20.3302 · Interpellation · 2020-05-05
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat am 29. April 2020 kommuniziert, dass das Testen von Personen mit leichten Symptomen, die keiner Risikogruppe angehören, Teil der epidemiologischen Kontrolle ist und diese Kosten deshalb zu Lasten der Kantone gehen. Das BAG begründet dies weiter damit, dass der Test keine therapeutische Konsequenz nach sich ziehe. Diese Regelung ist aus rechtlicher und medizinischer Sicht weder nachvollziehbar noch praktikabel.
Im Epidemiengesetz findet sich keine hinreichende Grundlage dafür, die Finanzierung von im Rahmen von Tests vorgenommenen Laboruntersuchungen und ärztlichen Leistungen auf die Kantone zu überwälzen, soweit diese nicht von ihnen selbst angeordnet sind. Folglich besteht auch keine Legitimation, per Notrecht den Kantonen diese Kosten zu überbinden. Notrecht nach Artikel 185 Absatz 3 BV sieht nur Massnahmen zur Abwendung von "schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit" vor. Der Bundesrat kann nicht gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 BV in einer Kostenregelungsfrage von der ordentlichen Gesetzgebung abweichen.
Eine Unterscheidung der Finanzierung aufgrund der Symptomstärke bei den getesteten Personen ist zudem nicht praktikabel und führt zu unsinnigen bürokratischen Leerläufen, Abgrenzungsschwierigkeiten und Ungleichbehandlungen von Patientinnen und Patienten. Zudem ist nicht einsichtig, wieso im Falle einer Arztkonsultation bei normaler Grippe inkl. Labortest die Kosten auch bei leichten Symptomen ohne therapeutische Konsequenz durch die Krankenversicherung richtigerweise abgedeckt werden müssen, während dies im Falle einer Covid-19-Erkrankung nicht gelten soll.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung folgender Frage:
1. Wieso werden bei einer Covid-19-Erkrankung die Tests von Personen mit leichten Symptomen nicht analog zum Labortest bei einer normalen Grippe durch die Krankenversicherung abgedeckt?
2. Das bisher geltende Faktenblatt zur Kostenübernahme der Analysen sah vor, dass die gemäss Testkonzept vorgenommenen Tests (Labor + Arzt) durch die OKP zu übernehmen sind (nach Abzug Franchise + Selbstbehalt), es sei denn, sie seien generell durch den Kantonsarzt angeordnet worden. Gestützt auf welche gesetzlichen Grundladen will der Bundesrat nun von diesem Prinzip abweichen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Bis zum 24. Juni 2020 unterschied sich die Kostenübernahme der medizinischen Leistungen bei der Covid-19-Erkrankung im Vergleich mit der "normalen" Grippe grundsätzlich nicht. Die Personen, die sich unwohl fühlten und eine medizinische Behandlung benötigten, begaben sich nach telefonischer Voranmeldung zum Arzt, welcher die nötigen Untersuchungen (inkl. Laboranalysen) und Behandlungen (inkl. Isolierung) vornahm und verordnete. In diesem Fall wurden die entstehenden Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen.
Was sich im Vergleich mit der "normalen" Grippe bei der Covid-19-Erkrankung grundsätzlich unterscheidet ist, dass zur Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2 alle symptomatischen Personen getestet werden sollen, insbesondere jene Personen, die unter normalen Umständen keine Ärztin bzw. keinen Arzt aufsuchen würden. So können sich Personen mit einem positiven Analysebefund isolieren. Personen, die mit an Covid-19 erkrankten Personen engen Kontakt hatten, können nachverfolgt werden und sich in Quarantäne begeben. Die Indikation für die Analyse ist in diesem Fall nicht die Krankheit der Person, sondern die Bekämpfung der Pandemie. Gemäss Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) werden die Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (z.B. Quarantäne und Absonderung, ärztliche Untersuchung) von den Kantonen verordnet, umgesetzt und die Kosten von ihnen übernommen.
2. Zu Beginn des Auftretens des SARS-CoV-2 basierte die Kostenübernahme der diagnostischen Analyse auf bestehenden rechtlichen Grundlagen. Ein Teil der Analysen wurde über die Kantone gemäss EpG, ein Teil über die OKP gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und ein Teil über das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bzw. das Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) vergütet. Eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen ist vor dem 24. Juni 2020 nicht erfolgt, sondern eine Konkretisierung der bereits zuvor geltenden grundsätzlichen Regelung sowie eine Vollzugserleichterung hinsichtlich der individuellen kantonalen Anordnung mit dem Artikel 10abis der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24).
Am 24. Juni 2020 hat der Bundesrat die COVID-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 mit den Artikeln 26 und 26a zur Übernahme der Kosten für molekularbiologische und serologische Analysen und dem entsprechenden Verfahren zur Übernahme der Analysenkosten ergänzt. Der Bund trägt ab dem 25. Juni 2020 die entstehenden Kosten für die Analyse auf SARS-CoV-2 und der damit verbundenen medizinischen Leistungen bei Personen, welche die Kriterien der Beprobungsstrategie des BAG vom 24. Juni 2020 erfüllen.
Antwort des Bundesrates.