Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken. Effizienzsteigerung bei Abfallanlagen und bei der Verwertung von Abfällen
19.448 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-19
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Umweltschutzgesetz ist mit folgendem Artikel zu ergänzen:
Art. 30d Verwertung
Besteht die Pflicht zur stofflichen Verwertung nicht, so müssen die brennbaren Anteile der Abfälle energetisch verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung.
Begründung
Heute bestehen aus Sicht der Ressourceneffizienz und Rohstoffnutzung bei diversen Abfallbehandlungsanlagen ungenutzte Potenziale bei der stofflichen und energetischen Nutzung des Abfalls als Rohstoff und Energieträger. An Abfallanlagen (Abfallverbrennungsanlagen, chemisch-physikalische Behandlungsanlagen zum Beispiel für die Behandlung industrieller Abwässer, Verwertungsanlagen zum Beispiel zur Rückgewinnung von Metallen usw.) sollen deshalb unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit Anpassungen vorgenommen werden müssen, damit kontinuierliche Verbesserungen der stofflichen oder energetischen Effizienz erfolgen können.
Formulierung und Begründung stammen aus der bundesrätlichen Botschaft zum Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative "Grüne Wirtschaft".