20.3035 · Interpellation · 2020-03-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Das heutige System der Netzgebühren ist nicht verursachergerecht: Für importierten Strom bezahlt der Endverbraucher gleich viel Netzentgelt wie für Strom, der auf dem Hausdach des Nachbarn produziert wird.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Warum sind die Transportgebühren (Netzgebühren) für Strom aus dem Ausland oder einem inländischen Kraftwerk, das auf Netzebene 1 oder 3 einspeist, gleich hoch wie für Strom vom Nachbarhaus, welcher auf derselben Netzebene produziert und verbraucht wird? Wie gross ist die Marktverzerrung im aktuellen System aufgrund der Tatsache, dass dezentral erzeugter und verbrauchter Strom bei den Netzgebühren die überliegenden Netzebenen bezahlt, obwohl diese gar nicht beansprucht werden?
2. Zu welchen Anteilen beeinflussen die angeschlossene Leistung bzw. die Distanz des gelieferten Stroms die Netzkosten? Was ist der grössere Netzkostentreiber?
3. Die Kosten für den Transport auf Netzebene 1-6 betragen in der Schweiz über 5 Rp/kWh. Entspricht das ungefähr der Marktwertsteigerung von dezentral produziertem Strom z.B. aus Photovoltaik, wenn die Netzkosten verursachergerecht belastet würden (das heisst, die Netzebenen 1-6 würden bei lokal verbrauchtem Strom nicht verrechnet, Systemdienstleistungen von allen Verbrauchern getragen)?
4. Sind bei einer einfachen Regelung, dass für den "Binnenverkehr" beispielsweise auf Netzebene 7 bei den Netzgebühren nur diese Netzebene verrechnet würde, technische Hindernisse zu erwarten oder kann das mit heutiger Technologie umgesetzt werden?
5. Der Bundesrat zeigt sich in seiner Antwort auf die Motion Grossen 19.4162 bereit, gesetzliche Änderungen vorzuschlagen, die den Preis für die Nutzung des Stromnetzes entsprechend den Netzbelastungen festlegen. Aus zeitlichen Gründen sei das in der laufenden Strom-VG-Revision aber nicht möglich. Ist der Bundesrat bereit, in dieser Revision eine Übergangslösung zu präsentieren, welche die Verursachergerechtigkeit bei der Netztarifierung herstellt oder mindestens verbessert? Wie könnte eine solche Übergangslösung aussehen?
Stellungnahme des Bundesrates
Auch dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass das schweizerische Netznutzungsmodell möglichst verursachergerecht ausgestaltet ist.
Beim gegenwärtigen Netznutzungsmodell bezahlen die Endverbraucher die Netzkosten. Die nicht direkt zurechenbaren Kosten tragen alle Netznutzer solidarisch. Darunter fallen insbesondere die Kapital- und Betriebskosten der Netzinfrastruktur sowie Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen und die Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiberin Swissgrid. So ist die Höhe der Netznutzungsentgelte im Versorgungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt. Damit wird mit dem heutigen System eine Ungleichbehandlung zwischen städtischen und ländlichen Anschlüssen vermieden.
Der Bundesrat teilt aber die Einschätzung des Interpellanten, dass die zunehmende dezentrale Stromproduktion bzgl. Verursachergerechtigkeit neue Fragen aufwirft. Er hat deshalb das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, neue Tarifierungsmodelle, welche dem Anliegen des Interpellanten entgegenkommen, auf ihre Verursachergerechtigkeit und Umsetzbarkeit zu prüfen. Bei diesen Modellen könnten beispielsweise für gelieferten Strom auf Netzebene 7 gewisse Kosten der überliegenden Netzebenen ausgenommen werden.
Im Weiteren sieht der Bundesrat bereits bei der laufenden Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) wesentliche Verbesserungen der Netzregulierung vor, welche Anreize für eine effizientere Netznutzung setzen und die Verursachergerechtigkeit erhöhen. So sollen sich die Netznutzungstarife für die Endverbraucher (Netzebene 7) nicht mehr mehrheitlich an der bezogenen Energie (Kilowattstunden) orientieren, sondern eine höhere Leistungskomponente (Rappen pro Kilowatt) beinhalten. Gleichzeitig soll eine Flexibilitätsregulierung eingeführt werden. Diese schafft einen Rahmen, um Flexibilitäten von Produzenten, Speicherbetreibern oder Endverbrauchern auf effiziente Art und Weise sowohl dem Netz als auch dem Markt zugänglich zu machen. Flexibilitätsanbieter - seien es Betreiber von Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Boilern oder Speichern - werden per Gesetz zu Inhabern ihrer Flexibilität und können diese dort anbieten, wo es dem System (Netz, Strommarkt, Eigenoptimierung) am meisten nützt. Dafür sollen sie eine angemessene Vergütung vom Netzbetreiber erhalten.
Antwort des Bundesrates.