19.468 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-21
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Gesetz sei folgendermassen anzupassen: Renten der AHV sind in der Schweiz steuerfrei, sofern der Steuerpflichtige ein steuerbares Einkommen von unter 48 000 Franken pro Jahr aufweist. Übertrifft das steuerbare Einkommen 48 000 Franken pro Jahr, wird derjenige Teil der AHV besteuert, der diesen Betrag übersteigt. Ein allfälliger Eigenmietwert fällt für die Berechnung des Einkommens ausser Betracht, sofern die entsprechende Liegenschaft vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird.
Begründung
Für viele Senioren wird die Steuerbelastung mehr und mehr zu einem Problem. Es drängt sich unter den gegebenen Umständen auf, dass diejenigen Senioren, welche neben der AHV wenig Einkommen aufweisen, steuerlich entlastet werden. Vor allem in Kombination mit der Pflicht zur Besteuerung des Eigenmietwerts werden viele Steuerpflichtige in finanziell unzumutbare Situationen gedrängt.
Wird der Initiative in einer ersten Phase Folge gegeben, wird es darum gehen, die Details festzulegen. Möglich ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Individualbesteuerung eingeführt sein wird und dass bis dann die Besteuerung des Eigenmietwerts aufgehoben sein wird.
Es ist klar, dass mit dem vorliegenden Vorstoss nicht gemeint ist, dass unterhalb eines steuerbaren Einkommens von 48 000 Franken keine Besteuerung erfolgen darf, oberhalb von 48 000 Franken jedoch eine volle Besteuerung der Rente erfolgen soll. Vielmehr ist für den Bereich eines steuerbaren Einkommens unmittelbar oberhalb von 48 000 Franken ein System der abgestuften Besteuerung zu entwickeln. Ist die Individualbesteuerung im Zeitpunkt der Umsetzung der Initiative noch nicht eingeführt, ist zudem zu prüfen, ob für Ehepaare die Limite von 72 000 Franken gelten soll (1,5 mal 48 000 Franken)