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20.3202 · Motion · 2020-05-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt die notwendigen Massnahmen zu treffen, dass die Krankenkassenprämien für die Jahre 2021-2023 stabilisiert und keinesfalls erhöht werden.

Begründung

Die Corona-Pandemie führt auch zu hohen gesundheitlichen Kosten. Zwar wurden in der Zeit vom 16. März bis 27. April 2020 keine Wahleingriffe ausgeführt. Doch ist unklar, wie hoch die effektiven Kosten über das ganze Jahr ausfallen werden und ob es grössere Verlagerungen von Eingriffen und somit von Kosten in die Folgejahre geben wird.

Zwar verfügen die Krankenversicherer über Reserven, die bis zu einem gewissen Grad herangezogen werden können. Doch die Gesundheitskosten einer Pandemie dürfen nicht zu höheren Krankenkassenprämien führen. Sie müssen solidarisch mitfinanziert werden und die öffentliche Hand (Bund und Kantone) müssen sich hier stärken engagieren.

Die Krankenkassenprämien werden im Kopfprämiensystem erhoben. Sehr viele Haushalte sind bereits heute übermässig stark du die Krankenkassenprämien belastet. Die durchschnittliche Belastung von 14 Prozent durch die Krankenkassenprämien wird sich infolge sinkender Einkommen während und teilweise auch der Coronakrise noch erhöhen. Da ist eine Erhöhung der Krankenkassenprämien für die Folgejahre nicht tragbar.

Der Bundesrat muss entsprechende Lösungen finden und gegebenfalls auch die öffentlichen Mittel für die Behandlungen erhöhen, damit es nicht zu Prämienerhöhungen kommt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die vorliegende Motion vertritt fast dasselbe Anliegen wie die Motion 20.3313 Prelicz-Huber (Keine Krankenkassen-Prämienerhöhung aufgrund der Corona-Virus-Pandemie). Gegenwärtig lassen sich die Auswirkungen der Pandemie nicht beziffern. Die künftige Entwicklung der Krankheit ist unbekannt, und es sind noch nicht alle Leistungen abgerechnet, die in Zusammenhang mit COVID-19 erbracht wurden und werden. Es ist noch zu früh, um die Konsequenzen der Pandemie für die Gesundheitskosten und damit für die Prämien abzuschätzen.

Die Prämien werden für ein Jahr genehmigt (Art. 27 Abs. 4 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung; KVAV, SR 832.121) und müssen die Kosten des Jahres decken, in dem sie zur Anwendung gelangen. Wir können nicht heute verfügen, dass die Prämien in den nächsten drei Jahren nicht erhöht werden, weil wir die künftige Kostenentwicklung nicht kennen. Für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Gesetzgeber das System der Prämienverbilligung eingeführt. Er wollte auch die Familien vermehrt entlasten: Ab 2021 müssen die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und diejenigen der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen.

Als die Versicherer im Sommer 2019 die Prämien für 2020 festlegten, waren sie nicht in der Lage, das Auftreten der Pandemie vorherzusehen. Deren Kosten konnten daher nicht in die Berechnung der diesjährigen Prämien einfliessen. Die Reserven, zu deren Bildung die Versicherer gesetzlich verpflichtet sind, sind jedoch genau zur Bewältigung solcher Situationen bestimmt. Die Mindestreserven, über die die Versicherer verfügen müssen, sind so definiert, dass die Zahlungsfähigkeit auch bei aussergewöhnlichen, besonders kostenintensiven Ereignissen gewährleistet ist. Ein Pandemieszenario, das als Grundlage für den Pandemieplan des BAG dient, wird bei der Berechnung der Mindestreservesätze berücksichtigt. Die Versicherer verfügen derzeit über Reserven, die ihnen ermöglichen sollten, die Pandemie zu bewältigen.

Am 4. Mai 2020 nahm der Ständerat das Postulat 20.3135 (Auswirkungen der Gesundheitskosten der Pandemie auf die verschiedenen Kostenträger klären) seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit an. Darin wird der Bundesrat beauftragt, die Auswirkungen der Pandemie auf die verschiedenen Träger der durch COVID-19 verursachten Kosten (Bund, Kantone, Versicherer und Versicherte) zu analysieren. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der entsprechende Bericht abgewartet werden muss, bevor weitere Massnahmen getroffen werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.