19.4578 · Interpellation · 2019-12-20
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Studie der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM) zeigt, dass Asylsuchende, welche nach abgewiesenem Asylgesuch nicht freiwillig ausreisen und nicht zwangsweise ausgeschafft werden können, häufig untertauchen. Die kleine Gruppe derjenigen, die Nothilfe beziehen müssen, da sie keine Alternativen haben und auch nicht untertauchen (Ende 2017 waren es 8500) sind vor allem äusserst vulnerable Personen (Familien mit kleinen Kindern, kranke, ältere gebrechliche oder stark traumatisierte Menschen, alleinstehende Frauen). Der lange Aufenthalt in der Nothilfe verschlechtert die Situation dieser Menschen zusätzlich. Sie sind zum Nichtstun verurteilt, sie sind sogar von freiwilligen Arbeitseinsätzen ausgeschlossen und leben ohne Perspektive. Besonders gravierend ist diese Situation für Kinder und Jugendliche.
1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass der Unterricht innerhalb der Kollektivunterkunft, wie das in einigen Kantonen der Fall ist, das Kindswohl nicht gewährleistet, dass aber gerade für Kinder garantiert sein muss, dass sie öffentliche Schulen besuchen können? Was tut der Bundesrat, um die Kantone zu einer korrekten Handhabung der Kinderrechtskonvention zu veranlassen?
2. Ist der Bundesrat bereit, eine behördliche Registrierung von Nothilfebezügerinnen und -bezüger zu veranlassen, damit diese sich ausweisen können und nicht bei jeder Kontrolle als "illegal Anwesende" gebüsst werden?
3. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass Nothilfebezügerinnen und -bezüger die Teilnahme an Sprachkursen, Beschäftigungsprogrammen, Kurzausbildungen oder, insbesondere jungen Leuten, eine Berufsausbildung ermöglicht werden sollte, weil es menschenunwürdig ist, längerfristig zum absoluten Nichtstun verurteilt zu sein? Ist er bereit auch für diese Gruppe in der Schweiz Programme wie der Anlehre zu entwickeln?
4. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die Härtefallregelungen möglichst flexibel gehandhabt werden sollten und insbesondere bereits gut integrierten Menschen, aber auch solchen, die aus technischen oder gesundheitlichen Gründen die Schweiz nicht verlassen können, eine vorläufige Aufnahme gewährt werden sollte?
5. Ist der Bundesrat bereit mittels finanziellen Anreizen die Kantone zu motivieren, im Umgang mit "regulären Illegalen" eine einheitliche korrekte Praxis zu etablieren, welche den relevanten von der Schweiz ratifizierten Konventionen entspricht?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Alle Kinder haben unabhängig von ihrer Anwesenheitsberechtigung gestützt auf die Bundesverfassung Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Für die Sicherstellung des Grundschulunterrichts und für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen sind die Kantone zuständig. Die Nothilfeleistungen werden von den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden unter Berücksichtigung der individuell-konkreten Bedürfnisse der betroffenen Person ausgerichtet. So muss auch den besonderen Bedürfnissen von Kindern genügend Rechnung getragen werden. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen die Schweiz verlassen. Mit dem Ausschluss aus der Sozialhilfe soll erreicht werden, dass diese Personen ihrer Ausreisepflicht selbständig nachkommen. Es sollen keine materiellen Anreize zum Verbleib in der Schweiz bestehen.
Auch bei ausreisepflichtigen Kindern steht der Erhalt der Rückkehrfähigkeit im Vordergrund. Der Bundesrat erachtet das Recht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht für alle in der Schweiz lebenden Kinder als gewährleistet. Der Grundschulunterricht soll grundsätzlich in der Regelklasse erfolgen. Wo dies unter gewissen Umständen nicht möglich ist, erscheint es zulässig und angemessen, den Besuch des Grundschulunterrichts auch anderweitig zu gewährleisten, beispielsweise in einer zusätzlichen Klasse ausserhalb der örtlichen Schule (vgl. auch Stellungnahme des Bundesrats vom 12.05.2010 zur Interpellation Lumengo 10.3020).
2. Reist eine weggewiesene Person bis zum Ablauf ihrer Ausreisefrist nicht aus, verhält sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtswidrig. Aus diesem Grund kann ihr keine Bestätigung ausgestellt werden, die ihrem Aufenthalt in der Schweiz den Anschein von Rechtmässigkeit verleiht.
3./5. Bei ausreisepflichtigen weggewiesenen Personen sollen Anreize zum Verbleib in der Schweiz minimiert werden. In diesem Sinne ist die heutige Praxis konsequent. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat auch keine Veranlassung, die in der Interpellation vorgeschlagenen Massnahmen mit finanziellen Anreizen zu fördern, zumal die Ausgestaltung der Nothilfesysteme in der Kompetenz der Kantone liegt.
4. Die im Ausländer- und Integrationsgesetz vorgesehenen Regelungen gewährleisten einzelfallgerechte und flexible Lösungen, um schwerwiegende persönliche Härtefälle zu vermeiden. Asylsuchende, deren Asylgesuch in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren abgewiesen wurde, haben die Schweiz zu verlassen. Ist der Vollzug der Wegweisung der betroffenen Personen unmöglich, unzulässig oder unzumutbar, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme. Weiter haben die Kantone nach geltendem Recht die Möglichkeit, beim Vorliegen eines schwerwiegenden Härtefalls mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern eine fortgeschrittene, erfolgreiche Integration dies ausnahmsweise rechtfertigt. Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone setzen diese Bestimmungen sachgerecht um. Es besteht aus Sicht des Bundesrates kein weiterer Handlungsbedarf.
Antwort des Bundesrates.