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20.3275 · Motion · 2020-05-05

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass auf den Schweizer Flughäfen und konzessionierten Flugplätzen ein Nachtflugverbot von mindestens 8 Stunden gilt. Zudem muss die Handhabung des Verspätungsabbaus und der Sonderbewilligungen restriktiver werden. Zur Umsetzung sind Anpassungen im Luftfahrtgesetz, der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt SIL vorzunehmen.

Begründung

95 000 Personen sind Nacht für Nacht übermässigem Fluglärm ausgesetzt, wie der Bundesrat im Bericht in Erfüllung des Postulats 15.3840 Barazzone belegt. Diese Menschen leiden unter Stresssymptomen und Schlafstörungen. Fluglärm macht krank. Menschen, die dem Fluglärm regelmässig ausgesetzt sind, tragen ein höheres Risiko für Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Krankheiten und Diabetes. Besonders gefährdet sind Kinder, welche durch den Fluglärm insbesondere in der Nacht leiden. Der Bund trägt die Verantwortung, die Bevölkerung zu schützen.

Landesweit sollten die gleichen Regeln gelten, um keinen Standort-Wettbewerb um Nachtflugstunden auszulösen. Die Nachtflugsperre sollte mindestens 8 Stunden betragen.

Mit der COVID-19-Krise und den Auswirkungen der Klimakrise wird sich die Luftfahrtbranche verändern. Es ist damit zu rechnen, dass die Krise einen Strukturwandel in der Flugbranche auslöst. Es ist mit einer Abnahme der Flugbewegungen zu rechnen, was eine Ausdehnung der Nachtflugsperre zusätzlich legitimiert.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nimmt die gesundheitlichen Folgen von Lärm ernst und ist bestrebt, die Bevölkerung in der Schweiz vor übermässigen Lärmemissionen zu schützen. Können die für die Nacht geltenden Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung nicht eingehalten werden, so sind an den Gebäuden bauliche Massnahmen zu ergreifen, die den Schlaf der Bewohnerinnen und Bewohner schützen.

Die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1) verbietet aus Lärmschutzgründen Starts und Landungen zwischen 24.00 und 05.00 Uhr. In den Betriebsreglementen haben die einzelnen Flughäfen teilweise weitere Einschränkungen vorgesehen und den Betriebsbeginn auf 06.00 Uhr festgelegt. Die Betriebszeiten der drei Landesflughäfen sind vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ausrichtungen der Flughäfen zu beurteilen.

Das Drehkreuzsystem in Zürich verfügt im internationalen Vergleich über restriktive Betriebszeiten von 06.00 bis 23.30 Uhr für den ordentlichen Flugbetrieb; die Zeit zwischen 23.00 und 23.30 Uhr darf ausschliesslich zum Verspätungsabbau verwendet werden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL prüft die Einhaltung der Betriebszeiten, die Bestimmungen über Ausnahmebewilligungen für Flüge ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten sowie die festgelegten zulässigen Lärmimmissionen. Da diese in der Nacht teilweise überschritten wurden, hat das BAZL mit Verfügung vom 23. Juli 2018 die deklarierte Kapazität des Flughafens Zürich für Landungen ab 21.00 Uhr und für Starts ab 22.20 Uhr auf dem heutigen Stand plafoniert. Die geltenden Betriebszeiten am Flughafen Zürich sind für den Drehkreuzbetrieb wichtig.

Auch für die Flughäfen Genf und Basel gilt, dass Luftfahrtgesellschaften, die von einem Schweizer Standort aus in Europa Punkt-zu-Punkt-Verkehr anbieten, pro Flugzeug 3 bis 4 Rotationen pro Tag fliegen müssen, damit die Flugzeuge wirtschaftlich eingesetzt werden können. In Genf garantieren sehr restriktive Lärmkorsetts im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, dass der Nachtbetrieb beschränkt bleibt. Am EuroAirport werden die Tagesrandstunden, vor allem am Morgen zwischen 05.00 und 06.00 Uhr für Fracht-, Expressfracht- und Postflugzeuge genutzt. In Basel kommt es auf Schweizer Gebiet zu keinen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte.

Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation 19.3854 und die Motion 19.4367 festgehalten, lässt der Bundesrat weitere Einschränkungen der Betriebszeiten der Landesflughäfen prüfen, wenn sich auch im europäischen Umfeld verlängerte Nachtruhezeiten abzeichnen sollten, die über das in der Schweiz bestehende Regime hinausgehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.