Lexipedia

19.5401 · Fragestunde. Frage · 2019-09-10

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Kirchberg im Kanton St. Gallen hat den Zuzug von zahlreichen Eritreern ohne Arbeit zu verkraften. Zitat des Gemeindepräsidenten: "Aus Datenschutzgründen erhalten wir nicht einmal die Dossiers über diese Leute - und müssen mit der Integration oft von vorne anfangen."

Zürcher Gemeinden kämpfen gegen das gleiche Problem.

Welche Rechtsgrundlage im Bund muss wie geändert werden, damit schweizweit alle Gemeinden bei Umzug eines Sozialhilfebezügers die Dossiers an die Zuzugsgemeinde weitergeben dürfen bzw. müssen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Datenaustausch zwischen den Migrationsbehörden ist im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umfassend geregelt, dazu gehören auch Auskünfte und die Einsicht in amtliche Akten. Die Sozialhilfebehörden sind zudem verpflichtet, die für den Vollzug des AIG notwendigen Daten und Informationen den Migrationsbehörden auf Verlangen bekanntzugeben und den Sozialhilfebezug von Ausländerinnen und Ausländern zu melden (Art. 97 AIG, "Amtshilfe und Datenbekanntgabe"). Der Bund hat jedoch sehr beschränkte Kompetenzen, die Sozialhilfe zu regeln und zu ändern. Die Zuständigkeit für die Sozialhilfe liegt in erster Linie in der Kompetenz der Kantone (Art. 3 und 115 BV). Dies gilt auch für den Datenaustausch zwischen den Sozialhilfebehörden der Gemeinden, massgebend sind die kantonalen Datenschutzvorschriften.

Übertriebener Datenschutz bei Sozialhilfebezügern | Lexipedia | Lexipedia