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19.4573 · Motion · 2019-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (NZSchG, SR 232.23) dahingehend zu ändern, dass die Verwendung von geschützten Namen, Sigel, Wappen, Flaggen und anderer Zeichen zwischenstaatlicher Organisationen nur dann verboten ist, wenn die Verwendung geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen.

Begründung

Das NZSchG schützt die Zeichen zwischenstaatlicher Organisationen vor unbefugter Verwendung. Mit dem NZSchG kommt die Schweiz unter anderem ihrer Verpflichtung gemäss Artikel 6ter Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ, SR 0.232.04) nach, solche Zeichen zu schützen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutz der Zeichen nach NZSchG "absolut" und setzt nicht voraus, dass eine Gefahr von Verwechslungen mit einer zwischenstaatlichen Organisation geschaffen wird (BGE 135 III 648; 145 III 85).

Dies führt dazu, dass harmlose Verwendungen von Zeichen, die nicht mit einer zwischenstaatlichen Organisation in Verbindung gebracht werden, wie "UNOX" für Backöfen oder "SC Studio Coletti" für Kleidung, in der Schweiz verboten und strafbar sind (wegen Art. 7 NZSchG).

Das Problem wird verschärft, weil die Anzahl der geschützten Zeichen in den letzten Jahren inflationär zugenommen hat. Die entsprechende Datenbank des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) umfasst inzwischen mehrere tausend Einträge, darunter eben z.B. "SC", das eine geschützte Abkürzung für "Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03)" ist.

Die Schweiz sollte deshalb vom Vorbehalt gemäss Artikel 6ter (1)(c) PVÜ Gebrauch machen und den Schutz von Zeichen zwischenstaatlicher Organisationen auf Verwendungen beschränken, die geeignet sind, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen. Ein weitergehendes Verbot schränkt Unternehmen unnötig ein, ohne dass dadurch schützenswerte Interessen Dritter gewahrt würden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz ist europäischer Sitzstaat der Vereinten Nationen (UNO), verschiedener Spezialorganisationen der UNO sowie Sitzstaat anderer zwischenstaatlicher Organisationen. Diese Organisationen verwenden für ihren Auftritt ihren vollen Namen oder nur die Kurzbezeichnungen (Sigel). Nach Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04) ist die Schweiz verpflichtet, diese Zeichen vor unbefugter Verwendung zu schützen.

Um den in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen optimale Bedingungen zu bieten, ging der Gesetzgeber bei Erlass des NZSchG bewusst über den Mindestschutz von Art. 6ter der PVÜ hinaus. Der Bundesrat anerkennt, dass die vorliegende Rechtsgrundlage in Einzelfällen Unternehmen bei der Namensgebung einschränken kann. Der Ansatz, internationalen Organisationen optimale Bedingungen zu bieten, falls zielführend auch mit erhöhten Anforderungen für Unternehmen, hat sich bewährt.

Der vom NZSchG gewährte Schutz gilt jedoch nicht immer absolut, er kann durch verschiedene Ausnahmen z. T. relativiert werden. Die betroffene Organisation kann dem Gebrauch ihres Sigels zustimmen. Weiter ist der Gebrauch zulässig, wenn das Zeichen des Dritten zwar ein geschütztes Sigel integral übernimmt, dies jedoch nicht erkennbar ist, weil die entsprechende Buchstabenfolge in ein grösseres Ganzes eingebettet ist und darin gewissermassen "untergeht" (BGE 135 III 648, 653). Schliesslich dürfen gutgläubig vor Schutzbeginn verwendete Zeichen weiterbenützt werden, soweit der betroffenen zwischenstaatlichen Organisation dadurch kein Nachteil erwächst.

Die Registerbehörden wenden die vom Bundesgericht bestimmten Ausnahmen in der Regel grosszügig an, um Zeichen zuzulassen, die geschützte Sigel enthalten, welchen aber aufgrund des Gesamteindrucks eine andere, eigenständige Bedeutung zukommt. Das IGE muss daher nur sehr wenige Markenanmeldungen aufgrund des NZSchG beanstanden. Eine Änderung des Gesetzes, wie es die Motion verlangt, würde nicht zum freien Gebrauch der in Frage stehenden Zeichen führen. Es müsste anhand des unbestimmten Begriffs "lrreführungsgefahr" geprüft werden, ob die geschützten Zeichen von zwischenstaatlichen Organisationen durch die privaten Zeichen verletzt werden. Die Rechtsunsicherheit und vor allem der Prüfungsaufwand der Eintragungsbehörden nähmen stark zu.

Damit die Zeichen in der Schweiz geschützt sind, müssen sie im Bundesblatt publiziert werden. In den 55 Jahren seit dem Inkrafttreten des NZSchG sind etwas mehr als 270 Publikationen im Bundesblatt erschienen. 2019 waren es sieben neue Zeichen, die publiziert wurden, was keiner starken Zunahme entspricht. Die überwiegende Mehrheit der in der Datenbank des IGE enthaltenen Zeichen ist nach der PVÜ und dem Wappenschutzgesetz geschützt. Sie betreffen nicht das NZSchG, weshalb sich das Problem in Zusammenhang mit diesem Gesetz auch nicht verschärft.

Der Aufwand einer Revision des NZSchG, wie es die Motion verlangt, würde aufgrund der sehr kleinen Anzahl Fälle und der damit verbundenen Schwächung der Attraktivität der Schweiz als Sitzstaat internationaler Organisationen, in einem schlechten Verhältnis zum Nutzen stehen. So hat das IGE im Rahmen der Markenprüfung seit März 2018 lediglich in 63 Fällen eine Beanstandung nach dem NZSchG erlassen, bei knapp 30'000 geprüften Gesuchen. Wegen dieses ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses ist der Bundesrat der Auffassung, dass die heutige Regelung beizubehalten sei.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.