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20.1021 · Anfrage · 2020-06-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Am vergangenen Wochenende vom 13. und 14. Juni 2020 haben diverse nicht bewilligte Demonstrationen, insbesondere in Bern und Zürich, stattgefunden. Gemäss Meldungen durch besorgte Bürgerinnen und Bürger sind dabei die vorgeschriebenen Abstandsregeln des BAG nicht eingehalten worden.

1. Was unternimmt der Bundesrat, wenn sich die zuständigen kantonalen Behörden weigern, die notwendigen Massnahmen, insbesondere die Auflösung der Demonstration zur Verhinderung von Superspreading durchzusetzen?

2. Wie erklärt der Bundesrat den vielen Gewerbebetrieben, Sportvereinen und Veranstaltern von Grossanlässen, die wegen der BAG-Regeln auf Einkommen verzichten müssen bzw. Anlässe und Veranstaltungen gar nicht durchführen können, dass Regelverletzungen bei nicht bewilligten Demonstrationen toleriert werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Der Bundesrat ist sich aufgrund ihrer essentiellen Bedeutung für die Ausübung jeder Form der Demokratie bewusst, dass die Versammlungsfreiheit als Ausdruck der Meinungsäusserungsfreiheit in besonderer Weise geschützt werden muss. Art. 28 der Bundesverfassung und die entsprechenden, für die Schweiz verbindlichen internationalen Menschenrechtsgarantien (Art. 21 UNO-Pakt II oder Art. 11 EMRK) schützen alle Formen des friedlichen Zusammenkommens mehrerer Menschen, die organisiert zu diesem Zweck erfolgen. Der Bundesrat kann daher den Wunsch vieler Menschen, ihre politische Meinung an einer Demonstration kundzutun, nachvollziehen. Er kann aber auch den Unmut, der die unbewilligten Demonstrationen bei den Gewerbebetrieben, Sportvereinen und Veranstaltern von Grossanlässen ausgelöst hat, gut verstehen.

Demonstrationen mit mehr als 300 Teilnehmenden waren an den genannten Wochenenden zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verboten. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren hatte Empfehlungen zur Durchführung von Demonstrationen verabschiedet. Grundsätzlich lag der Entscheid bei den betroffenen Polizeibehörden, je nach Interessenlage zu bestimmen, ob und wie in einer bestimmten Situation eingegriffen werden soll.

Der Bundesrat hat die Obergrenze für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen per 20. Juni 2020 aufgehoben. Es dürfen also entgegen den sonstigen Regeln zu Veranstaltungen mehr als 1000 Personen teilnehmen. Es besteht aber generell eine Maskenpflicht. Der Bundesrat fordert die Bevölkerung auf, dieser Vorgabe nachzukommen.

Antwort des Bundesrates.