessen Angebot sowie dessen Zusammenarbeit mit einem Softwarehersteller keine Einschränkungen. Die Ausgestaltung, Kontrolle und allfällige Auflösung der vertraglichen Verpflichtungen obliegt den Vertragspartnern. Unabhängig vom Anbieter des Systems prüft der Bund im Rahmen der Bewilligungs- und Zulassungsverfahren, ob die bundesrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, wird den Kantonen die Bewilligung bzw. Zulassung für die elektronische Stimmabgabe verweigert. Die Post wurde bei Bekanntwerden der Mängel aufgefordert, die Ursachen zu analysieren und die Sicherheitsprozesse zu überprüfen. Die Post wird aufzeigen müssen, wie sie sicherstellt, dass entsprechende Mängel in Zukunft verhindert werden.10./11./12./13. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung zu einer möglichen Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) beschlossen, vorerst auf eine Überführung von E-Voting in den ordentlichen Betrieb zu verzichten. Den Übergang in den ordentlichen Betrieb erachtete ein Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmenden als verfrüht. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen, trotz der berechtigten Forderungen von Stimmberechtigten mit besonderen Bedürfnissen (bspw. Auslandschweizerinnen und -schweizer und Menschen mit einer Behinderung). Der Bundesrat hat der Bundeskanzlei gleichzeitig mit dem Verzicht auf eine BPR-Revision den Auftrag erteilt, mit den Kantonen bis Ende 2020 eine Neuausrichtung des Versuchsbetriebs zu konzipieren. Dazu gehören die Weiterentwicklung der Systeme, der Ausbau der Kontrolle und Aufsicht, die Stärkung von Transparenz und Vertrauen sowie der vermehrte Einbezug der Wissenschaft. Dabei sind die bestehenden Anforderungen und Prozesse zu überprüfen, um die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen zu gewährleisten. Vor einem erneuten Einsatz der elektronischen Stimmabgabe müssen die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt sein. Ziel der Neuausrichtung ist nicht eine Lockerung der Sicherheitsanforderungen, sondern die zuverlässige Gewährleistung der Sicherheit von E-Voting in der Schweiz.

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