20.3102 · Interpellation · 2020-03-12
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Wird es der Bundesrat ermöglichen, dass Personen, die aus Italien kommen und Symptome einer Erkrankung durch das Coronavirus aufweisen, zwingend zurückgewiesen werden? Aus welchem Grund wurde dies noch nicht gemacht? Welches Gesetz verbietet eine solche vernünftige Massnahme, die dem Schutz der Bevölkerung dient?
Begründung
An der heutigen Medienkonferenz hat Christian Bock, Direktor der Eidgenössischen Zollverwaltung, ausgesagt, es sei zurzeit nicht möglich, italienischen Staatsbürgerinnen und bürgern bei den Kontrollen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Man könne ihnen nur empfehlen, umzukehren. Für ein Einreiseverbot ist ein Entscheid des Bundesrates nötig.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Einführung von Gesundheitschecks an der Grenze erachtet der Bundesrat als wenig zielführend, da namentlich die Inkubationszeit in der Regel zwei Wochen beträgt und die Symptome nicht bei allen Erkrankten in gleichem Masse erkennbar sind. Mit dem Ziel, die Ausbreitung des Virus zu vermindern, die Schweizer Bevölkerung zu schützen sowie die Kapazitäten im Schweizer Gesundheitswesen aufrechtzuerhalten, hat der Bundesrat am 13. März 2020 stattdessen in Einklang mit den massgebenden Bestimmungen des Schengener Grenzkodex entschieden, Kontrollen an der Grenze zu Italien wiedereinzuführen und Einreisebeschränkungen einzuführen. Vor diesem Zeitpunkt war es nur möglich, eine Rückkehr zu empfehlen. Anschliessend hat der Bundesrat die Einreisebeschränkungen weiter verschärft und die Grenzkontrollen schrittweise auf alle Staaten ausser Liechtenstein ausgedehnt. Personen, die in die Schweiz einreisen wollen, dürfen dies grundsätzlich nur noch, wenn sie insbesondere zu einer der folgenden Personenkategorien gehören: Schweizerinnen und Schweizer, Personen mit einem schweizerischen Aufenthaltstitel, Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu beruflichen Zwecken (Art. 3 Abs. 1bis der Covid 19-Verordnung 2, SR 818.101.24), Personen, die über eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung verfügen und Freizügigkeitsberechtigte, die einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz haben und eine Meldebestätigung besitzen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis c der Covid 19-Verordnung 2). Denn gestützt auf Artikel 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) können die aufgrund dieses Abkommen eingeräumten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Diese Massnahmen spiegeln die Bewegungseinschränkungen in den Nachbarstaaten.
Am 29. April 2020 beschloss der Bundesrat, die Einreisebeschränkungen parallel zu den wirtschaftlichen Öffnungsetappen schrittweise wieder zu lockern. In einem ersten Schritt wurden ab dem 11. Mai 2020 die vor dem 25., beziehungsweise 19. März eingereichten Gesuche von Erwerbstätigen aus dem EU/EFTA-Raum und aus Drittstaaten wieder bearbeitet. Sofern die epidemiologische Situation es erlaubt, sollen in einem zweiten Schritt wieder alle Gesuche von erwerbstätigen EU- und EFTA-Staatsangehörigen bearbeitet werden können, die ihre Tätigkeit in der Schweiz auch tatsächlich ausüben können.
Antwort des Bundesrates.