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20.335 · Standesinitiative · 2020-10-15

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Bundesbehörden werden eingeladen, Artikel 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG; SR 832.12) wie folgt zu ändern:

Lagen die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr über den kumulierten Kosten in diesem Kanton, so muss der Versicherer im betreffenden Kanton im Folgejahr einen Prämienausgleich machen. Die Höhe des entsprechenden Ausgleichs ist durch den Versicherer im Genehmigungsantrag klar auszuweisen und zu begründen. Der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Begründung

1. Einleitung

Der Kanton Freiburg unterbreitet der Bundesversammlung drei Standesinitiativen zu Änderungen des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG). Alle drei Initiativen zielen auf angemessenere Krankenversicherungsprämien im Vergleich zu den Kosten der Leistungen ab, die sie abdecken. Ausgehend vom Kanton Tessin haben mehrere andere Kantone beschlossen oder sind daran zu beschliessen, gleichlautende Initiativen einzureichen.

Zusammengefasst will die erste Initiative den Kantonen wieder ermöglichen, sich treffend und abgestützt auf vollständige Informationen zu den von den Versicherern für ihr Gebiet vorgeschlagenen Prämientarifen zu äussern. Die zweite Initiative legt eine Schwelle fest, ab welcher Reserven als übermässig gelten und von den Versicherern abzubauen sind. Die dritte Initiative bezweckt eine systematische Korrektur zu hoher Prämieneinnahmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

2. Erläuterung

Mit Inkrafttreten des KVAG im Jahr 2016 wurde die Asymmetrie bei der Intervention der Aufsichtsbehörde (BAG) im Genehmigungsverfahren der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung korrigiert. Vorher konnte das BAG nur bei als zur Kostendeckung ungenügend erachteten Prämien einschreiten, nicht aber bei offensichtlich zu hohen Prämientarifen.

Durch Artikel 16 und 17 KVAG kann das BAG die Genehmigung von als zu hoch eingeschätzten Prämientarifen verweigern, wenn diese unangemessen hoch über den Kosten liegen (Art. 16), oder im Folgejahr einen Prämienausgleich durch Rückzahlung an die Versicherten durchführen (Art. 17). Klarerweise ist die erste Operation schwieriger umzusetzen, da sie auf prognostizierten und damit diskutablen Daten basiert. Umso wichtiger ist es, die zweite, auf erwiesenen Daten basierende Prämienkorrektur, systematisch anzuwenden.

Leider hat die Formulierung von Artikel 17 Abs. 1 KVAG einen nicht zwingenden Charakter, wodurch er in Wirklichkeit nur selten Anwendung findet. Für einen Prämienausgleich müssen einerseits die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten liegen, wobei nicht genau definiert wird, wann dies zutrifft, andererseits muss der Versicherer dazu gewillt sein, in diesem Sinne zu handeln. In der Tat gibt das Gesetz den Versicherern volle Verantwortung und Freiheit bei ihren Entscheidungen in diesem Bereich.

Die vorgeschlagene Änderung bezweckt eine systematische und damit effizientere Korrektur zu hoher Prämieneinnahmen, vor allem zugunsten der Versicherten, und eine garantiert ausgeglichene Beteiligung der Kantone bei der Bildung der schweizweiten Reserven aller Krankenversicherer. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass es für besagten Artikel bereits zwingender Formulierungen gab, die der verlangten Änderung glichen. Doch leider wurde der Wortlaut während der Gesetzeserarbeitung im parlamentarischen Verfahren geändert und weniger einschränkend formuliert.

3. Schlussfolgerung

Drei Jahre nach Inkrafttreten des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes gibt es offensichtlich gewisse Missverhältnisse und Lücken, die verhindern, dass das ohnehin komplexe System zur Festlegung der Krankenversicherungsprämien optimal funktioniert. Es ist deshalb unumgänglich, dass die die Kantone im Verfahren zur Genehmigung der Krankenversicherungsprämien mitreden können, dies sowohl hinsichtlich ihrer Kompetenzen und Kenntnisse der Realitäten vor Ort, als auch ihrer Informationspflicht gegenüber der Bevölkerung. Gleichzeitig müssen die Prämien den Kosten bestmöglich entsprechen - sei es nur schon angesichts der grossen finanziellen Last für die Bürgerinnen und Bürger -, um die übermässige Anhäufung von Reserven durch entschlossenes und rasches Handeln zu vermeiden.